Rechtsprechung
| VG Halle, 27.06.2012 - 5 A 123/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Art 105 Abs 2a GG
Anknüpfung der Zweitwohnungssteuer an die tatsächliche Nutzung - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79
Zweitwohnungsteuer
Auszug aus VG Halle, 27.06.2012 - 5 A 123/10
Die Erfassung bisher nicht steuerpflichtiger Personen oder Verhältnisse, hier weiterer Zweitwohnungen und Zweitwohnungsinhaber, stellt eine unzulässige Rückwirkungsanordnung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 = juris RN 100 letzter Satz).Zwar wird anders als in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (a.a.O.) nicht zwischen Personen mit Hauptwohnsitz und solchen ohne Hauptwohnsitz in der Beklagten differenziert, was unzulässig ist.
Das ist aber rückwirkend nicht möglich, weil damit der Kreis der zu Besteuernden ausgeweitet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. RN 100 letzter Satz).
- BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
Erbschaftsteuer
Auszug aus VG Halle, 27.06.2012 - 5 A 123/10
Abweichungen von einer Belastungsentscheidung bedürfen einer Sachlegitimation, soweit sie nicht durch Gründe der Praktikabilität und Typengerechtigkeit gerechtfertigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 - juris RN 97 m.w.N.). - OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 4 K 368/08
Verweisungen in Normen; Veröffentlichung einer Satzung ohne Unterschrift; …
Auszug aus VG Halle, 27.06.2012 - 5 A 123/10
Unterbleibt diese Veröffentlichung des Ausfertigungsvermerks gemeinsam mit der Satzung, so kann dies nur dann unbeachtlich sein, wenn die Satzung bei der Bekanntmachung tatsächlich ausgefertigt war und die Bekanntmachung der Ausfertigung der Satzung in der üblichen Form jedenfalls nachträglich getätigt wird (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. November 2010 - 4 K 368/08 - juris m.w.N.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2014 - 4 L 121/13
Erhebung von Zweitwohnungssteuern
Rn. 33 (1) Die in § 1 Abs. 3 Satz 1 ZWStS getroffene Regelung, wonach ein Steuerpflichtiger eine Zweitwohnung erst dann innehat, wenn er sie mindestens drei Monate pro Jahr nutzt, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (a.M.: VG Halle, Urt. v. 27. Juni 2012 - 5 A 123/10 -, zit. nach JURIS).Rn. 34 Die Auffassung der Klägerin, der in der Norm verwendete Begriff "nutzen" könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass es sich dabei um eine tatsächliche (Be)nutzung der Zweitwohnung durch den Wohnungsinhaber handeln müsse (so auch VG Halle, Urt. v. 27. Juni 2012, a.a.O.), ist schon nicht zutreffend.
Rn. 39 Systematische Erwägungen, die auf die parallele Verwendung des Begriffes "nutzt" in § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZWStS als Hinweis auf eine tatsächliche (Be)nutzung abstellen (vgl. VG Halle, Urt. v. 27. Juni 2012, a.a.O.), sind schon deshalb nicht durchgreifend, weil auch § 3 Abs. 3 Satz 2 ZWStS als klarstellende Regelung auf die Eigennutzungsmöglichkeit abzielt (…vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20. Mai 1988 - 2 S 25/88 -).
Soweit die Klägerin geltend macht, dieser Fehler führe zur Nichtigkeit der vollständigen Satzung, da keine Regelungen aufrecht erhalten blieben, und unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (- 2 BvR 1275/79 -, zit. nach JURIS) vorträgt, ein Gleichheitsverstoß könne nur dadurch beseitigt werden, indem auch diejenigen, die ihre Zweitwohnungen nur in geringem Umfange (tatsächlich) nutzen, zur Besteuerung herangezogen werden (so auch VG Halle, Urt. v. 27. Juni 2012, a.a.O.), ist dieser Einwand nicht ohne weiteres durchgreifend.
Rn. 43 (2) Die rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene ZWStS, die am 3. Juni 2009 bekannt gemacht worden ist, ist auch nicht für den vor ihrer Bekanntmachung liegenden Zeitraum deshalb unwirksam, weil die Definition der Wohnung im Sinne der Satzung in § 1 Abs. 4 ZWStS die Formulierung "jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird" verwendet, während § 1 Abs. 4 der Zweitwohnungssatzung vom 29. März 2006 "jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird" als Wohnung im Sinne der Satzung definierte (so aber VG Halle, Urt. v. 27. Juni 2012, a.a.O.) und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Zweitwohnungssatzung vom 25. Juni 2003 als Zweitwohnung "jede Gesamtheit von Räumen, die jemand außerhalb seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat" ansah.
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