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   OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14   

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https://dejure.org/2014,8123
OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14 (https://dejure.org/2014,8123)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.04.2014 - 5 W 262/14 (https://dejure.org/2014,8123)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03. April 2014 - 5 W 262/14 (https://dejure.org/2014,8123)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen auf die Rechtsmaterie spezialisierten Rechtsanwalts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen auf die Rechtsmaterie spezialisierten Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2967
  • MDR 2014, 1171
  • Rpfleger 2014, 630
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14
    Darüber hinaus wird es auch als zulässig erachtet, dass ein Rechtsanwalt an dem Ort beauftragt wird, an dem eine Partei zwar keine Niederlassung unterhält, an dem sie aber organisationsbedingt die außergerichtliche Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten durchführt (BGH NJW 2011, 3521; NJW-RR 2010, 1882; NJW-RR 2007, 1561).

    Hat eine Partei keine eigene Rechtsabteilung, sondern beauftragt bei rechtlichen Schwierigkeiten einen am Geschäftsort ansässigen Hausanwalt (Outsourcing), so ist auch dies regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich im Sinne des § 91 ZPO (BGH NJW 2011, 3521; BGH, Beschluss vom 04.04.2006, VI ZB 66/04; BGH NJW-RR 2004, 430).

    Beauftragt die Partei einen Rechtsanwalt am dritten Ort (weder am Gerichtsort, noch am Geschäftsort) kann sie nur die Reisekosten erstattet erhalten, die fiktiv für einen am Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt bei einer Reise zum Gerichtsort angefallen wären (BGH BeckRS 2012, 01015; BGH, NJW 2011, 3521; BGH NJW-RR 2004, 855).

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14
    Wenn die Partei am eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, steht ihr eine Erstattung der Reisekosten nicht zu, es sei denn, es ist ein Anwalt mit Spezialkenntnissen erforderlich (BGH NJW-RR 2012, 697; NJW-RR 2007, 1071; NJW 2003, 901).

    Ein besonderes Vertrauensverhältnis oder vorgerichtliches Tätigwerden sind dagegen keine ausreichenden Kriterien für die Erforderlichkeit der Beauftragung eines auswärtigen Anwalts (BGH, NJW 2003, 901).

  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14
    Darüber hinaus wird es auch als zulässig erachtet, dass ein Rechtsanwalt an dem Ort beauftragt wird, an dem eine Partei zwar keine Niederlassung unterhält, an dem sie aber organisationsbedingt die außergerichtliche Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten durchführt (BGH NJW 2011, 3521; NJW-RR 2010, 1882; NJW-RR 2007, 1561).
  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03

    "Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14
    Beauftragt die Partei einen Rechtsanwalt am dritten Ort (weder am Gerichtsort, noch am Geschäftsort) kann sie nur die Reisekosten erstattet erhalten, die fiktiv für einen am Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt bei einer Reise zum Gerichtsort angefallen wären (BGH BeckRS 2012, 01015; BGH, NJW 2011, 3521; BGH NJW-RR 2004, 855).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04

    Erstattungspflicht der Kosten eines von einem Haftpflichtversicherer am

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14
    Hat eine Partei keine eigene Rechtsabteilung, sondern beauftragt bei rechtlichen Schwierigkeiten einen am Geschäftsort ansässigen Hausanwalt (Outsourcing), so ist auch dies regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich im Sinne des § 91 ZPO (BGH NJW 2011, 3521; BGH, Beschluss vom 04.04.2006, VI ZB 66/04; BGH NJW-RR 2004, 430).
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14
    Hat eine Partei keine eigene Rechtsabteilung, sondern beauftragt bei rechtlichen Schwierigkeiten einen am Geschäftsort ansässigen Hausanwalt (Outsourcing), so ist auch dies regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich im Sinne des § 91 ZPO (BGH NJW 2011, 3521; BGH, Beschluss vom 04.04.2006, VI ZB 66/04; BGH NJW-RR 2004, 430).
  • BGH, 20.12.2011 - XI ZB 13/11

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Rechtsanwalt am dritten Ort

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14
    Wenn die Partei am eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, steht ihr eine Erstattung der Reisekosten nicht zu, es sei denn, es ist ein Anwalt mit Spezialkenntnissen erforderlich (BGH NJW-RR 2012, 697; NJW-RR 2007, 1071; NJW 2003, 901).
  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14
    Steht von vornherein fest, dass eine Informationsfahrt nicht erforderlich wird (z. B. weil die Partei eine eigene Rechtsabteilung unterhält) darf nur ein (gerichts-)ortsansässiger Anwalt beauftragt werden (BGH NJW 2003, 2027).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 47/09

    Rechtsanwalt an einem dritten Ort

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14
    Beauftragt die Partei einen Rechtsanwalt am dritten Ort (weder am Gerichtsort, noch am Geschäftsort) kann sie nur die Reisekosten erstattet erhalten, die fiktiv für einen am Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt bei einer Reise zum Gerichtsort angefallen wären (BGH BeckRS 2012, 01015; BGH, NJW 2011, 3521; BGH NJW-RR 2004, 855).
  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14
    Wenn die Partei am eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, steht ihr eine Erstattung der Reisekosten nicht zu, es sei denn, es ist ein Anwalt mit Spezialkenntnissen erforderlich (BGH NJW-RR 2012, 697; NJW-RR 2007, 1071; NJW 2003, 901).
  • OLG Frankfurt, 23.03.2015 - 25 W 17/15

    Reisekosten und Abwesenheitsgeld als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung

    Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, außerhalb des Anwendungsbereiches des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, wird durch eine Begrenzung der Kostenerstattung auf fiktive Reisekosten Rechnung getragen (so im Grunde bereits BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 21/03 -Tz. 6; BGH, NJW-RR 2012, 381 [BGH 21.12.2011 - I ZB 47/09] - Tz. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2014 - VII Verg 4/13 - Tz. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.04.2014 - 5 W 262/14 - Tz. 14, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 21.03.2017 - 25 W 268/16

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen

    Der auswärtige Rechtsanwalt verfügt dann über rechtliche Spezialkenntnisse, die ihn von ortsansässigen Anwälten abheben, wenn er sich in einem umgrenzten Fachgebiet, das in der Regel enger als die Materie einer Fachanwaltschaft sein wird, Kenntnisse und Erfahrungen in einem Vertiefungsgrad angeeignet hat, der den eines durchschnittlichen Rechtsanwalts oder Fachanwalts erheblich übersteigt (Finanzgericht Hamburg am angegebenen Ort juris Rn. 51 mit weiteren Nachweisen; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. April 2014, 5 W 262/14, juris; Sozialgericht Schwerin am angegebenen Ort; Mayer am angegebenen Ort).
  • OLG Jena, 10.03.2016 - 1 W 111/16

    Kostenfestsetzung, Reisekosten

    Zudem rechtfertigt der Umstand, dass die Partei ständig mit dem beauftragten auswärtigen Rechtsanwalt zusammenarbeitet, ebensowenig die Erforderlichkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, juris Rn. 17) wie ein besonderes Vertrauensverhältnis oder vorgerichtliches Tätigwerden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.04.2014 - 5 W 262/14, juris Rn. 14).
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