Rechtsprechung
| BGH, 24.10.2022 - 5 ARs 33/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 29 EGGVG
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Rechtsbeschwerden als unzulässig
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwerfung der Rechtsbeschwerden als unzulässig
- rechtsportal.de
Verwerfung der Rechtsbeschwerden als unzulässig
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- OLG Jena, 29.06.2021 - 1 VAs 1/21
- OLG Jena, 20.07.2022 - 1 VAs 4/22
- BGH, 24.10.2022 - 5 ARs 33/22
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.01.2021 - 5 ARs 12/20
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig i.R.e. Antrags auf Überstellung …
Auszug aus BGH, 24.10.2022 - 5 ARs 33/22
Rn. 1 Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse vom 29. Juni 2021 und 20. Juli 2022 (Az.: 1 VAs 1/21 und 1 VAs 4/22) sind unzulässig, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerden nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21). - BGH, 29.09.2021 - 5 ARs 20/21
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig (hier: Rechtmäßigkeit von …
Auszug aus BGH, 24.10.2022 - 5 ARs 33/22
Rn. 1 Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse vom 29. Juni 2021 und 20. Juli 2022 (Az.: 1 VAs 1/21 und 1 VAs 4/22) sind unzulässig, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerden nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21).
- BGH, 25.10.2023 - 5 ARs 24/23
Unzulässige Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 15. März 2023 ist unzulässig, weil das Kammergericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 5 ARs 33/22). - BGH, 28.02.2023 - 5 ARs 47/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 31. Mai 2022 (Az.: 1 VAs 1/22) ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 5 ARs 33/22).
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