Rechtsprechung
BGH, 03.05.2011 - 5 StR 123/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 67d StGB; § 68b StGB; Rahmenbeschluss 2008/947/JI
Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung (Rückkehrwunsch ins EU-Ausland; erschwerte Bewährungsüberwachung; Therapieweisung; Rahmenbeschluss 2008/947/JI) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 67d Abs 2 S 1 StGB
Aussetzung einer gegenüber einem EU-Bürger angeordneten Maßregel - Wolters Kluwer
Die Revision wird als unbegründet verworfen
- rewis.io
Aussetzung einer gegenüber einem EU-Bürger angeordneten Maßregel
- ra.de
- rewis.io
Aussetzung einer gegenüber einem EU-Bürger angeordneten Maßregel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Verwerfung der Revision als unbegründet - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 07.12.2010 - 621 Ks 13/10
- BGH, 03.05.2011 - 5 StR 123/11
Papierfundstellen
- StV 2011, 680
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Braunschweig, 18.11.2013 - 1 Ws 333/13
Voraussetzungen für das Eintreten der Führungsaufsicht bei einem …
Denn im Einzelfall lässt es sich durchaus einrichten, dass eine deutsche Aufsichtsstelle vom Inland aus das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen im Ausland überwacht (BGH, Beschl. vom 03.05.2011, 5 StR 123/11, juris), mag die Überwachung auch erschwert sein, weil deutsche Stellen nicht vor Ort hoheitlich tätig werden dürfen. - OLG München, 09.02.2024 - 2 Ws 43/24
Strafvollstreckungskammer, Führungsaufsicht, Auslandswohnsitz, Untersuchungshaft, …
Im Einzelfall lässt es sich durchaus einrichten, dass eine deutsche Aufsichtsstelle vom Inland aus das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen im Ausland überwacht, mag die Überwachung auch erschwert sein, weil deutsche Stellen nicht vor Ort hoheitlich tätig werden dürfen (vgl. BGH B.v. 03.05.2011, 5 StR 123/11, BeckRS 2011, 13560; OLG Braunschweig, B.v. 18.11.2013 - juris, Rn 17).Die Teilnahme an einer entsprechenden - bestimmt bezeichneten - Therapie im Ausland begegnet grundsätzlich keinen rechtlich Bedenken (vgl. OLG München B.v. 02.05.2012, 1 Ws 278/12, BeckRS 2013, 4482; OLG Braunschweig, B. v. 18.11.2013 - juris; BGH B.v. 03.05.2011, 5 StR 123/11, BeckRS 2011, 13560).