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   BGH, 16.02.1982 - 5 StR 688/81   

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https://dejure.org/1982,1923
BGH, 16.02.1982 - 5 StR 688/81 (https://dejure.org/1982,1923)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1982 - 5 StR 688/81 (https://dejure.org/1982,1923)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1982 - 5 StR 688/81 (https://dejure.org/1982,1923)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zeugenbeweis - Unerreichbarkeit eines Zeugen - Beweisantrag - Ablehnung des Beweisantrags - Aufklärungspflicht - Vergebliche Bemühungen - Beibringungsmöglichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 244 Abs. 3 S. 2

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 212
  • StV 1982, 507
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 136/83

    Verwertung der Ergebnisse einer unzulässigen Telefonüberwachung; Verlesung einer

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß im allgemeinen ein solcher Hinweis erteilt worden sein, wenn ein in einem Beweisantrag benannter Zeuge, der zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist, als unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO soll angesehen werden dürfen (u.a. NJW 1979, 1788; NStZ 1982, 171 = MDR 1982, 338; NStZ 1982, 212; Strafverteidiger 1982, 207, 208; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 630; Herdegen in KK § 244 Rdn 92; Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 244 Rdn 63).
  • BGH, 01.11.2022 - 6 StR 219/22

    BGH; Ablehnung von Beweisanträgen (Unerreichbarkeit des Beweismittels:

    Mit der mehr als fünfmonatigen ergebnislosen internationalen Fahndung - wegen grenzüberschreitender Betäubungskriminalität im "dreistelligen Kilogrammbereich" - war das effektivste Mittel, einer sich vor den Ermittlungsbehörden verborgen haltenden Person habhaft zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1961 - 5 StR 12/61, ROW 1961, 252, 253), über einen hinreichend aussagekräftigen Zeitraum (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1982 - 5 StR 688/81, NStZ 1982, 212) ausgeschöpft (vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 19. März 1975 - 3 StR 5/75, MDR 1975, 726; RG, Urteil vom 25. Januar 1932 - 2 D 28/32, JW 1932, 1224, 1225; OLG München, NStZ-RR 2007, 50, 51).

    Vor diesem Hintergrund waren in der Beschlussbegründung auch weitere Erwägungen, etwa zu rechtshilferechtlichen Fragen oder zu einem sicheren Geleit (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1982 - 5 StR 688/81, NStZ 1982, 212), entbehrlich.

  • BGH, 21.02.1985 - 1 StR 15/85

    Unerreichbarkeit eines im Ausland zu ladenden Zeugen; Weigerung des Erscheinens

    Ein Zeuge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerreichbar wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. zuletzt: BGH NStZ 1982, 78; 1982, 212; 1983, 180; 1983, 422; BGH StrVert 1984, 60; BGH wistra 1984, 77).

    Zu diesen Bemühungen gehört, wenn der Zeuge nach Namen und Anschrift bekannt ist, in der Regel seine förmliche Ladung; ein im Ausland wohnhafter Zeuge, der vor dem deutschen Gericht erscheinen soll, ist zugleich auf das ihm nach Rechtshilferecht zustehende freie Geleit hinzuweisen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGHSt 32, 68, 73 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]/74; BGH NJW 1982, 2738 [BGH 15.12.1981 - 1 StR 733/81]; 1983, 528; BGH NStZ 1982, 212; 1984, 375; BGH StrVert 1982, 57; 1982, 207; 1983, 7; 1984, 60; 1984, 408; BGH wistra 1984, 77).

  • BGH, 21.02.1985 - 1 StR 13/85
    Ein Zeuge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerreichbar wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. zuletzt: BGH NStZ 1982, 78; 1982, 212; 1983, 180; 1983, 422; BGH StrVert 1984, 60; BGH wistra 1984, 77).

    Zu diesen Bemühungen gehört, wenn der Zeuge nach Namen und Anschrift bekannt ist, in der Regel seine förmliche Ladung; ein im Ausland wohnhafter Zeuge, der vor dem deutschen Gericht erscheinen soll, ist zugleich auf das ihm nach Rechtshilferecht zustehende freie Geleit hinzuweisen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGHSt 32, 68, 73/74; BGH NJW 1982, 2738 [BGH 15.12.1981 - 1 StR 733/81]; 1983, 528; BGH NStZ 1982, 212 [BGH 16.02.1982 - 5 StR 688/81]; 1984, 375; BGH StrVert 1982, 57; 1982, 207; 1983, 7; 1984, 60; 1984, 408; BGH wistra 1984, 77).

  • BGH, 04.04.1984 - 2 StR 767/83

    Begriff der Verschleppungsabsicht; Berechnung der Zahl der Verhandlungstage

    Ihre Würdigung ist unter den hier vorliegenden Umständen rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 1982, 212; BGH, Urteile vom 7. September 1977 - 1 StR 443/77 - und vom 5. April 1978 - 2 StR 468/77).
  • BGH, 20.10.1983 - 4 StR 499/83

    Unterzeichnung von Wechseln und Schecks zwecks Eigenverwendung - Unerreichbarkeit

    Die förmliche Ladung ist zwar keine selbständige Voraussetzung für die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit des Zeugen (BGH NStZ 1982, 212).
  • BGH, 01.02.1984 - 2 StR 623/83

    Auseinandersetzung des Gerichts mit allen festgestellten Umständen im Rahmen der

    Die neu entscheidende Strafkammer wird ohnehin mit Rücksicht auf die Schwere des Tatvorwurfs und die Bedeutung des Beweismittels den Versuch unternehmen müssen, sich Aufklärung darüber zu verschaffen, aus welchem Ort der Türkei dieser Zeuge gekommen und ob er dorthin zurückgekehrt ist, um ihn gegebenenfalls unter Hinweis auf den Schutz des Art. 12 EuRHÜ zur Hauptverhandlung zu laden (vgl. BGH, NStZ 1982, 171; 1982, 212; BGH, Urteile vom 23. Juni 1981 - 5 StR 164/81 - und 3. Februar 1982 - 2 StR 500/81 - sowie Beschluß vom 24. September 1982 - 2 StR 528/82).
  • BGH, 20.10.1983 - 4 StR 498/83

    Ablehnung eines Beweisantrags bei Unerreichbarkeit des Beweismittels -

    Die förmliche Ladung ist zwar keine selbständige Voraussetzung für die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit des Zeugen (BGH NStZ 1982, 212).
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