Rechtsprechung
   VG Düsseldorf, 23.12.2008 - 5 K 1205/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,26527
VG Düsseldorf, 23.12.2008 - 5 K 1205/08 (https://dejure.org/2008,26527)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.12.2008 - 5 K 1205/08 (https://dejure.org/2008,26527)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Dezember 2008 - 5 K 1205/08 (https://dejure.org/2008,26527)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,26527) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kostenüberschreitungsverbot, Fremdleistungen, Preisrecht, Preisprüfung,Preistyp, Marktpreis, Selbstkostenfestpreis, Preisgleitklausel, Preisvorbehalt, Kostenelementeklausel, LSP, Abschreibungswagnis, Vorkalkulation, Verkaufserlös, kalkulatorischer Gewinn, ...

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kostenüberschreitungsverbot, Fremdleistungen, Preisrecht, Preisprüfung,Preistyp, Marktpreis, Selbstkostenfestpreis, Preisgleitklausel, Preisvorbehalt, Kostenelementeklausel, LSP, Abschreibungswagnis, Vorkalkulation, Verkaufserlös, kalkulatorischer Gewinn, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit von der Gemeinde beschlossener Gebührensätze für eine Heranziehung zu Abwasserbeseitigungsgebühren; Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot aus § 6 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) aufgrund der Festlegung von Entwässerungsgebührensätzen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1994 - 9 A 2251/93

    US-Leasing-Geschäfte und Gebührenrecht

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.12.2008 - 5 K 1205/08
    vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, NWVBl. 2005, 219-222 und vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173, 175, 176.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173, 175.

    Ausgehend von diesen Erwägungen sind auch privatisierungsbedingte unternehmensspezifische Kosten wie Umsatzsteuer, Aufwandsentschädigungen für Aufsichtsratsmitglieder oder Aufwendungen für die Erstellung des Jahresabschlusses - diese Kosten gehen letztlich auf gesetzliche Verpflichtungen zurück - dem Grunde nach ohne weiteres berücksichtigungsfähig, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - NWVBl. 1995, 173 (175, rechte Spalte), so dass eine entsprechende Übernahme dieser Kosten in die Gebührenbedarfsberechnung nicht fehlerhaft ist.

    vgl. zur Bejahung der Ansatzfähigkeit des Gewinns/allgemeinen Unternehmenswagnisses bei Beauftragung von Eigengesellschaften mit Entsorgungsleistungen in der Gebührenkalkulation : OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173, 175 und vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, NVwZ-RR 2002, 684, 685 f.

    Ist die Beteiligung der Gemeinde an dem Privatunternehmen - wie hier - nach §§ 107 und 108 GO zulässig, so ist aus den oben bereits genannten, sich insbesondere aus dem Urteil des OVG NRW vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - ergebenden Gründen auch die Erzielung eines vereinbarten - und preisrechtlich zulässigen - Gewinnes eine privatisierungsbedingte Folge, deren entsprechende Übernahme in die Gebührenbedarfsberechnung, auch soweit der Gewinn auf den gemeindlichen Beteiligungsanteil entfällt, nicht fehlerhaft ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2001 - 9 A 1795/99

    Gebührenabschlag für Eigenkompostierer

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.12.2008 - 5 K 1205/08
    vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteile vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 -, NWVBl. 2000, 373 und vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, KStZ 2001, 213 (215).

    Ein Markt im Sinne des Preisrechts existiert nicht mehr, wenn einem Anbieter nur ein Nachfrager gegenübersteht, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom, 5. April 2001 9 A 1795/99, UA Bl. 15; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 14 K 20010/99; vgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. März 1999 16 K 6550/95, UA Bl. 14; Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, begründet von Hellmuth Ebisch und Joachim Gottschalk, fortgeführt von Werner Knauss und Johann K. Schmidt, 7. Auflage (2001), § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 47.

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu Abfallentsorgungsgebühren ist im Rahmen des öffentlichen Preisrechts "für die Frage der Marktgängigkeit der Leistung auf den gesamten Leistungsumfang abzustellen", Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. April 2001 9 A 1795/99, UA Bl. 16 (Hervorhebung durch die Kammer).

    Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es an der Marktgängigkeit von Müllverbrennungsleistungen für einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fehlte, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. April 2001 9 A 1795/99 (Regierungsbezirk Köln); Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. März 1999 - 16 K 6550/95 (Regierungsbezirk Düsseldorf, GMVA Niederrhein).

  • VG Düsseldorf, 11.11.2003 - 17 K 5472/02

    Abfall- und Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Oberhausen rechtswidrig

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.12.2008 - 5 K 1205/08
    Verfahren 17 K 5472/02 Beiakte Heft 9 Trennblatt Ziffer 1/"Angebote Preisanfrage".

    Dass sich die Preisgestaltung im gebührengebundenen Leistungsbereich auch nach dem ursprünglichen Verständnis des Beklagten selbst nach Selbstkostenpreisen richten sollte und hier kein Marktpreis maßgeblich sein könne, ergibt sich daraus, dass er anlässlich der "Markterkundung" in seinen Erläuterungen zur Angebotsaufforderung vom 27. Juni 1995 darauf hinwies, er gehe davon aus, dass die zu schließenden Dienstleistungsverträge über die vorgesehene Vertragslaufzeit hinweg kostendeckend unter Einschluss einer marktüblichen Rendite im nicht gebührengebundenen Bereich und einer (preisrechtlichen) LSP-Rendite (nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten) im gebührengebundenen Bereich ausgestaltet seien, s. Beiakte Heft 9 zu 17 K 5472/02 Trennblatt Ziffer 1/"Angebotsaufforderung Sommer 1995".

    Das Gemeindeprüfungsamt stellt fest, dass keine marktgängige Leistung im Sinne des Preisrechts vorlag und demzufolge nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - abzurechnen gewesen wäre, Verfahren 17 K 5472/02 Beiakte Heft 8 Trennblatt Ziffer 9, Prüfbericht S. 39 f..".

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 6065/96

    Bemessung der Höhe von Abfallgebühren nach dem Personenmaßstab; Entsorgung von

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.12.2008 - 5 K 1205/08
    vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 - S. 11 UA, NWVBl. 2000, 373.

    vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteile vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 -, NWVBl. 2000, 373 und vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, KStZ 2001, 213 (215).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.12.2008 - 5 K 1205/08
    Es ist insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode - noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428 (434) = KStZ 1994, 213, und Beschluss vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96, in: NWVBl. 1998, 118.

    Abgesehen davon ist spätestens seit dem Urteil des OVG NRW vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - den nordrhein-westfälischen Gemeinden bekannt, dass eine Abschreibung unter Null nach § 6 KAG NRW nicht zulässig ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2004 - 9 A 4187/01

    Wiederbeschaffungszeitwert

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.12.2008 - 5 K 1205/08
    vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, NWVBl. 2005, 219-222 und vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173, 175, 176.

    Dass es sich auch bei Leistungen, die einer gemeindlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung von einem privatrechtlich organisierten Unternehmen im Rahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung in deren Auftrag erbracht werden, nicht um marktgängige Leistungen handelt, hat das OVG NRW in seinem - eine andere Gemeinde betreffenden - Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 - (S. 13 des Urteilsabdruckes) nochmals festgestellt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2005 - 9 A 3120/03

    Kosten für Pensionskassen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.12.2008 - 5 K 1205/08
    vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2008 - 9 A 373/06

    Straßensinkkäste

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.12.2008 - 5 K 1205/08
    vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidung des OVG NRW, in der ein Gewinnzuschlag in dieser Größenordnung bei einem Selbstkostenfestpreis aus den genannten Gründen als unbedenklich bewertet wurde: OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, S. 27 des Urteilsabdruckes.
  • BGH, 08.06.2006 - VII ZR 13/05

    Genehmigungsbedürftigkeit einer Lohngleitklausel

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.12.2008 - 5 K 1205/08
    Notwendigkeit der ergänzenden Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisgleitklausel: BGH, Urteil vom 8. Juni 2006 - VII ZR 13/05 -, veröffentlicht in juris (dort insbesondere Rdnrn. 20 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1999 - 9 A 3342/98

    Abwälzung von Verbandsbeiträgen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.12.2008 - 5 K 1205/08
    Da der kalkulatorischen Verzinsung die Funktion zukommt, einen Ausgleich für die finanziellen Belastungen zu bieten, die die Gemeinden für die Aufbringung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals zu tragen haben, vgl. zu dieser Funktion des kalkulatorischen Zinses: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, KStZ 2000, 90 (92 - rechte Spalte), sind für die Höhe des Zinssatzes maßgebend die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2005 - 15 A 873/04

    Beitragskalkulation

  • BVerwG, 21.02.1995 - 1 C 36.92

    Zwangsweise öffentliche Preisprüfung bei Nachtragsleistungen zulässig?

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2001 - 9 A 2737/00

    Querfinanzierung der Biotonne

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3373/96

    Anlagegüter; Nutzungsdauer; Erreichung der Prognose; Wertermittlung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1997 - 9 A 6103/95
  • OVG Thüringen, 13.04.1999 - 2 ZEO 18/99

    Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschließlich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.1997 - 9 A 652/95

    Rechtmäßigkeit eines Grundbesitzabgabenbescheid in Bezug auf die

  • VG Köln, 07.03.2003 - 14 K 20010/99

    Heranziehung zu Abfallgebühren für einen 70-Liter-Restabfallbehälter; Bemessung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1997 - 9 A 3556/96

    Verlängerung des Kalkulationszeitraums; Übertragung des Vermögens der Gemeinde;

  • VG Düsseldorf, 24.11.2010 - 5 K 972/09

    Rechtfertigung eines Abwassergebührensatzes mit einer nach Abschluss der

    Das erkennende Gericht wies die Anfechtungsklagen gegen die Veranlagungen des Jahres 2008 durch Urteile vom 23. Dezember 2008 (u.a. in dem Verfahren 5 K 1205/08) ab; die Anträge auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos (s. u.a. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 30. Juli 2010 - 9 A 459/09 im Berufungszulassungsverfahren zu dem Verfahren 5 K 1205/08).

    Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der beigezogenen Verfahrensakte 5 K 1205/08 Bezug genommen.

    Die Ermittlung des jährlichen Selbstkostenfestpreises für die zu erbringende Leistung erfolgt auf der Basis der während der gesamten restlichen Vertragslaufzeit relevant bleibenden Daten der Mengen und Preise des Wirtschaftsplanes der X GmbH 2005 für 2006 (vgl. z.B. Urteil des erkennenden Gerichts vom 23. Dezember 2008 - 5 K 1205/08 -); der jährliche (Selbstkostenfest-)Preis wird für die Jahre bis zum Ende der Vertragslaufzeit über die Entwässerungsleistungen im Jahre 2025 von der für 2006 kalkulierten festen Mengenbasis aus lediglich nach Maßgabe einer - zum 1. Januar 2009 neu vereinbarten - Preisgleitklausel in vorab genau festgelegten Bahnen (jährlich) fortentwickelt.

    Wie das erkennende Gericht in seinen Urteilen vom 23. Dezember 2008 (z.B. in dem Verfahren 5 K 1205/08) über die Anfechtung der Veranlagung des Jahres 2008 entschieden hat, greifen die Einwendungen der Klägerseite gegen die Basis der Selbstkostenfestpreiskalkulation der X GmbH aus dem Jahre 2005/6, die i.W. auch der streitrelevanten Entgeltforderung für das Jahr 2009 weiter zugrunde liegt, nicht durch.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen in den den Beteiligten bekannten Urteilen vom 23. Dezember 2008 verwiesen, die rechtskräftig geworden sind, nachdem das OVG NRW die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat (vgl. z.B. für das Verfahren 5 K 1205/08 den Beschluss des OVG NRW vom 30. Juli 2010 - 9 A 459/09 -).

    Der der Entwässerungsleistung der X GmbH zugrunde liegende Leistungsvertrag aus dem Jahre 1996, der bzgl. der Entgeltvereinbarung durch die "Rahmenbedingungen für die Ermittlung von Selbstkostenpreisen der X" von Dezember 2005 an die preisrechtlichen Erfordernisse angepasst worden ist (vgl. zum Hintergrund z.B. das Urteil des erkennenden Gerichts vom 23. Dezember 2008 - 5 K 1205/08 -) und dessen Preisgleitvereinbarung wegen der in dem genannten Urteil erhobenen Bedenken gegen die seinerzeit vereinbarte Preisgleitklausel durch die "Modifizierung der zwischen der Stadt P und den X GmbH vereinbarten Kostenelementeklauseln in den gebührengebundenen Bereichen ..., Entwässerung,..." verändert worden ist, ist tragfähige Grundlage des hier in Rede stehenden, in die Gebührenkalkulation eingegangenen Fremdleistungsentgeltes.

    Dazu hat das erkennende Gericht in seinen bereits mehrfach angesprochenen Urteilen vom 23. Dezember 2008 Folgendes ausgeführt (vgl. z.B. Bl. 16 ff. des Urteilsabdruckes in dem Verfahren - 5 K 1205/08 -):.

    Wegen der näheren Begründung dieser Auffassung wird beispielhaft auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 23. Dezember 2008 in dem Verfahren 5 K 1205/08 (S. 35 - 37 des Urteilsabdruckes) verwiesen.

    Auf die entsprechenden Ausführungen wird wiederum Bezug genommen (vgl. z.B. Urteil vom 23. Dezember 2008 - 5 K 1205/08 -, S. 21 f. des Urteilsabdruckes).

    Nach dem - durch die (unter A. a. bis i. behandelten weiteren) Einwendungen in vorliegendem Verfahren mithin nicht in Frage gestellten - Ergebnis der vor dem erkennenden Gericht im Jahre 2008 gegen die Abwassergebührenveranlagung dieses Jahres geführten Verfahren - für das hier repräsentativ das Verfahren 5 K 1205/08 stehen kann - ist Ausgangspunkt für den preisrechtlich unbedenklichen Selbstkostenfestpreis 2009 der sich nach der Preisprüfung durch die Preisaufsichtsbehörde für das (Basis-)Jahr 2006 ergebende Selbstkostenfestpreis in Höhe von 6.335.709.- Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

  • VG Düsseldorf, 24.11.2010 - 5 K 1166/10

    Rechtfertigung eines Abwassergebührensatzes mit einer nach Abschluss der

    Das erkennende Gericht wies die Anfechtungsklagen gegen die Veranlagungen des Jahres 2008 durch Urteile vom 23. Dezember 2008 (u.a. in dem Verfahren 5 K 1205/08) ab; die Anträge auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos (s. u.a. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 30. Juli 2010 - 9 A 459/09 im Berufungszulassungsverfahren zu dem Verfahren 5 K 1205/08).

    Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der beigezogenen Verfahrensakte 5 K 1205/08 Bezug genommen.

    Die Ermittlung des jährlichen Selbstkostenfestpreises für die zu erbringende Leistung erfolgt auf der Basis der während der gesamten restlichen Vertragslaufzeit relevant bleibenden Daten der Mengen und Preise des Wirtschaftsplanes der X GmbH 2005 für 2006 (vgl. z.B. Urteil des erkennenden Gerichts vom 23. Dezember 2008 - 5 K 1205/08 -); der jährliche (Selbstkostenfest-)Preis wird für die Jahre bis zum Ende der Vertragslaufzeit über die Entwässerungsleistungen im Jahre 2025 von der für 2006 kalkulierten festen Mengenbasis aus lediglich nach Maßgabe einer - zum 1. Januar 2009 neu vereinbarten - Preisgleitklausel in vorab genau festgelegten Bahnen (jährlich) fortentwickelt.

    Wie das erkennende Gericht in seinen Urteilen vom 23. Dezember 2008 (z.B. in dem Verfahren 5 K 1205/08) über die Anfechtung der Veranlagung des Jahres 2008 entschieden hat, greifen die Einwendungen der Klägerseite gegen die Basis der Selbstkostenfestpreiskalkulation der X GmbH aus dem Jahre 2005/6, die i.W. auch der streitrelevanten Entgeltforderung für das Jahr 2010 weiter zugrunde liegt, nicht durch.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen in den den Beteiligten bekannten Urteilen vom 23. Dezember 2008 verwiesen, die rechtskräftig geworden sind, nachdem das OVG NRW die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat (vgl. z.B. für das Verfahren 5 K 1205/08 den Beschluss des OVG NRW vom 30. Juli 2010 - 9 A 459/09 -).

    Der der Entwässerungsleistung der X GmbH zugrunde liegende Leistungsvertrag aus dem Jahre 1996, der bzgl. der Entgeltvereinbarung durch die "Rahmenbedingungen für die Ermittlung von Selbstkostenpreisen der X" von Dezember 2005 an die preisrechtlichen Erfordernisse angepasst worden ist (vgl. zum Hintergrund z.B. das Urteil des erkennenden Gerichts vom 23. Dezember 2008 - 5 K 1205/08 -) und dessen Preisgleitvereinbarung wegen der in dem genannten Urteil erhobenen Bedenken gegen die seinerzeit vereinbarte Preisgleitklausel durch die "Modifizierung der zwischen der Stadt P und den X GmbH vereinbarten Kostenelementeklauseln in den gebührengebundenen Bereichen ..., Entwässerung,..." verändert worden ist, ist tragfähige Grundlage des hier in Rede stehenden, in die Gebührenkalkulation eingegangenen Fremdleistungsentgeltes.

    Dazu hat das erkennende Gericht in seinen bereits mehrfach angesprochenen Urteilen vom 23. Dezember 2008 Folgendes ausgeführt (vgl. z.B. Bl. 16 ff. des Urteilsabdruckes in dem Verfahren - 5 K 1205/08 -):.

    Wegen der näheren Begründung dieser Auffassung wird beispielhaft auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 23. Dezember 2008 in dem Verfahren 5 K 1205/08 (S. 35 - 37 des Urteilsabdruckes) verwiesen.

    Auf die entsprechenden Ausführungen wird wiederum Bezug genommen (vgl. z.B. Urteil vom 23. Dezember 2008 - 5 K 1205/08 -, S. 21 f. des Urteilsabdruckes).

    Nach dem - durch die (unter A. a. bis i. behandelten weiteren) Einwendungen in vorliegendem Verfahren mithin nicht in Frage gestellten - Ergebnis der vor dem erkennenden Gericht im Jahre 2008 gegen die Abwassergebührenveranlagung dieses Jahres geführten Verfahren - für das hier repräsentativ das Verfahren 5 K 1205/08 stehen kann - ist Ausgangspunkt für den preisrechtlich unbedenklichen Selbstkostenfestpreis 2010 der sich nach der Preisprüfung durch die Preisaufsichtsbehörde für das (Basis-)Jahr 2006 ergebende Selbstkostenfestpreis in Höhe von 6.335.709.- Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

  • VG Düsseldorf, 23.12.2008 - 5 K 605/08

    Heranziehung zu Abwasserbeseitigungsgebühren bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit

    Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze, die der Gebührenerhebung zugrunde liegen, ergeben sich nicht daraus, dass in die Gebührenbedarfsberechnung für das streitgegenständliche Jahr 2008 an die X GmbH gezahlte Fremdleistungsentgelte in Höhe von insgesamt 7.740.030,- Euro einschließlich 19 % Mehrwertsteuer eingeflossen sind (vgl. Gebührenbedarfsberechnung 2008 - Anlage 3 der Ratsdrucksache B/14/2917/01 vom 17. Dezember 2007 - Beiakte 5 zu 5 K 1205/08).

    Märkte für das Jahr 2006 auf der Basis des von der X für dieses Jahr erstellten Wirtschaftsplanes zu ermitteln (vgl. Gutachten Seite 1 - Beiakte 2 zu 5 K 1205/08).

    Ausweislich dieses Gutachtens hat der sachverständige Gutachter in Anwendung der Nrn. 2 und 4 Abs. 4 LSP die nach den LSP zulässigen Kosten aus der betriebsindividuellen Betriebsabrechnung, die auf einem geordneten Rechnungswesen beruht, entwickelt und den Selbstkostenfestpreis gemäß § 6 VO PR 30/53 und Nrn. 6 lit. a) und 5 Abs. 1 lit. a) LSP ausgehend von den Werten des Wirtschaftsplanes 2006 vorkalkulatorisch berechnet (vgl. Gutachten Seiten 5 bis 8 - Beiakte 2 zu 5 K 1205/08).

    Die Bezirksregierung E als Preisaufsichtsbehörde hat ihrer Prüfung der Selbstkostenfestpreise für die gebührengebundenen Leistungen der X GmbH des Jahres 2006 die Vorkalkulationen der X GmbH, die aus dem Wirtschaftsplan 2006 abgeleitet sind, und das Gutachten der D zugrunde gelegt (vgl. S. 5 des Prüfungsberichtes - Beiakte 3 zu 5 K 1205/08).

    Zwar ist in die Gebührenkalkulation für das Jahr 2008 der indizierte Ansatz der Kosten der Leistungen der X GmbH in Höhe von 7.740.030.- Euro brutto - zuzüglich der Kosten der Fortschreibung des Kanalkatasters - eingeflossen (vgl. Ratsvorlage B/14/2917-01 vom 17. Dezember 2007 - Anlage 3; Beiakte 5 zum Verfahren 5 K 1205/08).

  • VG Minden, 14.05.2014 - 3 K 462/13

    Klagen gegen Abwassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 in Höxter ohne Erfolg

    vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2008 - 5 K 1205/08 - juris, Rn. 191.
  • VG Düsseldorf, 28.05.2014 - 5 K 828/14

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Schmutzwasserbeseitigungsgebühren für das Jahr

    Mit rechtskräftigen Urteilen vom 23. Dezember 2008 und vom 24. November 2010 hat das erkennende Gericht die auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührensätze der Jahre 2006 bis 2010 gestützten Klagen gegen die Heranziehung zu den Abwassergebühren abgewiesen und dabei inzidenter festgestellt, dass begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht bestünden [vgl. die Urteile in den - z.T. weitere (langjährige) Kläger betreffenden - Verfahren 5 K 993/10 (Veranlagung 2010), 5 K 983/09 (Veranlagung 2009), 5 K 1205/08 (Veranlagung 2008), 5 K 2838/08 (Veranlagung 2007) und 5 K 2087/08 (Veranlagung 2006].
  • VG Düsseldorf, 24.09.2013 - 5 K 3764/13

    Rechtmäßigkeit einer Satzung bzgl. der Erhebung von

    Mit rechtskräftigen Urteilen vom 23. Dezember 2008 und vom 24. November 2010 hat das erkennende Gericht die auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührensätze der Jahre 2006 bis 2010 gestützten Klagen gegen die Heranziehung zu den Abwassergebühren abgewiesen und dabei inzidenter festgestellt, dass begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht bestünden (Vgl. die Urteile in den - z.T. weitere (langjährige) Kläger betreffenden -Verfahren 5 K 993/10 (Veranlagung 2010), 5 K 983/09 (Veranlagung 2009), 5 K 1205/08 (Veranlagung 2008), 5 K 2838/08 (Veranlagung 2007) und 5 K 2087/08 (Veranlagung 2006).
  • VG Düsseldorf, 24.09.2013 - 5 K 3917/13

    Rechtmäßigkeit der von einer Gemeinde beschlossenen Gebührensätze bzgl. der

    Mit rechtskräftigen Urteilen vom 23. Dezember 2008 und vom 24. November 2010 hat das erkennende Gericht die auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührensätze der Jahre 2006 bis 2010 gestützten Klagen gegen die Heranziehung zu den Abwassergebühren abgewiesen und dabei inzidenter festgestellt, dass begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht bestünden (vgl. die Urteile in den - z.T. weitere (langjährige) Kläger betreffenden - Verfahren 5 K 993/10 (Veranlagung 2010), 5 K 983/09 (Veranlagung 2009), 5 K 1205/08 (Veranlagung 2008), 5 K 2838/08 (Veranlagung 2007) und 5 K 2087/08 (Veranlagung 2006).
  • VG Köln, 24.05.2011 - 14 K 1049/10

    Ansetzung eines kalkulatorischen Zinssatzes von bis zu 7,07 % i.R.d.

    Die Auswertung der von der Deutschen Bundesbank unter dem 1. Oktober 2010 erstellte und den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebrachte Übersicht über die Emissionsrenditen in den Jahren 1955 bis 2009 für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergibt, dass bei der Kalkulationserstellung für 2010 im Jahre 2009 unter Berücksichtigung der bis dahin allenfalls vorliegenden Werte bis 2008 ein Durchschnittszinssatz für den - als maßgeblich anzusehenden - 50-Jahreszeitraum (1959-2008), hierzu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Dezember 2008 - 5 K 1205/08 -, Rn. 191, zitiert nach juris, von 6, 57 % anzunehmen ist.
  • VG Köln, 24.05.2011 - 14 K 988/10

    Kalkulatorischer Zinssatz von 7 % bei der Berechnung von

    Die Auswertung der von der Deutschen Bundesbank unter dem 1. Oktober 2010 erstellten und den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebrachten Übersicht über die Emissionsrenditen in den Jahren 1955 bis 2009 für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergibt, dass bei der Kalkulationserstellung für 2010 im Jahre 2009 unter Berücksichtigung der bis dahin allenfalls vorliegenden Werte bis 2008 ein Durchschnittszinssatz für den - als maßgeblich anzusehenden - 50-Jahreszeitraum (1959-2008), hierzu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Dezember 2008 - 5 K 1205/08 -, Rn. 191, zitiert nach juris, von 6, 57 % anzunehmen ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht