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   BGH, 29.08.2011 - 5 StR 327/11   

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https://dejure.org/2011,6433
BGH, 29.08.2011 - 5 StR 327/11 (https://dejure.org/2011,6433)
BGH, Entscheidung vom 29.08.2011 - 5 StR 327/11 (https://dejure.org/2011,6433)
BGH, Entscheidung vom 29. August 2011 - 5 StR 327/11 (https://dejure.org/2011,6433)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 165
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.02.2011 - 2 StR 511/10

    Gewerbsmäßigkeit bei der Geldfälschung (Sich Verschaffen einer Falschgeldmenge in

    Auszug aus BGH, 29.08.2011 - 5 StR 327/11
    Der nur wegen des missverständlich gebrauchten Begriffs "Nachtragsanklage" scheinbar abweichende Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2011 - 2 StR 511/10 (StV 2011, 365, 366, Rn. 6), in dem die nach § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG reduzierte Berufsrichterbesetzung beanstandet wird, betrifft, wie die zusammenhängenden Rechtsprechungszitate erweisen, keine nach § 266 Abs. 1 StPO einbezogene Nachtragsanklage.
  • BGH, 29.06.2006 - 5 StR 229/06

    Nachträgliche Gesamtstrafbildung (Geldstrafe; Anrechnung)

    Auszug aus BGH, 29.08.2011 - 5 StR 327/11
    Ihre vollständige - nach § 51 Abs. 2 StGB anzurechnende - Vollstreckung vermochte, anders als das Landgericht annimmt (UA S. 29), nach Rechtskraft des genannten, Geld- und Freiheitsstrafen zusammenfassenden Gesamtstrafbeschlusses eine die Einbeziehung hindernde Erledigung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht mehr zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 5 StR 229/06, NStZ-RR 2006, 337; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 6a).
  • BGH, 28.07.2015 - 4 StR 598/14

    Nachholung einer unterbliebenen Eröffnungsentscheidung nach Beginn der

    Der Einbeziehungsbeschluss nach § 266 Abs. 1 StPO, der von der Strafkammer in der Besetzung der Hauptverhandlung getroffen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2011 - 5 StR 327/11, BGHR StPO § 266 Einbeziehungsbeschluss 4), tritt zwar bei einer Nachtragsanklage an die Stelle des Eröffnungsbeschlusses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2011 - 5 StR 327/11 aaO; vom 8. Februar 2011 - 4 StR 612/10 Rn. 4).
  • LG Bochum, 02.10.2018 - 2 KLs 1/17
    Da die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht höher sein muss als die frühere (NStZ-RR 97, 228; 5 StR 327/11), diese aber nicht unterschreiten darf (BGH 7, 180, 183; Fischer, § 55 Rdnr. 16), war bei der zu bildenden Gesamtstrafe die Gesamtstrafe von drei Jahr und drei Monaten aus dem einzubeziehenden Urteil des Landgerichts Bochum die untere Grenze für den Strafrahmen.
  • AG Villingen-Schwenningen, 30.10.2019 - 6 Ds 31 Js 29240/18

    Zuständigkeit für die Einbeziehung einer Nachtragsanklage; Renncharakter des

    Der Einbeziehungsbeschluss im Sinne des § 266 Abs. 1 StPO hat die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses (BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - 4 StR 598/14 = BeckRS 2015, 14778, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - 4 StR 612/10 = BeckRS 2011, 4933, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 29.08.2011 - 5 StR 327/11 = BeckRS 2011, 22745 OLG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2004 - 1 Ss 90/04 = BeckRS 2010, 20567).
  • BGH, 22.11.2017 - 4 StR 306/17

    Einbeziehungsbeschluss (Voraussetzung der vorherigen Verlesung der

    Der Einbeziehungsbeschluss nach § 266 Abs. 1 StPO, der von der Strafkammer in der Besetzung der Hauptverhandlung getroffen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2011 - 5 StR 327/11, BGHR StPO § 266 Einbeziehungsbeschluss 4), tritt zwar bei einer Nachtragsanklage an die Stelle des Eröffnungsbeschlusses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2011 - 5 StR 327/11 aaO; vom 8. Februar 2011 - 4 StR 612/10 Rn. 4).
  • LG Bochum, 19.03.2019 - 2 KLs 14/17
    Fall 25 Körperschaftssteuer 2007 6 Monate, Fall 26 Körperschafts- und Gewerbesteuer 2010 6 Monate, Fall 27 Körperschafts- und Gewerbesteuer 2011 4 Monate, Da die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht höher sein muss als die frühere (NStZ-RR 97, 228; 5 StR 327/11), diese aber nicht unterschreiten darf (BGH 7, 180, 183; Fischer, § 55 Rdnr. 16), war bei der zu bildenden Gesamtstrafe die Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem einzubeziehenden Urteil des Landgerichts Bochum die untere Grenze für den Strafrahmen.
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