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   FG Baden-Württemberg, 25.10.2011 - 5 K 3460/08   

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https://dejure.org/2011,34229
FG Baden-Württemberg, 25.10.2011 - 5 K 3460/08 (https://dejure.org/2011,34229)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.10.2011 - 5 K 3460/08 (https://dejure.org/2011,34229)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Oktober 2011 - 5 K 3460/08 (https://dejure.org/2011,34229)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Erwerb von Forderungen auf Rundhölzer als private Geldanlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ankauf von Rundhölzern als private Geldanlage; Zugehörigkeit des Erwerbs einer Forderung auf Rundhölzer zum Betriebsvermögen einer Windkraftanlage

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.02.1997 - XI R 1/96

    Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes sein;

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.10.2011 - 5 K 3460/08
    Sie ist kein notwendiges Betriebsvermögen, weil sie nicht dem Betrieb der Windkraftanlage in dem Sinne dient, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt ist (vgl. Heinicke in: Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, § 4 Rn. 104 m.w.N. sowie BFH-Urt. v. 19. Februar 1997 XI R 1/96, BStBl. II 1997, 399).

    Ebenso wenig handelt es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen, weil der Anspruch auf Lieferung der Rundhölzer weder geeignet noch bestimmt ist, den Betrieb der Windkraftanlagen zu fördern (vgl. Heinicke in: Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, § 4 Rn. 105 m.w.N. sowie BFH-Urt. v. 19. Februar 1997 XI R 1/96, BStBl. II 1997, 399).

  • BFH, 20.12.2000 - X R 1/97

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.10.2011 - 5 K 3460/08
    Der Bundesfinanzhof hat für Fälle der Wertpapierverkäufe entschieden, dass die Fruchtziehung nicht notwendig im Zufluss von Dividenden und Bezugsrechten besteht, sondern sich wirtschaftlich die Ertragserwartung des Anlegers auch aus der Kursentwicklung ergeben kann (Bundesfinanzhof -BFH- Urt. v. 20. Dezember 2000 X R 1/97, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2001, 706).
  • FG Hessen, 01.09.2010 - 10 K 1913/09

    Kein Gewerbebetrieb durch den einmaligen Erwerb und die Veräußerung von Rundholz

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.10.2011 - 5 K 3460/08
    Der Kläger spekuliert auf steigende Edelholzpreise und gleicht damit anderen privaten Anlegern (vgl. zu alledem auch Hess. Finanzgericht -FG-, Urt. v. 1. September 2010, 10 K 1913/09, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 621).
  • BFH, 07.05.1987 - IV R 150/84

    Abzug nach § 6c EStG bei Veräußerung von aufstehendem Holz und dazugehörigem

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.10.2011 - 5 K 3460/08
    Hier handelt es sich allenfalls um Forderungen des Anlagevermögens, weil auch beim stehenden Holz selbst die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen erst mit dem Einschlag endet (Kleeberg, Finanzrundschau -FR- 1998, 189 und BFH-Beschl. v. 7. Mai 1987, IV R 150/84, BStBl. II 1987, 670) und die Bäume, mit denen das an den Kläger zu liefernde Rundholz erzeugt werden soll, erst noch gefällt werden müssen.
  • FG Köln, 01.03.2012 - 12 K 3259/09

    Ankauf von Edelholz kein Gewerbebetrieb

    Der Kläger spekuliert auf steigende Edelholzpreise und gleicht damit anderen Anlegern, die den Holzkauf als privates Geschäft deklariert haben und von der Steuerfreiheit eines in späteren Jahren erwarteten Veräußerungsgewinns ausgehen (vgl. zu alledem auch Urteil des Hessischen Finanzgerichtes vom 01.09.2010, 10 K 1913/09, EFG 2011, 621; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2011 5 K 3460/08 juris).

    Entsprechende Forderungen stellen -genau wie das stehende Holz, aus dem die in Rede stehenden Verträge künftig erfüllt werden sollenkein Umlaufvermögen, sondern Anlagevermögen dar (so auch FG Baden-Württemberg Urteil vom 25.10.2011 5 K 3460/08 betreffend den Abschluss von Rundholzkaufverträgen mit einer Laufzeit von 8-20 Jahren).

  • FG Köln, 22.05.2012 - 15 K 1401/09

    Berücksichtigung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare

    Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Verfügung vom 9.05.2012 darauf hingewiesen, dass die Norm des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG im Streitfall einschlägig sein könne, wie dies bereits das FG Köln in seinem Urteil vom 1.03.2012 12 K 3259/09 sowie das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25.10.2011 5 K 3460/08 gesehen haben.

    Zudem handelt es sich um eine langfristige Forderung, wie sich aus den vertraglichen Lieferzeitpunkten ergibt (wie hier auch schon FG Baden Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2011 5 K 3460/08 und FG Köln, Urteil vom 01. März 2012 12 K 3259/09, beide n.v. - juris-Dokumente).

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