Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 04.05.2011 - 5 A 538/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
SächsBRKG § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 2, § 69 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- kurzschmuck.de (Kurzinformation)
Keine Ermächtigungsgrundlage für Feuerwehrkostensatzung
- kurzschmuck.de (Kurzinformation)
Keine Ermächtigungsgrundlage für Feuerwehrkostensatzung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorliegen eines Widerspruchs der Regelung des § 69 Abs. 1 SächsBRKG bei Auslegung der Begriffsverbindung "alle anderen Leistungen" nach ihrem Wortsinn; § 69 Abs. 3 SächsBRKG als Vorschrift mit einem fehlenden durch Auslegung zu ermittelnden Regelungsinhalt; Vorlage an ...
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 13.08.2009 - 3 K 751/07
- OVG Sachsen, 04.05.2011 - 5 A 538/09
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Sachsen, 23.01.2019 - 5 A 391/17
Feuerwehreinsatz; technische Hilfe; freiwillige Aufgabe; Tragehilfe; …
Rn. 19 Soweit der Senat § 69 Abs. 3 SächsBRKG in der bis 14. September 2012 geltenden Fassung keinen durch Auslegung zu ermittelnden Regelungsinhalt beigemessen und deshalb nicht als taugliche Ermächtigungsgrundlage für eine satzungsrechtliche Regelung über den Kostenersatz für Einsätze der Gemeindefeuerwehren angesehen hat (SächsOVG, Urt. v. 4. Mai 2011 - 5 A 538/09 -, juris Leitsatz und Rn. 20 ff.;… Festhaltung: SächsOVG, Urt. v. 15. Juli 2015 - 5 A 701/13 -, juris Rn. 41 f.), ist dies durch die hier maßgebende Neufassung der Norm ab 15. September 2012 durch Gesetz vom 22. August 2012 (SächsGVBl. S. 454) behoben worden.Dem Senatsurteil vom 4. Mai 2011 (a. a. O.) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Dieses Verständnis wird auch dem Willen des Gesetzgebers gerecht, wie die vorherige Normfassung zeigt, die auf "alle anderen Leistungen" abstellte und nur deshalb geändert wurde, um sie dem Senatsurteil vom 4. Mai 2011 (a. a. O.) folgend bestimmt genug zu fassen (…vgl. LT-Drs. 5/8624, S. 16;… LT-Drs. 3/9866, S. 41 der Gesetzesbegründung).
- OVG Sachsen, 15.07.2015 - 5 A 701/13
Ölspur; polizeiliche Maßnahme; technische Hilfe
Eine Rechtsgrundlage für eine satzungsrechtliche Regelung einer Pflicht zum Ersatz der Kosten für Einsätze der Feuerwehr zur Beseitigung einer Ölspur, die keine technische Hilfe sind, bestand bis 14. September 2012 nicht (Festhaltung an der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 - 5 A 538/09 -, juris).Allerdings dürfte dieser satzungsrechtlichen Regelung die erforderliche Rechtsgrundlage fehlen, nachdem der Senat mit Urteil vom 4. Mai 2011 - 5 A 538/09 - die insoweit als Ermächtigungsgrundlage allein in Betracht kommende Vorschrift des § 69 Abs. 3 SächsBRKG in der bis zum 14. September 2012 gültigen Fassung nicht als taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kosten für freiwillige Einsätze der Feuerwehr befunden habe, weil der Vorschrift kein durch Auslegung zu ermittelnder Regelungsinhalt entnommen werden könne.
Dies hat der Senat mit Urteil vom 4. Mai 2011 - 5 A 538/09 - entschieden.
- OVG Sachsen, 17.03.2016 - 5 A 544/14
Kostenersatz; Feuerwehr; Ausrückordnung; Ölspur; Erforderlichkeit; …
Die Vorschrift kann somit auch keine Rechtsgrundlage für die satzungsrechtliche Regelung einer Pflicht zum Ersatz der Kosten für Einsätze der Feuerwehr zur Beseitigung einer Ölspur, die keine technische Hilfe sind, bilden (SächsOVG, Urt. v. 15. Juli 2015 - 5 A 701/13 -, juris Rn. 41, unter Bezugnahme auf das Urt. v. 4. Mai 2011 - 5 A 538/09 -, juris Rn. 20 ff.). - OVG Sachsen, 06.11.2013 - 5 A 531/11
Feuerwehr öffnet Wohnunstür auf Anforderung der Polizei - Aufwendungsersatz?
Der erkennende Senat habe mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 - 5 A 538/09 - die Satzung des § 69 Abs. 3 SächsBRKG als nicht hinreichend bestimmt eingestuft. - OVG Sachsen, 04.10.2013 - 5 A 209/12
Feuerwehrkosten, Beseitigung einer Ölspur, Pflichtaufgaben der Feuerwehr
Würde es sich bei der Beseitigung der Ölspur um eine freiwillige Leistung der Feuerwehr i. S. d. § 69 Abs. 3 SächsBRKG i. V. m. § 4 Feuerwehrkostenersatzsatzung in der am 2. Oktober 2007 geltenden Fassung (Zeitpunkt des Erlasses der Feuerwehrkostenersatzsatzung der Beklagten) gehandelt haben, würde sich die Frage nach der Rechtswirksamkeit der entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung stellen, nachdem der erkennende Senat mit Urteil vom 4. Mai 2011 - 5 A 538/09 - die Vorschrift des § 69 Abs. 3 SächsBRKG in der bis zum 14. September 2012 gültigen Fassung nicht als taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kosten erachtet hat, weil der Vorschrift kein durch Auslegung zu ermittelnder Regelungsinhalt entnommen werden kann.
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