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| BSG, 03.02.1988 - 5/5b RJ 50/87 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (1)
- BSG, 25.08.1987 - 11a RA 26/86
Teilnahme an Fernunterricht als Ausfallzeit in der Rentenversicherung
Auszug aus BSG, 03.02.1988 - 5/5b RJ 50/87
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nimmt in diesem Sinne eine Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch und schließt damit auch eine versicherungspflichtige Halbtagstätigkeit aus, wenn sie einen wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als MO Stunden erfordert (vgl BSG in SozR 2200 5 1259 Nr. 62 und BSG-Urteil vom 25. August 1987 - 11a RA 26/86 - jeweils mwN).
- BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R
Berücksichtigung der Zeit einer schulischen Ausbildung neben einer versicherten …
Die Frage, wann eine im Rentenversicherungsrecht erhebliche schulische Ausbildung anzunehmen sei, war im Gesetz nicht geregelt und in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) umstritten: Bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten als Ausfallzeiten (nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b Angestelltenversicherungsgesetz und § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b Reichsversicherungsordnung) hatten der 4. und 5. Senat des BSG die Auffassung vertreten, dass eine Ausbildung nur vorliege, wenn der Schüler oder Auszubildende mehr als 40 Stunden pro Woche durch sie in Anspruch genommen werde (BSG Urteile vom 9. Juni 1986 - 4/11a RA 68/87 - und vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 50/87 - beide veröffentlicht in Juris). - LSG Baden-Württemberg, 25.09.2008 - L 10 R 4743/07
Ausbildungsanrechnungszeit - Erlangung der Fachhochschulreife und nachfolgendes …
Hierbei wurde - ausgehend von dem zeitlichen Umfang einer Halbtagsbeschäftigung mit 20 Stunden in der Woche - von einer zumutbaren Gesamtbelastung von 60 Stunden ausgegangen (BSG, Urteile vom 09.06.1988, 4/11a RA 68/87 und vom 03.02.1988, 5/5b RJ 50/87). - BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 5/86
Wöchentliche Mindestdauer der Schul- oder Berufsausbildung nach dem BKGG
Dagegen teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung, die von dem früher für die Arbeiterrentenversicherung zuständig gewesenen 12. und von dem bis zum 31. Dezember 1987 für die Angestelltenversicherung zuständig gewesenen 11. Senat (BSGE 39, 156, 157 bzw. BSGE 43, 44, 48 f und Urteil vom 25. August 1987 - 11a RA 26/86 -) und bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten als Ausfallzeiten (§§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - und 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b der Reichsversicherungsordnung - RVO -) vom 4. und 5. Senat (Urteile vom 9. Juni 1986 - 4/11a RA 68/87 - und vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 50/87 -) bisher vertreten worden ist, nach der eine Ausbildung nur vorliege, wenn der Schüler oder Auszubildende mehr als 40 Stunden durch sie in Anspruch genommen werde.
- BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 8/86
Berufs- oder Schulausbildung nach dem BKGG vor Vollendung des 18. Lebensjahrs, …
Diese Auffassung haben der 4. und der 5. Senat auch bei der Auslegung des Begriffs "Fachschulausbildung" in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b der Reichsversicherungsordnung (RVO) bei der Frage der Anerkennung solcher Zeiten als Ausfallzeiten vertreten (Urteile vom 9. Juni 1988 - 4/11a RA 68/87 - und vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 50/87 -). - BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 30/94
Ganztägiger Unterricht nach § 44 Abs. 1 AFG
Da eine Halbtagsbeschäftigung mit 20 Stunden zugrunde gelegt wurde, mußte danach die Ausbildung einen Zeitaufwand von mehr als 40 Stunden in der Woche erfordern (…BSGE 31, 152, 154 ff = SozR Nr. 7 zu § 2 BKGG;… BSGE 39, 156, 157 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8;… BSGE 43, 44, 48 f = SozR 2200 § 1262 Nr. 9; BSG, Urteil vom 25. August 1987 - 11a RA 26/86, BB 1987, 2375; Urteil vom 9. Juni 1986 - 4/11a RA 68/87, AmtlMittLVARheinpr 1990, 305; 1989, 558; Urteil vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 50/87, SozSich 1988, 350). - BSG, 09.06.1988 - 11a RA 68/87 Dies setzt voraus, daß die Ausbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit von mindestens 20 Wochenstunden ausschließt; ein derartiger Ausschluß wird angenommen, wenn die Ausbildung einen Zeitaufwand von mehr als 40 Stunden wöchentlich erfordert (vgl in letzter Zeit: BSG, Urteile vom 25. August 1985 - 11a RA 26/86 und vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 50/87).
- LSG Baden-Württemberg, 20.10.2011 - L 10 R 4726/10 Hierbei wurde - ausgehend von dem zeitlichen Umfang einer Halbtagsbeschäftigung mit 20 Stunden in der Woche - von einer zumutbaren Gesamtbelastung von 60 Stunden ausgegangen (BSG, Urteile vom 09.06.1988, 4/11a RA 68/87 und vom 03.02.1988, 5/5b RJ 50/87).
- SG Gelsenkirchen, 22.03.2000 - S 5 RA 22/99
Rentenversicherung
Dem Schüler sei jedenfalls dann, wenn er nur bis zu 40 Stunden durch die Ausbildung in Anspruch genommen werde, noch eine Halbtagsbeschäftigung von 20 Stunden in der Woche zuzumuten (vgl. z.B. BSGE 39, 156 ff.; 43, 44 ff.; ebenso Urteile vom 09.06.86 - 4/11 a RA 68/87 und vom 03.02.88 - 5/5 b RJ 50/87 -). - BSG, 28.04.1989 - 5 RJ 34/88 Der erkennende Senat hat darauf bereits an seiner - sich an die frühere Rechtsprechung des BSG anschließenden - Entscheidung vom 3. Februar 1988 (5/5b RJ 50/87) nicht mehr festgehalten (Beschluß vom 21. Februar 1989 - S 6/88 -).
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