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   LAG Baden-Württemberg, 17.11.2009 - 5 Ta 130/09   

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https://dejure.org/2009,32229
LAG Baden-Württemberg, 17.11.2009 - 5 Ta 130/09 (https://dejure.org/2009,32229)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.11.2009 - 5 Ta 130/09 (https://dejure.org/2009,32229)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. November 2009 - 5 Ta 130/09 (https://dejure.org/2009,32229)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Streitwert - Bemessung des Gebührenstreitwerts im Falle des Zusammentreffens von Bestandsschutzklage und Entgeltklage

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert bei allgemeinem Feststellungsantrag und Weiterbeschäftigungsantrag gegen eine Änderungskündigung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • LAG Baden-Württemberg, 27.06.2005 - 3 Ta 87/05

    Kündigungsschutzklage ohne Kündigungsschutz; Verhältnis zu umfassend bewilligter

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.11.2009 - 5 Ta 130/09
    a) Die Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts hat in ständiger jahrelanger Rechtsprechung angenommen, dass beim Zutreffen von Bestandsschutzanträgen und Entgeltklagen, deren Erfolg unmittelbar von dem der Bestandsschutzklage abhängt, wirtschaftliche Teilidentität bestehen kann und deshalb die Werte nicht zu addieren sind, wohl aber der jeweils höhere Wert maßgeblich ist (LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2004 -3 Ta 88/04 - 27. Juni 2005 - 3 Ta 87/05 - neuerlich 10. Juni 2009 - 3 Ta 83/09 -, zu II 3 der Gründe).

    bb) Andere Landesarbeitsgerichte und Teile der Literatur gehen wie die Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts (LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2004 - 3 Ta 88/04 - 27. Juni 2005 - 3 Ta 87/05 -, neuerlich 10. Juni 2009 - 3 Ta 83/09 -, zu II 3 der Gründe) davon aus, dass im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 GKG n. F.) bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten sind, sondern auf den jeweils höheren abzustellen ist.

  • LAG Baden-Württemberg, 21.05.2004 - 3 Ta 88/04

    Streitwert bei Kumulation einer Klage nach § 4 KSchG und/oder § 256 ZPO mit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.11.2009 - 5 Ta 130/09
    a) Die Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts hat in ständiger jahrelanger Rechtsprechung angenommen, dass beim Zutreffen von Bestandsschutzanträgen und Entgeltklagen, deren Erfolg unmittelbar von dem der Bestandsschutzklage abhängt, wirtschaftliche Teilidentität bestehen kann und deshalb die Werte nicht zu addieren sind, wohl aber der jeweils höhere Wert maßgeblich ist (LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2004 -3 Ta 88/04 - 27. Juni 2005 - 3 Ta 87/05 - neuerlich 10. Juni 2009 - 3 Ta 83/09 -, zu II 3 der Gründe).

    bb) Andere Landesarbeitsgerichte und Teile der Literatur gehen wie die Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts (LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2004 - 3 Ta 88/04 - 27. Juni 2005 - 3 Ta 87/05 -, neuerlich 10. Juni 2009 - 3 Ta 83/09 -, zu II 3 der Gründe) davon aus, dass im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 GKG n. F.) bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten sind, sondern auf den jeweils höheren abzustellen ist.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2006 - 2 Ta 51/06

    Streitwert, Kündigungsschutzantrag und Lohnklage

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.11.2009 - 5 Ta 130/09
    Eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände sei dabei dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage unmittelbar abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz 15. März 2006 - 2 Ta 51/06 - 21. April 2008 - 1 Ta 65/08 - 16. Januar 2009 - 1 Ta 229/08 - AE 2009, 156 [nur Leitsatz] zitiert nach juris, zu II 3 b der Gründe).
  • LAG Köln, 29.05.2006 - 11 (14) Ta 110/06

    Streitwert, wiederkehrende Leistungen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.11.2009 - 5 Ta 130/09
    Einige Landesarbeitsgerichte gehen vom sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) betrachtend davon aus, dass eine Bewertung der Entgeltansprüche nicht erfolgt und diese den Wert grundsätzlich nicht erhöhen können (so etwa LAG Nürnberg 25. Juni 2007 - 1 Ta 101/07 - AE 2008, 153, zu II 3 a der Gründe; LAG Köln 29. Mai 2006 - 11 (14) Ta 110/06 - AR-Blattei ES 160.13 Nr. 283, zu II der Gründe; wohl auch ErfK/Koch 9. Auflage § 12 ArbGG Rn. 17).
  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2008 - 3 Ta 5/08

    Streitwert einer Kündigungsschutzklage - wirtschaftliche Identität mehrerer

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.11.2009 - 5 Ta 130/09
    Zutreffend hat das Arbeitsgericht den allgemeinen Feststellungsantrag sowie den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung wegen wirtschaftlicher Teilidentität zwar bewertet, nicht jedoch werterhöhend berücksichtigt (vgl. LAG Baden-Württemberg 11. Januar 2008 - 3 Ta 5/08 - zitiert nach juris; 22. Juli 2009 -5 Ta 23/09 -, zu II 2 der Gründe; 7. August 2009 - 5 Ta 43/09 -, zu II 1 der Gründe).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.04.2008 - 1 Ta 65/08

    Gegenstandswert - wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzantrag und

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.11.2009 - 5 Ta 130/09
    Eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände sei dabei dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage unmittelbar abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz 15. März 2006 - 2 Ta 51/06 - 21. April 2008 - 1 Ta 65/08 - 16. Januar 2009 - 1 Ta 229/08 - AE 2009, 156 [nur Leitsatz] zitiert nach juris, zu II 3 b der Gründe).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2008 - 1 Ta 123/08

    Gegenstandswert - Reichweite der wirtschaftlichen Identität zwischen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.11.2009 - 5 Ta 130/09
    Darüber hinausgehende Zahlungsanträge (etwa für die Zeit ab dem vierten Monat nach der vermeintlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sind dagegen eigenständig zu bewerten, weil es insoweit an einer wirtschaftlichen Identität zu dem Kündigungsschutzantrag fehlt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch LAG Rheinland-Pfalz 21. Juli 2008 - 1 Ta 123/08 - zitiert nach juris, zu II 2 der Gründe; vgl. schon LAG Baden-Württemberg 12. Februar 1991 - 8 Ta 9/91- JurBüro 1991, 1479; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Auflage § 12 Rn. 115; Hauck/ Helml ArbGG 3. Auflage § 12 Rn. 28).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2009 - 1 Ta 229/08

    Gegenstandswert - wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutz- und

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.11.2009 - 5 Ta 130/09
    Eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände sei dabei dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage unmittelbar abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz 15. März 2006 - 2 Ta 51/06 - 21. April 2008 - 1 Ta 65/08 - 16. Januar 2009 - 1 Ta 229/08 - AE 2009, 156 [nur Leitsatz] zitiert nach juris, zu II 3 b der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 12.02.1991 - 8 Ta 9/91

    Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.11.2009 - 5 Ta 130/09
    Darüber hinausgehende Zahlungsanträge (etwa für die Zeit ab dem vierten Monat nach der vermeintlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sind dagegen eigenständig zu bewerten, weil es insoweit an einer wirtschaftlichen Identität zu dem Kündigungsschutzantrag fehlt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch LAG Rheinland-Pfalz 21. Juli 2008 - 1 Ta 123/08 - zitiert nach juris, zu II 2 der Gründe; vgl. schon LAG Baden-Württemberg 12. Februar 1991 - 8 Ta 9/91- JurBüro 1991, 1479; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Auflage § 12 Rn. 115; Hauck/ Helml ArbGG 3. Auflage § 12 Rn. 28).
  • LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15

    Streitwert - Weiterbeschäftigung - Kündigungsschutzverfahren

    aa) Ausschlaggebend ist insoweit allein, ob die mehreren Ansprüche bei wirtschaftlicher Betrachtung denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen (ausführlich hierzu: erkennende Kammer 14. Mai 2012 - 5 Ta 52/12 - juris Rn 17 f; 17. November 2009 - 5 Ta 130/09 - juris Rn 7 ff.; Kurpat in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Auf., Rn 3097 ff. jew. mwN).
  • LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 82/15

    Streitwertbestimmung - Weiterbeschäftigung

    Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt, da der Kläger sein Angriffsziel durch Inbezugnahme der Entscheidung der erkennenden Kammer vom 17.11.2009 (- 5 Ta 130/09 - juris), die sich mit dem Verhältnis eines Bestandsschutzantrags und vom Bestand abhängiger Annahmeverzugsvergütungsansprüche verhält, ausreichend verdeutlicht hat.

    Diesen Umstand hat die erkennende Kammer in der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug genommenen Entscheidung vom 17.11.2009 (- 5 Ta 130/09 - juris) - ebenso wie das Arbeitsgericht - übersehen.

  • LAG Baden-Württemberg, 23.06.2010 - 5 Ta 111/10

    Streitwert - Bestandsschutzstreitigkeit - streitwertrechtliche Identität beim

    Die Werte sind daher nicht zu addieren; maßgeblich ist der jeweils höhere Wert (zuletzt Beschluss vom 17.11.2009 - 5 Ta 130/09 -).
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