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   BSG, 08.09.1993 - 5 RJ 8/93   

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https://dejure.org/1993,9988
BSG, 08.09.1993 - 5 RJ 8/93 (https://dejure.org/1993,9988)
BSG, Entscheidung vom 08.09.1993 - 5 RJ 8/93 (https://dejure.org/1993,9988)
BSG, Entscheidung vom 08. September 1993 - 5 RJ 8/93 (https://dejure.org/1993,9988)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 20/81

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Wirksame Pfändung; Bestimmbarkeit der gepfändeten

    Auszug aus BSG, 08.09.1993 - 5 RJ 8/93
    Es kann deshalb auch offenbleiben, ob in dem genannten Zeitraum unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (vgl insoweit BSGE 53, 265 [BSG 12.05.1982 - 7 RAr 20/81] = SozR 2200 § 1265 Nr. 65 und BSG SozR 3-2200 § 1265 Nrn 4 und 7) und angesichts des Umstandes, daß der Versicherte damals in zweiter Ehe verheiratet war und zwei Kinder hatte (eines aus erster und eines aus zweiter Ehe), überhaupt ein im Rahmen des § 1265 Abs. 1 RVO rechtserheblicher Unterhaltsanspruch der Klägerin ohne den Unterhaltsverzicht hätte entstehen können.
  • BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91

    Ehescheidung - Unterhaltsverzicht - Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente -

    Auszug aus BSG, 08.09.1993 - 5 RJ 8/93
    Die gegenteilige Auffassung des LSG widerspricht den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1992 (5 RJ 42/91) und des 13. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Januar 1993 (SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9).
  • BSG, 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86

    Hinterbliebenenanspruch - Deklaratorische Verzichtserklärung - Hinderungsgründe

    Auszug aus BSG, 08.09.1993 - 5 RJ 8/93
    Nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats schließt ein umfassender und endgültiger Verzicht auf Unterhalt einen Hinterbliebenenanspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO nicht aus, wenn einer der in Nr. 1 dieser Vorschrift genannten Hinderungsgründe einer Unterhaltspflicht des Versicherten die wesentliche Ursache für die - deklaratorische - Verzichtserklärung gewesen ist, wenn diesem Grund also neben etwaigen sonstigen Gründen eine gleichwertige Bedeutung beizumessen ist (vgl Urteil vom 23. November 1988 in BSGE 64, 167 = SozR 2200 § 1265 Nr. 90 und Urteil vom 28. Juni 1989 in SozR 2200 § 1265 Nr. 98).
  • BSG, 07.09.1982 - 1 RA 87/80

    Unterhaltsanspruch; Berechnung des Unterhalts; Mindestbedarf; Unterkunftskosten

    Auszug aus BSG, 08.09.1993 - 5 RJ 8/93
    Es kann deshalb auch offenbleiben, ob in dem genannten Zeitraum unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (vgl insoweit BSGE 53, 265 [BSG 12.05.1982 - 7 RAr 20/81] = SozR 2200 § 1265 Nr. 65 und BSG SozR 3-2200 § 1265 Nrn 4 und 7) und angesichts des Umstandes, daß der Versicherte damals in zweiter Ehe verheiratet war und zwei Kinder hatte (eines aus erster und eines aus zweiter Ehe), überhaupt ein im Rahmen des § 1265 Abs. 1 RVO rechtserheblicher Unterhaltsanspruch der Klägerin ohne den Unterhaltsverzicht hätte entstehen können.
  • BSG, 13.10.1992 - 5 RJ 42/91

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Ausschluss infolge eines umfassenden und

    Auszug aus BSG, 08.09.1993 - 5 RJ 8/93
    Die gegenteilige Auffassung des LSG widerspricht den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1992 (5 RJ 42/91) und des 13. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Januar 1993 (SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9).
  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 1/93

    Unterhaltsverzicht - Scheidung - Bedürftigkeit

    Dies hat bereits der 4. Senat des BSG in bezug auf den Zeitpunkt der Scheidung (SozR 2200 § 1265 Nr. 93 S 328) und neuerdings der 5. Senat in bezug auf die Prognose (Urteil vom 8. September 1993 - 5 RJ 8/93) zum Ausdruck gebracht.

    Eine so weitgehende Forderung würde aber die Unterhaltsersatzfunktion, die in § 1265 Abs. 1 S 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) nur noch eine stark abgeschwächte Bedeutung hat, überbetonen (vgl auch BSG, Urteil vom 8. September 1993 - 5 RJ 8/93).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.08.2009 - L 5 R 6117/07
    So habe das BSG (Urt. v. 8.9. 1993 - 5 RJ 8/93) es ausreichen lassen, dass der Ehemann vor der Scheidung straffällig geworden sei und wegen Inhaftierung zum Zeitpunkt der Scheidung keinen Unterhalt habe leisten können.

    Soweit das BSG in dem Urteil vom 08.09.1993 - B 5 RJ 8/93 allein den Umstand einer zeitweiligen Inhaftierung des Versicherten bereits für ausreichend angesehen hat, um einen Unterhaltsverzicht als leere Hülse zu qualifizieren, hat es später (Urt. v. 30.9.1996 - 8 RKn 17/95) einschränkend klargestellt, dass es grundsätzlich nur darauf ankommt, ob vernünftigerweise mit dem Entstehen von Unterhaltsansprüchen gerechnet werden konnte.

  • BSG, 30.09.1996 - 8 RKn 17/95

    Anspruch auf eine Geschiedenenwitwenrente - Erklärung eines Unterhaltsverzichts

    Hiermit nicht ganz im Einklang scheint das Urteil des 5. Senats des BSG vom 8. September 1993 (- 5 RJ 8/93 -, HV-INFO 1994, 327 = BAGUV RdSchr 49/94) zu stehen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.05.2011 - L 8 R 964/09
    Die Scheidung der Klägerin und des Versicherten stellt sich auch nicht als "Konventionalscheidung" dar, sodass der Unterhaltsverzicht auch von daher nicht unbeachtlich ist (s. BSG, Urteil vom 8. September 1993 - 5 RJ 8/93).
  • LSG Saarland, 22.07.2005 - L 7 RJ 7/04

    Geschiedenenwitwenrente - Anspruch - Unterhaltsverzicht - deklaratorischen

    Vielmehr hat nach der gefestigten Rechtsprechung (BSG, Urteile vom 08.09.1993 - 5 RJ 8/93 -, vom 16.06.1994 - 13 RJ 23/93 -, vom 26.08.1994 - 13 RJ 15/94 -, vom 30.09.1996 - 8 RKn 17/95 -, Beschluss vom 09.12.1997 - 8 BKn 9/97 -, ebenso zuletzt: LSG Berlin, Urteil vom 31.10.2002 - L 8 RJ 90/00 - sowie im Ergebnis: Urteil des Senates vom 21.11.2003 - L 7 RJ 57/03 -) der Unterhaltsverzicht nur dann deklaratorischen Charakter, wenn.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2010 - L 1 R 642/08
    (siehe nur: BSG, Urteil vom 08. September 1993, 5 RJ 8/93, vom 16. Juni 1994, 13 RJ 23/93; vom 26. August 1994, 13 RJ 15/94; vom 30. September 1998, 8 RKn 17/95; ihm nachfolgend die Rechtsprechung der Landessozialgerichte so u.a.: LSG Hamburg, Urteil vom 16. Juni 1998, 1 JBf 95/96, LSG für das Saarland, Urteil vom 22. Juli 2005, L 7 RJ 7/04 - Zitierung nach Juris; Gürtner, a.a.O., Randnote 65).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2018 - L 12 R 21/17
    Nach der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. nur Urteil vom 21.1.1993 - 13 RJ 19/91 - und vom 8.9.1993 - 5 RJ 8/93 -) ist der Tatbestand der "leeren Hülse" erfüllt, wenn sowohl im Zeitpunkt der Scheidung als auch im Zeitpunkt des Todes kein Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten bestand (insbesondere wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Versicherten oder fehlender Leistungsbedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten) bestand und nach den bei Abschluss des Unterhaltsverzichts gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise in Zukunft nicht mit dem Entstehen von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau gerechnet werden konnte; es ist also eine Bewertung aus der Sicht eines verständigen Dritten vorzunehmen, dem alle bei Abschluss des Unterhaltsverzichts vorhandenen objektiven Umstände bekannt waren (auch diejenigen, die erst im Laufe des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Hinterbliebenenrentenanspruch bekannt geworden sind).
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