Rechtsprechung
LG Krefeld, 20.04.2006 - 5 O 422/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eintrittspflicht für einen Brandschaden aus einer Hausratversicherung; Unbeaufsichtigtes Brennenlassen einer Kerze als grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- rechtsindex.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Adventskranzkerzen nicht unbeaufsichtigt lassen
- juraforum.de (Kurzinformation)
Adventsgesteck mit brennenden Kerzen nicht unbeaufsichtigt lassen!
- juraforum.de (Kurzinformation)
Vorsicht beim Adventsgesteck mit brennenden Kerzen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Angezündeter Adventskranz darf nicht unbeaufsichtigt gelassen werden - Nach allgemeiner Lebenserfahrung birgt ein Adventskranz erhebliche Brandrisiken
Besprechungen u.ä.
- rechtsindex.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Adventskranzkerzen nicht unbeaufsichtigt lassen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 21.09.1999 - 4 U 182/98
Advent, Advent, die Wohnung brennt!
Auszug aus LG Krefeld, 20.04.2006 - 5 O 422/05
Gerade in dem Gefahrenbewusstsein des Klägers unterscheidet sich dieser hier zu entscheidende Fall von den Fällen, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 21.09.1999 ( 4 U 182/98) und das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 29.09.1999 ( 2 U 161/99) zu beurteilen hatten und auf die der Kläger für seine gegenteilige Rechtsansicht Bezug nimmt. - OLG Oldenburg, 29.09.1999 - 2 U 161/99
Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers; …
Auszug aus LG Krefeld, 20.04.2006 - 5 O 422/05
Gerade in dem Gefahrenbewusstsein des Klägers unterscheidet sich dieser hier zu entscheidende Fall von den Fällen, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 21.09.1999 ( 4 U 182/98) und das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 29.09.1999 ( 2 U 161/99) zu beurteilen hatten und auf die der Kläger für seine gegenteilige Rechtsansicht Bezug nimmt.