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   BAG, 09.09.1992 - 5 AZR 456/91   

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https://dejure.org/1992,2271
BAG, 09.09.1992 - 5 AZR 456/91 (https://dejure.org/1992,2271)
BAG, Entscheidung vom 09.09.1992 - 5 AZR 456/91 (https://dejure.org/1992,2271)
BAG, Entscheidung vom 09. September 1992 - 5 AZR 456/91 (https://dejure.org/1992,2271)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 71, 157
  • MDR 1993, 1214
  • NZA 1993, 597
  • BB 1993, 796
  • JR 1993, 264
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 88/87

    Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung einer diakonischen Einrichtung bei

    Auszug aus BAG, 09.09.1992 - 5 AZR 456/91
    b) Das vom beklagten Verein angewandte Mitarbeitervertretungsrecht ist Kirchenrecht (vgl. BAGE 61, 376, 381 f. [BAG 25.04.1989 - 1 ABR 88/87] = AP Nr. 34 zu Art. 140 GG, zu 2 a der Gründe, m.z.w.N.).

    Die von ihr eingerichtete Schiedsstelle ist ein kirchliches Gericht, das rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, wie der Erste Senat in seinem Beschluß vom 25. April 1989 bereits ausführlich dargelegt hat (BAGE 61, 376, 384 f. [BAG 25.04.1989 - 1 ABR 88/87] = AP Nr. 34 zu Art. 140 GG, zu 3 b der Gründe, m. w. N.; vgl. insoweit noch aus neuester Zeit Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 2. Aufl., S. 300 f.; Schilberg, Rechtsschutz und Arbeitsrecht in der evangelischen Kirche, 1992, S. 111, 119 ff., 242; BGB-RGRK, 12. Aufl., Anh. III § 630 BGB: Kirchenarbeitsrecht (Gehring) Rz 180, 211).

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus BAG, 09.09.1992 - 5 AZR 456/91
    Er kann sich aber aufgrund Satzungsrechts in gleicher Weise wie die verfaßte Kirche auf die Verfassungsgarantie des Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts berufen (BVerfGE 70, 138 = AP Nr. 24 zu Art. 140 GG).
  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 93/03

    Bereitschaftsdienst - Arbeitszeit - Kirchliche Regelung

    aa) Die Kirchen können auf Grund ihrer Kirchenautonomie, auch insoweit es um kirchliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geht, kraft Kirchenrechtes Mitarbeitervertretungsordnungen erlassen (BAG 9. September 1992 - 5 AZR 456/01 - BAGE 71, 157; 25. April 1989 - 1 ABR 88/87 - BAGE 61, 376).
  • LAG München, 11.04.2012 - 11 TaBV 18/12

    Schwerbehindertenvertretung bei kirchlichem Arbeitgeber; Zuständigkeit der

    (vgl. BVerfG AP Nr. 1 zu Art. 140 GG ; BAG-Beschluss vom 25.04.1989 - 1 ABR 88/87; BAG-Urteil vom 09.09.1992 - 5 AZR 456/91).

    c) Wie das Bundesarbeitsgericht auch bereits entschieden hat, sind Fälle, in denen es ausschließlich um Fragen der Mitarbeitervertretung geht, den kirchlichen Arbeitsgerichten vorbehalten, die staatlichen Gerichte sind insoweit nicht zuständig (vgl. BAG-Urteil vom 09.09.1992 - 5 AZR 456/91).

    Somit ergibt sich auch hieraus bereits die Zuständigkeit der kirchlichen Arbeitsgerichte, welche sich also nach der Art des Rechtsverhältnisses und dem betroffenen Bereich richtet (vgl. BAG-Beschluss vom 24.10.1997 - 10 AZB 28/97; BAG-Urteil vom 09.09.1992 - 5 AZR 456/91).

  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 646/07

    Freizeitausgleich teilzeitbeschäftigter Mitarbeitervertreter

    Maßgeblich für die Abgrenzung ist der jeweilige Streitgegenstand (BAG 9. September 1992 - 5 AZR 456/91 - zu 1 der Gründe, BAGE 71, 157; OVG Schleswig-Holstein 12. April 1996 - 12 L 7/95 - zu II der Gründe mwN, AP MitarbeitervertretungsG-EK Schleswig-Holstein § 22 Nr. 1; Kirchlicher Arbeitsgerichtshof 25. April 2008 - M 02/08 - zu II 1 der Gründe, ZMV 2008, 198; Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 4. Aufl. S. 365).
  • VGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 30.01.1997 - VerwG.EKD 0124/A13
    (Im Anschluß an BAG U. v. 9. September 1992 - 5 AZR 456/91 - BAGE 71, 157.) (Vorinstanz: Schlichtungsstelle DW der Ev. Kirche von Westfalen, Beschl. v. 15.8.1996 - 2 M 58/96).

    Auch für Streitigkeiten zwischen einem Mitglied einer Mitarbeitervertretung nach kirchlichem /diakonischem Mitarbeitervertretungsrecht und dem Dienstgeber über die Erstattung von Kosten, die dem Mitglied beim Handeln für die Mitarbeitervertretung entstanden sind, sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, sondern die kirchlichen /diakonischen Schlichtungsstellen (BAG, Urteil vom 9. September 1992 - 5 AZR 456/91 -, BAGE 71, 157 = AP Nr. 40 zu Art. 140 GG).

  • VG für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland, 30.01.1997 - VerwG.EKD 0124/A13
    (Im Anschluß an BAG U. v. 9. September 1992 - 5 AZR 456/91 - BAGE 71, 157.).

    Auch für Streitigkeiten zwischen einem Mitglied einer Mitarbeitervertretung nach kirchlichem /diakonischem Mitarbeitervertretungsrecht und dem Dienstgeber über die Erstattung von Kosten, die dem Mitglied beim Handeln für die Mitarbeitervertretung entstanden sind, sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, sondern die kirchlichen /diakonischen Schlichtungsstellen (BAG, Urteil vom 9. September 1992 - 5 AZR 456/91 -, BAGE 71, 157 = AP Nr. 40 zu Art. 140 GG).

  • MAVG der Evangelischen Kirche in Deutschland, 30.01.1997 - VerwG.EKD 0124/A13
    (Im Anschluß an BAG U. v. 9. September 1992 - 5 AZR 456/91 - BAGE 71, 157.).

    Auch für Streitigkeiten zwischen einem Mitglied einer Mitarbeitervertretung nach kirchlichem /diakonischem Mitarbeitervertretungsrecht und dem Dienstgeber über die Erstattung von Kosten, die dem Mitglied beim Handeln für die Mitarbeitervertretung entstanden sind, sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, sondern die kirchlichen /diakonischen Schlichtungsstellen (BAG, Urteil vom 9. September 1992 - 5 AZR 456/91 -, BAGE 71, 157 = AP Nr. 40 zu Art. 140 GG).

  • MAVG der Evanglischen Kirche in Deutschland, 30.01.1997 - 124/A 13
    (Im Anschh!ß an BAG U. v. 9. September 1992 5 AZR 456/91 BAGE 71, 157) (amtlicJ;ler Leitsatz).

    Auch für Streitigkeiten zwischen einem Mitglied einer Mitarbeitervertretung nach kirchlichem/diakonischem Mitarbeitervertretungsrecht und dem Dienstgeber über die Erstattung von Kosten, die dem Mitglied beim Handeln für die Mitarbeitervertretung entstanden sind, sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, sondern die kirchlichen/dialeonischen Schlichtungsstellen (BAG, Urteil vom 9. September 1992-5 AZR 456/91 -, BAGE 71, 157 =AP Nr. 40 zu Art. 140 GG3).

  • LAG Hessen, 14.08.2007 - 1 Sa 315/07

    Kirchliches Schiedsgericht

    13 Auch die zweitinstanzliche Ansicht des Klägers, die MAVO-Schiedsstelle erfülle nicht Mindestanforderungen rechtsstaatlicher Grundsätze, vermag nicht zu überzeugen, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat (BAG, Beschluss vom 25.04.1989 - 1 ABR 88/87 - AP Nr. 34 zu Art. 140 GG, zu 3. b) bb); vom 09.09.1992 - 5 AZR 456/91 - AP Nr. 40 zu Art. 140 GG, unter 2. b)) .
  • ArbG Herne, 23.09.2008 - 3 Ca 1900/08

    Kirchliches Arbeitsrecht, Zuständigkeit der staatlichen Gerichte

    Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht beinhaltet neben der Kompetenz zur Rechtssetzung in eigenen Angelegenheiten auch diejenige zur Kontrolle des selbst gesetzten Rechts (BAG, Urteil vom 09.09.1992, 5 AZR 456/91, AP Nr. 40 zu Art. 140 GG; BAG, Beschluss vom 25.04.1989, 1 ABR 88/87, BAGE 61, 376, 382).
  • VGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 30.01.1997 - VerwG.EKD 0124/A10
    Bei Streitigkeiten über die Genehmigung von Dienstreisen - und damit auch über die Abrechnung steht der Weg zur Schlichtungsstelle als kirchlichem Gericht offen (§ 30 Abs. 6 MVG.EKD; vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG, Urteil vom 9. September 1992 - 5 AZR 456/91 -).
  • VG für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland, 30.01.1997 - VerwG.EKD 0124/A10
  • MAVG der Evangelischen Kirche in Deutschland, 30.01.1997 - VerwG.EKD 0124/A10
  • SchlA der Evangelischen Landeskirche in Baden, 13.06.1994 - 1/94

    Dienstreise, Reisekosten

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