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   BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 566/90   

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https://dejure.org/1992,1448
BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 566/90 (https://dejure.org/1992,1448)
BAG, Entscheidung vom 12.02.1992 - 5 AZR 566/90 (https://dejure.org/1992,1448)
BAG, Entscheidung vom 12. Februar 1992 - 5 AZR 566/90 (https://dejure.org/1992,1448)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Teilzeitbeschäftigung - Rufbereitschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAT (n.F.) § 15 Abs. 6 b
    Verpflichtung einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin zur Leistung von Rufbereitschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BAT n.F. § 15 Abs. 6 b
    Teilzeitbeschäftigte: Tarifliche Verpflichtung zur Leistung von Rufbereitschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 69, 317
  • NZA 1992, 839 (Ls.)
  • BB 1992, 1216
  • BB 1992, 1491
  • DB 1992, 1632
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 566/90
    Verbleiben hingegen bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhanges als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfalle noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien - ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge - auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden (BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. insbesondere BAGE 46, 308, 313, 314 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung, m. w. N.).

    Im Zweifel ist aber derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAGE 46, 308, 316 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

  • BAG, 21.11.1991 - 6 AZR 551/89

    Bereitschaftsdienst nichtvollbeschäftigter Angestellter

    Auszug aus BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 566/90
    Die Entscheidungsgründe des Urteils des Sechsten Senats vom 21. November 1991, BAGE 69, 85, - 6 AZR 551/89 -, lagen am 12. Februar 1992 noch nicht vor.
  • BAG, 19.06.1985 - 5 AZR 57/84

    Arbeitszeit: Direktionsrecht des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 566/90
    Wie in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt ist, muß sich eine Feststellungsklage nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im ganzen erstrecken; sie kann vielmehr auch - wie im Streitfall - einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen, wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht (vgl. statt aller Urteil des Senats vom 19. Juni 1985 - 5 AZR 57/84 - AP Nr. 11 zu § 4 BAT).
  • BAG, 28.11.1984 - 5 AZR 123/83

    Arbeitszeit: Änderungsbefugnis durch Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 566/90
    Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat (BAGE 47, 238, 249 = AP Nr. 1 zu § 4 TVG Bestimmungsrecht, zu A II 2 der Gründe).
  • BAG, 09.12.1981 - 4 AZR 312/79

    Nebenabrede

    Auszug aus BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 566/90
    Damit unterliegt die Vereinbarung als typische Vertragsklausel nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der unbeschränkten und selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht (BAGE 37, 228, 233 = AP Nr. 8 zu § 4 BAT, m. w. N.).
  • BAG, 13.12.1989 - 5 AZR 543/88

    24-stündige Arbeitszeitanordnung für teilzeitbeschäftigtes Krankenpflegepersonal

    Auszug aus BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 566/90
    Zwar folgt aus der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung, daß der Arbeitnehmer nicht in vollem Umfang zur Arbeitsleistung herangezogen werden will (vgl. das Urteil des Senats vom 13. Dezember 1989 - 5 AZR 543/88 - ZTR 1990, 294).
  • LAG Hessen, 09.11.1989 - 9 Sa 514/89

    Anrechnung von Rentenleistungen aus einer so genannten befreienden

    Auszug aus BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 566/90
    Zwar folgt aus der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung, daß der Arbeitnehmer nicht in vollem Umfang zur Arbeitsleistung herangezogen werden will (vgl. das Urteil des Senats vom 13. Dezember 1989 - 5 AZR 543/88 - ZTR 1990, 294).
  • BAG, 09.10.2003 - 6 AZR 447/02

    Rufbereitschaft - Vergütung angefallener Arbeit

    Demgegenüber hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (12. Februar 1992 - 5 AZR 566/90 - BAGE 69, 317) auch teilzeitbeschäftigte Angestellte zur Leistung von Rufbereitschaft nach § 15 Abs. 6b Unterabs. 1 Satz 1 BAT für verpflichtet gehalten.

    Er hat die Formulierung "außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit" so ausgelegt, dass damit nicht der zur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtete Personenkreis eingegrenzt, sondern nur die Zeit festgelegt wird, für die Rufbereitschaft angeordnet werden darf (12. Februar 1992 - 5 AZR 566/90 - BAGE 69, 317, 322).

  • BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 172/97

    Anspruch auf Unterlassung einer Arbeitszeitregelung; Lage von Ruhezeiten nach der

    Das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse besteht auch dann, wenn ein Teil eines bestehenden Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien streitig ist und die gerichtliche Klärung geeignet, diesen Streit zu klären (BAG Urteil vom 12. Februar 1992 - 5 AZR 566/90 - BAGE 69, 317 = AP Nr. 20 zu § 15 BAT; BAG Urteil vom 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitszeit).
  • LAG Hamm, 06.03.1995 - 17 Sa 1035/92

    Überstundenzuschlag bei teilzeitbeschäftigten Angestellten

    Denn durch die einzelvertragliche Vereinbarung von Teilzeitarbeit hat der Angestellte gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber deutlich zu erkennen gegeben, dass er diesem nur für die arbeitsvertraglich vereinbarte Zeit zur Verfügung stehen will oder kann (ebenso: LAG Frankfurt, Urteil vom 28.01.1988 - 9 Sa-Ga 1662/87 -, PersR 1989, 283; BAG, Urteil vom 21.11.1991 - 6 AZR 551/89 -, aaO.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT , Stand: November 1994, § 34 , Erl. 4; a.A. wohl: BAG, Urteil vom 12.02.1992 - 5 AZR 566/90 -, AP Nr. 20 zu § 15 BAT ).
  • BAG, 11.11.1997 - 9 AZR 566/96

    Überstunden in zentralen Bildungsstätten der ÖTV

    a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Feststellungsklage auch einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen, wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang der Leistungspflicht (BAG Urteile vom 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitszeit, zu I 2 a der Gründe; vom 12. Februar 1992 - 5 AZR 566/90 - AP Nr. 20 zu § 15 BAT, zu I der Gründe).
  • BAG, 17.06.1993 - 6 AZR 318/92

    Höhe der Vergütung für den Bereitschaftsdienst einer Assistenzärztin - Auslegung

    Tarifrechtlich war jedoch zu diesem Zeitpunkt ungeklärt, ob teilzeitbeschäftigte Angestellte tarifvertraglich zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet sind und ob diesen Arbeitnehmern für die in Arbeitszeit umgerechnete Zeit des Bereitschaftsdienstes die Überstundenvergütung zusteht (vgl. Urteil des Senats vom 21. November 1991 in der Parallelsache - 6 AZR 551/89 - AP Nr. 2 zu § 34 BAT, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, und Urteil des Fünften Senats des BAG vom 12. Februar 1992 5 AZR 566/90 - AP Nr. 20 zu § 15 BAT).

    Der Senat konnte unentschieden lassen, ob er an seine im Urteil vom 21. November 1991 (aaO) in gleicher Sache zu den tariflichen Anspruchsvoraussetzungen vertretene Rechtsauffassung gebunden ist, und ob er diese verneinendenfalls im Hinblick auf die Entscheidung des Fünften Senats vom 12. Februar 1992 - 5 AZR 566/90 - (AP, aaO) hätte überprüfen müssen.

  • LAG Düsseldorf, 03.09.1997 - 12 Sa 900/97

    Anrechnung eigenen Arbeitsentgelts auf Hinterbliebenenrente

    Diese Auslegungskriterien gelten auch dann, wenn Tarifrecht nur aufgrund einzelvertraglicher Verweisung in Anwendung kommt (BAG, Urteil vom 12.02.1992, 5 AZR 566/90, AP Nr. 20 zu § 15 BAT).
  • LAG Sachsen, 29.10.2015 - 1 Sa 504/14

    Unbegründete Klage eines Rettungssanitäters und Rettungsassistenten auf

    Damit wird die zeitliche Lage festgelegt, innerhalb derer zulässigerweise Bereitschaftsdienst angeordnet werden darf (für den Fall der Rufbereitschaft siehe BAG vom 12. Februar 1992 - 5 AZR 566/90 - BAGE 69, 317 Rn. 28).
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