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   OLG Frankfurt, 17.03.2014 - 5 WF 36/14   

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https://dejure.org/2014,32525
OLG Frankfurt, 17.03.2014 - 5 WF 36/14 (https://dejure.org/2014,32525)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.03.2014 - 5 WF 36/14 (https://dejure.org/2014,32525)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. März 2014 - 5 WF 36/14 (https://dejure.org/2014,32525)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Kein Anspruch auf Überlassung von Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Gegners

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überlassung der Verfahrenskostenhilfeunterlagen an den Gegner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2
    Überlassung von Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Gegners

  • rechtsportal.de

    ZPO § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Gegners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Bremen, 12.10.2011 - 5 WF 100/11

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Einsicht in die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2014 - 5 WF 36/14
    Dieser Anspruch muss weder konkret fällig, noch muss er Gegenstand des Verfahrens sein (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, FamRZ 2012, 649 (650); Viefhues, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, § 77 FamFG, Rn. 10; Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 117 ZPO, Rn. 20).

    Doch berechtigt dies nicht zur Beschwerde, wenn das Gericht von der ihm nach § 117 Abs. 2 S. 2, HS 2 ZPO eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch macht, obwohl dessen Voraussetzungen vorliegen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, FamRZ 2012, 649 (650); Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 117 ZPO, Rn. 20).

    Das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ist ein nichtstreitiges, der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes gerichtsförmiges Verfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Antragsteller, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, FamRZ 2012, 649 (650); Fischer, in: Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013, § 127 ZPO, Rn. 16).

  • OLG Frankfurt, 01.02.2017 - 20 VA 1/17

    Verfahrenskostenhilfe: Antrag des Gegners auf Einsicht in Erklärung über

    Wegen des mit der Übersendung verbundenen Eingriffs in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG wird von einer Reihe von Familiensenaten der Oberlandesgerichte und im Schrifttum vertreten, dass das Gericht, wenn der Antragsteller einer Übersendung widersprochen hat, zunächst eine Bewilligungsentscheidung erlassen kann oder sogar muss, welche für den Antragsteller des Verfahrenskostenhilfeverfahrens mit der sofortigen Beschwerde nach § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 S. 2, § 567 ZPO anfechtbar sein soll (so: OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2010, Az. 9 WF 222/10, MDR 2010, 1217, 1217; OLG Koblenz, a. a. O., Rn. 7; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.09.2013, Az. 8 WF 140/13 (VKH), Rn. 5 - 7; OLG Karlsruhe, a. a. O., Rn. 10, jeweils zitiert nach juris; Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 117 ZPO, Rn. 29; Fischer in Musielak / Voit, ZPO, 13. Aufl., § 117 ZPO, Rn. 17; Groß, BerH, PKH, VKH, 13. Aufl., § 117 ZPO, Rn. 23; a. A. Viefhues, a. a. O.), während im Falle der Versagung einer Übersendung dem Gegner kein Beschwerderecht zustehen soll (vgl. OLG Bremen, a. a. O., Rn. 7 f.; OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 17.03.2014, Az. 5 WF 36/14, jeweils zitiert nach juris).
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