Rechtsprechung
| BSG, 14.07.1988 - 5/4a RJ 75/86 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Italiener - Erwerbsunfähigkeitsrente - Kinderzuschuß - Halbwaisenrente - Zuständigkeit - Wohnsitz
Verfahrensgang
- SG Augsburg, 06.11.1985 - S 12 Ar 435/84
- BSG, 19.04.1988 - 4a RJ 75/86
- BSG, 14.07.1988 - 5/4a RJ 75/86
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BSG, 06.10.1982 - 4 RJ 61/81
Wahrung des Besitzstandes; Wohnsitzwechsel; Waisenrente; Rentenanspruch
Auszug aus BSG, 14.07.1988 - 4a RJ 75/86
Hat ein italienischer Arbeitnehmer eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Kinderzuschüssen bezogen, so bleibt nach seinem Tod der deutsche Versicherungsträger für die Gewährung der Halbwaisenrenten gemäß Art. 77 Abs. 2 Buchst a, 78 Abs. 2 S 2 EWGV 1408/71 auch dann zuständig, wenn die Kinder des verstorbenen Versicherten ihren Wohnsitz nach Italien verlegen (Abgrenzung zu BSG vom 6.10.1982 4 RJ 61/81 = SozR 6050 Art. 78 Nr. 3).
- BSG, 20.09.1988 - 4a RJ 23/86
Italiener - Waisenrente - Wohnsitz
Das LSG ist somit zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte, die der verstorbenen Versicherten die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Kinderzuschuß gewährt hatte, gemäß Art. 78 Abs. 2 Satz 2 EWGV 1408/71 auch für den hier noch geltend gemachten - zusätzlichen - Anspruch auf Waisenrente zuständig bleibt (vgl. hierzu auch das - ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmte - Urteil des Senats vom 14. Juli 1988 - 5/4a RJ 75/86).
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Rechtsprechung
| BSG, 19.04.1988 - 5/4a RJ 75/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) über die Zulassung des Prozessbevollmächtigten - Voraussetzungen für eine selbstständige Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozialpolitischer oder berufspolitischer Zwecksetzung - Sinn und Zweck des Vertretungszwanges vor dem ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Augsburg, 06.11.1985 - S 12 Ar 435/84
- BSG, 19.04.1988 - 5/4a RJ 75/86
- BSG, 14.07.1988 - 4a RJ 75/86
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BSG, 13.01.1984 - 1 RA 25/83
Geltungsbereich des SGG - Vereinigung von Arbeitnehmern - Sozial- oder …
Auszug aus BSG, 19.04.1988 - 4a RJ 75/86
Sie sind der Ansicht, die Feststellung des BSG im Beschluß vom 13. Januar 1984 - Az. 1 RA 25/83 -, die ACLI sei nicht als Vereinigung im Sinne des § 166 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzusehen, könne nicht mehr aufrechterhalten werden.Nach der Rechtsprechung des BSG, die auch durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt wurde, können Vereinigungen, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich des SGG haben und deren zur Prozeßvertretung berufene Mitglieder oder Angestellte ausländische Staatsangehörige sind, nicht als Vereinigung im Sinne des § 166 Abs. 2 SGG anerkannt werden (BSG SozR 1500 § 166 Nr. 11;… BVerfG SozR 1500 § 166 Nr. 14).
Die Vereinigung muß daher nach der Rechtsprechung des BSG eine größere Mitgliederzahl und ein entsprechendes Beitragsaufkommen haben, wobei eine Zahl von mindestens 1000 Mitgliedern als ausreichend angesehen wird (BSG SozR 1500 § 166 Nr. 11 S 13; Nr. 13 S 20;… BSG SozR § 166 SGG Nr. 39).
Denn von einer Arbeitnehmervereinigung, die wie die ACLI ihren Sitz im Ausland hat, kann auch bei entsprechender Mitgliederzahl nicht erwartet werden, daß die vor, ihr bestellten Prozeßbevollmächtigten über die für eine Vertretung vor dem BSG notwendigen Kenntnisse des deutschen Rechts verfügen (BSG SozR 1500 § 166 Nr. 11 S 13).
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