Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 08.05.2013 - 5 A 817/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
SächsKAG § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1; SächsWG § 63 Abs. 6
Schmutzwasserbeitrag, Anschluss- und Benutzungszwang, Parkplatzgrundstück, Vorteil, Maßnahmenprogramm - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- OVG Sachsen, 02.03.2011 - 5 A 343/08
Beurteilung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit …
Auszug aus OVG Sachsen, 08.05.2013 - 5 A 817/12
Die Abweichung kann sowohl die Beseitigungspflicht als auch die Überlassungspflicht betreffen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 2. März 2011 - 5 A 343/08 -, Rn. 45 ff.). - OVG Sachsen, 12.07.2007 - 5 B 576/05
Abgabenrecht; Abwasserbeitrag; Vorteilsbegriff; Abwasserbeseitigungskonzept; …
Auszug aus OVG Sachsen, 08.05.2013 - 5 A 817/12
Dieser Vorteil bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil für das Grundstück, der seinen Ausdruck vor allem in dessen Steigerung des Gebrauchs- und Verkehrswertes findet (SächsOVG, Urt. v. 12. Juli 2007 - 5 B 576/05 -, juris Rn. 44).
- OVG Sachsen, 06.06.2018 - 5 A 532/17
Schmutzwasserbeitrag, Abgrenzung Innenbereich zum Außenbereich, …
Dieser Erschließungsvorteil drückt sich wirtschaftlich in der Steigerung des Gebrauchs- und Verkehrswerts des Grundstücks aus und ist somit grundstücksbezogen nach der baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks zu bemessen und nicht anlagebezogen nach dem Ausmaß der möglichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Urt. v. 2. November 2016 - 5 A 519/14 -, juris Rn. 43, v. 8. Mai 2013 - 5 A 817/12 -, juris Rn. 56, v. 12. Juli 2007 - 5 B 565/05, 5 B 576/05 -, jeweils juris Rn. 44, und v. 21. Oktober 1999 - 2 S 551/99 -, SächsVBl. - OVG Sachsen, 02.11.2016 - 5 A 519/14
Schmutzwasserbeitrag; privater Anschlussaufwand ; Druckentwässerung mit privater …
Dieser abwasserseitige Erschließungsvorteil drückt sich wirtschaftlich in der Steigerung des Gebrauchs- und Verkehrswerts des Grundstücks aus und ist somit grundstücksbezogen nach der baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks zu bemessen und nicht anlagebezogen nach dem Ausmaß der möglichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Urt. v. 8. Mai 2013 - 5 A 817/12 - , juris Rn. 56, v. 12. Juli 2007 - 5 B 565/05, 5 B 576/05 -, jeweils juris Rn. 44, und v. 21. Oktober 1999 - 2 S 551/99 -, SächsVBl. 2000, 65, 67).
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