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   BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 16.09   

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https://dejure.org/2010,3563
BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 16.09 (https://dejure.org/2010,3563)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.2010 - 5 C 16.09 (https://dejure.org/2010,3563)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 2010 - 5 C 16.09 (https://dejure.org/2010,3563)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 4 AusglLeistG
    Ausschluss von Ausgleichsleistung; erhebliches Vorschubleisten für das nationalsozialistische System

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Ausgleichsleistung an einen Rechtsnachfolger für die entschädigungslose Enteignung eines ca. 1 200 ha großen Gutes in Pommern durch die sowjetische Besatzungsmacht; Geltendmachung eines Ausgleichanspruchs für eine Enteignung nach dem Zweiten Weltkrieg ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Ausgleichsleistungsausschluss; Vorschubleisten; Unwürdigkeitsgrund; Entlastungsgrund

  • rewis.io

    Ausschluss von Ausgleichsleistung; erhebliches Vorschubleisten für das nationalsozialistische System

  • ra.de
  • rewis.io

    Ausschluss von Ausgleichsleistung; erhebliches Vorschubleisten für das nationalsozialistische System

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung einer Ausgleichsleistung an einen Rechtsnachfolger für die entschädigungslose Enteignung eines ca. 1 200 ha großen Gutes in Pommern durch die sowjetische Besatzungsmacht; Geltendmachung eines Ausgleichanspruchs für eine Enteignung nach dem Zweiten Weltkrieg ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Entschädigung für die Erben eines Staatssekretärs im ersten Kabinett Hitler?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entschädigung für die Erben eines Staatssekretärs im ersten Kabinett Hitler?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Entschädigung für die Erben eines Staatssekretärs im ersten Kabinett Hitler?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.09

    Ausschluss von Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 16.09
    Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln des Betroffenen gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein (stRspr, zuletzt Urteile vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 9.09 - juris Rn. 9).

    Denn wer eigene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern (stRspr, zuletzt Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 10).

    Insofern ist eine Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung des Verhaltens in der NS-Zeit erforderlich (ausführlich: Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 11).

    Dies widerspricht dem Grundanliegen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG, der nur den Ausschluss der Hauptverantwortlichen des NS-Unrechtssystems bezweckt und daher eine Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung des Verhaltens in der NS-Zeit erforderlich macht (vgl. Urteile vom 18. September 2009 a.a.O. und vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 11).

    Dabei sind Handlungen, die darauf gerichtet waren, die Ziele des nationalsozialistischen Unrechtssystems nachhaltig zu untergraben oder einen sonstigen gewichtigen Schaden für das System herbeizuführen, auch dann bedeutsam, wenn der beabsichtigte Schadenserfolg nicht oder nicht kausal durch das Verhalten der betreffenden Person eingetreten ist (Urteile vom 18. September 2009 a.a.O. und vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 19).

  • BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09

    Ausgleichsleistung, erhebliches Vorschubleisten; hochrangiger Diplomat in der

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 16.09
    Dies widerspreche den Grundsätzen in der Entscheidung des Senats vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 - (BVerwGE 135, 1 ff.).

    Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln des Betroffenen gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein (stRspr, zuletzt Urteile vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 9.09 - juris Rn. 9).

    Dies widerspricht dem Grundanliegen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG, der nur den Ausschluss der Hauptverantwortlichen des NS-Unrechtssystems bezweckt und daher eine Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung des Verhaltens in der NS-Zeit erforderlich macht (vgl. Urteile vom 18. September 2009 a.a.O. und vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 11).

    Dabei sind Handlungen, die darauf gerichtet waren, die Ziele des nationalsozialistischen Unrechtssystems nachhaltig zu untergraben oder einen sonstigen gewichtigen Schaden für das System herbeizuführen, auch dann bedeutsam, wenn der beabsichtigte Schadenserfolg nicht oder nicht kausal durch das Verhalten der betreffenden Person eingetreten ist (Urteile vom 18. September 2009 a.a.O. und vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 19).

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 81.61

    Hugenberg-Partei - § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BWGöD, keine Wiedergutmachung (vgl.

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 16.09
    Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Urteil vom 28. Februar 1963 (BVerwGE 15, 326 ff.) die Abweisung der hiergegen gerichteten Klage von R., weil dieser im Sinne des Ausschlusstatbestandes des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) den Nationalsozialismus gefördert habe.

    Dass in diesem Verhalten von R. bei korrekter tatrichterlicher Würdigung aller Umstände eine Förderung des NS-Regimes gesehen werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 81.61 - (BVerwGE 15, 326 ) ausgeführt.

    Dabei wird es sich auch mit dem Vorbringen der Kläger auseinanderzusetzen haben, dass die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1963 (BVerwG 8 C 81.61) revisionsgerichtlich nicht beanstandeten tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 12. Januar 1961 - I A 1767/56) auf Grund neuerer zeitgeschichtlicher Erkenntnisse nicht mehr haltbar seien.

  • BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 16.09
    Ein erhebliches Vorschubleisten ist auch bereits in der Phase der Errichtung des nationalsozialistischen Systems möglich gewesen und nicht erst nach dessen Etablierung (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 ).

    In rechtlicher Hinsicht ist zudem zu beachten, dass die o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Februar 1963 den Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BWGöD ("Fördern des Nationalsozialismus") zum Gegenstand hat, der sich von dem hier maßgeblichen Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG insoweit unterscheidet, als er eine niedrigere Intensität und Wirkung der Unterstützung des nationalsozialistischen Systems verlangt als ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG (vgl. Urteil vom 17. März 2005 a.a.O. ).

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 16.09
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang eine objektive Indizwirkung bei einer hauptamtlichen Tätigkeit in der Gestapo (Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16 Rn. 16), der SS (Urteil vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 18 Rn. 18 ff.) und bei der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion in der NSDAP angenommen, wenn die Funktion über einen längeren Zeitraum hinweg und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden ist (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 ).
  • BVerwG, 26.02.2009 - 5 C 4.08

    Erhebliches Vorschubleisten; Gestapo; langjährige Tätigkeit als Gestapo-Beamter;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 16.09
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang eine objektive Indizwirkung bei einer hauptamtlichen Tätigkeit in der Gestapo (Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16 Rn. 16), der SS (Urteil vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 18 Rn. 18 ff.) und bei der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion in der NSDAP angenommen, wenn die Funktion über einen längeren Zeitraum hinweg und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden ist (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 ).
  • BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 15.08

    Erhebliches Vorschubleisten; SS-Hauptamt; Germanische Leitstelle; Waffen-SS;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 16.09
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang eine objektive Indizwirkung bei einer hauptamtlichen Tätigkeit in der Gestapo (Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16 Rn. 16), der SS (Urteil vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 18 Rn. 18 ff.) und bei der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion in der NSDAP angenommen, wenn die Funktion über einen längeren Zeitraum hinweg und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden ist (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 ).
  • BVerwG, 16.05.2012 - 5 C 2.11

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit oder

    Die Unwürdigkeitsklausel des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verfolgt das Ziel, die Hauptverantwortlichen für die Unrechtsmaßnahmen bzw. deren Rechtsnachfolger von der Leistungsgewährung auszuschließen (Urteile vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 67.62 - BVerwGE 15, 336 , vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9, jeweils Rn. 35 und 37 ff. und - BVerwG 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 sowie vom 29. September 2010 - BVerwG 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14

    Ausgleichsleistungen; entschädigungslose Enteignung; Gesellschaftsvermögen;

    b) Objektiv setzt der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur individuellen Unwürdigkeit (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 Rn. 11 und vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 42 m.w.N.) voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.
  • BVerwG, 09.10.2017 - 8 B 1.17

    Enteignungsentschädigung; Ausschluss; Vorschubleisten für das

    Danach ist es unschädlich, wenn der Betreffende mit seinem das nationalsozialistische System erheblich begünstigenden Handeln zugleich eigene andere Ziele verfolgte, da auch derjenige, der eigene politische Ziele verfolgt, damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 und vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 10).
  • VG Berlin, 24.05.2012 - 29 K 121.09

    Erhebliches Vorschubleisten des Nationalsozialistischen Systems

    Denn wer eigene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern (BVerwG, ständige Rechtspr., zuletzt Urteil vom 29.9.2011 - 5 C 16.09 -, Urteil vom 30.6.2010 - 5 C 9.09 - und Urteil vom 18.9.2009 - 5 C 1.09 - , alle zitiert nach juris, alle m.w.N.).

    Denn zur Klärung der Frage, ob der Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems erfüllt ist, d.h. ob sich die Person in dem Sinne "unwürdig" gemacht hat, dass ihr (und ihren Erben bzw. Erbeserben) nach dem Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG eine Ausgleichsleistung nicht zustehen soll, ist ihr gesamtes Verhalten in Bezug auf das nationalsozialistische Regime zu würdigen (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 - 5 C 16.09, Urteil vom 30.6.2010 - 5 C 9.09 und Urteil vom 18.9.2009 - 5 C 1.09 - alle zitiert nach juris).

  • BVerwG, 23.12.2011 - 5 B 24.11

    Verfahrensmangel; Aktenwidrigkeit; widersprüchliche tatsächliche Feststellungen;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP, zum Beispiel als führender Funktionär auf Reichsebene, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, regelmäßig eine objektive Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems zu (Urteile vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 7, jeweils Rn. 25, und vom 29. September 2010 - BVerwG 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 Rn. 17 und 22 = ZOV 2011, 36 ; Beschlüsse vom 14. Januar 2008 - BVerwG 5 B 199.07 - ZOV 2008, 99 und vom 9. April 2008 - BVerwG 5 B 168.07 - ZOV 2008, 163).
  • VG Berlin, 08.10.2010 - 4 K 5.10

    Verweigerung von Ausgleichsleistung wegen Tätigkeit als Wehrmachtsrichter

    Für beide Ausschlussgründe kommt es auf das individuelle Verhalten des Betroffenen an; es bedarf der Feststellung eines konkreten Verhaltens, das den Ausschluss der Ausgleichsleistung rechtfertigt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 -, Buchholz 428.4 Nr. 7 zu § 1 AusglLeistG Rn. 14, 21, 29, 34 sowie Pressemitteilung zum Urteil vom 29. September 2010, - BVerwG 5 C 16.09 -).
  • VG Gera, 11.10.2016 - 6 K 1372/14

    Vorschubleisten zugunsten des NS-Systems durch publizistische Unterstützung

    Denn wer eigene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern (BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - juris, Rn. 10 und vom 29. September 2010 - 5 C 16.09 - juris, Rn. 11).
  • BVerwG, 09.02.2011 - 5 C 2.11

    Analogieverbot; Anscheinsbeweis; Archiv; Aufklärungsrüge; Ausgleichsleistung;

    Die Unwürdigkeitsklausel des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verfolgt das Ziel, die Hauptverantwortlichen für die Unrechtsmaßnahmen bzw. deren Rechtsnachfolger von der Leistungsgewährung auszuschließen (Urteile vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 67.62 - BVerwGE 15, 336 , vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9, jeweils Rn. 35 und 37 ff. und - BVerwG 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 sowie vom 29. September 2010 - BVerwG 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 Rn. 19 m.w.N.).
  • VG Magdeburg, 06.07.2016 - 8 A 54/16

    Ausgleichsleistungsrecht: Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens

    " (...) Objektiv setzt der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur individuellen Unwürdigkeit (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 Rn. 11 und vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 42 m.w.N.) voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.
  • VG Berlin, 10.06.2011 - 4 K 407.09

    Gewährung von Ausgleichsleistungen und Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4

    Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein (BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - BVerwG 5 C 16/09 - juris, Rn. 11).
  • VG Berlin, 28.03.2013 - 29 K 283.10

    Ausschluss der Ausgleichsleistung wegen erheblichen Vorschubleistens zugunsten

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