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   VG Neustadt, 17.09.2009 - 5 L 806/09.NW u.a.   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,13650
VG Neustadt, 17.09.2009 - 5 L 806/09.NW u.a. (https://dejure.org/2009,13650)
VG Neustadt, Entscheidung vom 17.09.2009 - 5 L 806/09.NW u.a. (https://dejure.org/2009,13650)
VG Neustadt, Entscheidung vom 17. September 2009 - 5 L 806/09.NW u.a. (https://dejure.org/2009,13650)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • aufrecht.de

    In Rheinland-Pfalz wird vorerst weiter gewettet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Betrieb einer Annahmestelle für Sportwetten; Gesetzgeberische Umsetzung einer Begrenzung des Angebots an Annahmestellen

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Sportwettenanbieter in Rheinland-Pfalz dürfen weiter machen

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Annahmestellen für Sportwetten dürfen vorerst weiter betrieben werden

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Annahmestellen für Sportwetten dürfen vorerst weiter betrieben werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Annahmestellen für Sportwetten dürfen in Rheinland-Pfalz vorerst weiter betrieben werden - Richter haben Zweifel an der verfassungs- und europarechtlichen Rechtfertigung des Ausschlusses privater Sportwetten und ihrer Vermittlung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Neustadt, 17.09.2009 - 5 L 806/09
    Ob diese Gesetzesänderung den im Ausgangsbeschluss unter Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261 ff.) ausführlich dargelegten Anforderungen gerade auch an ein das Staatsmonopol rechtfertigendes Vertriebssystem entspricht und den insoweit erforderlichen Strategiewechsel im Vertrieb der Sportwetten in ausreichendem Maß vollzieht, erscheint aber weiterhin fraglich Dies rechtfertigt nach Ansicht der Kammer derzeit jedenfalls keine abändernde Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren (vgl. auch VG Mainz, Beschluss vom 4. September 2009, 6 L 760/09.MZ unter Bezugnahme auf: VG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2009, 5 L 52/09.KO; anderer Ansicht: OVG Rheinland-Pfalz in dem nachträglich für unwirksam erklärten Beschluss vom 9. Juli 2009, 6 B 19322/09.OVG).
  • VG Koblenz, 17.03.2009 - 5 L 52/09
    Auszug aus VG Neustadt, 17.09.2009 - 5 L 806/09
    Ob diese Gesetzesänderung den im Ausgangsbeschluss unter Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261 ff.) ausführlich dargelegten Anforderungen gerade auch an ein das Staatsmonopol rechtfertigendes Vertriebssystem entspricht und den insoweit erforderlichen Strategiewechsel im Vertrieb der Sportwetten in ausreichendem Maß vollzieht, erscheint aber weiterhin fraglich Dies rechtfertigt nach Ansicht der Kammer derzeit jedenfalls keine abändernde Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren (vgl. auch VG Mainz, Beschluss vom 4. September 2009, 6 L 760/09.MZ unter Bezugnahme auf: VG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2009, 5 L 52/09.KO; anderer Ansicht: OVG Rheinland-Pfalz in dem nachträglich für unwirksam erklärten Beschluss vom 9. Juli 2009, 6 B 19322/09.OVG).
  • VG Gelsenkirchen, 04.09.2009 - 5 L 790/09

    Vorerst keine "Paintball" - Halle in Bochum - Harpen

    Auszug aus VG Neustadt, 17.09.2009 - 5 L 806/09
    Letztlich wird mit dieser Regelung aber nur das vorhandene Netz an Annahmestellen abgesichert, denn nach den von dem Antragsteller mitgeteilten Daten belief sich die Zahl der Annahmestellen im Land im März 2006 - zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG - auf 1323 (Schriftsatz des Antragstellers vom 31.8.2009 im 5 L 790/09.NW) bzw. auf 1312 (vgl. Ausgangsbeschluss unter Bezugnahme auf eine damalige Mitteilung des Antragstellers) und Ende Juli 2009 auf 1175.
  • VG Mainz, 04.09.2009 - 6 L 760/09
    Auszug aus VG Neustadt, 17.09.2009 - 5 L 806/09
    Ob diese Gesetzesänderung den im Ausgangsbeschluss unter Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261 ff.) ausführlich dargelegten Anforderungen gerade auch an ein das Staatsmonopol rechtfertigendes Vertriebssystem entspricht und den insoweit erforderlichen Strategiewechsel im Vertrieb der Sportwetten in ausreichendem Maß vollzieht, erscheint aber weiterhin fraglich Dies rechtfertigt nach Ansicht der Kammer derzeit jedenfalls keine abändernde Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren (vgl. auch VG Mainz, Beschluss vom 4. September 2009, 6 L 760/09.MZ unter Bezugnahme auf: VG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2009, 5 L 52/09.KO; anderer Ansicht: OVG Rheinland-Pfalz in dem nachträglich für unwirksam erklärten Beschluss vom 9. Juli 2009, 6 B 19322/09.OVG).
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