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Rechtsprechung
   BAG, 08.04.1992 - 5 AZR 101/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5505
BAG, 08.04.1992 - 5 AZR 101/91 (https://dejure.org/1992,5505)
BAG, Entscheidung vom 08.04.1992 - 5 AZR 101/91 (https://dejure.org/1992,5505)
BAG, Entscheidung vom 08. April 1992 - 5 AZR 101/91 (https://dejure.org/1992,5505)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage eines Chefarztes gegen den Krankenhausträger auf Einsicht in seine Personalakten nach einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Unterscheidung zwischen Personalakten und Verfahrensakten mit einer Sammlung von Beschwerden und Behandlungsfehlern - Recht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAT § 13 ; BGB § 611 Abs. 1
    Personalakte: Begriff - Abgrenzung zur "Verfahrensakte - Einsichtsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • uni-wuerzburg.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch eines Chefarztes über Patientenbeschwerden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • LAG München, 18.12.1990 - 2 Sa 287/90

    Einsichtnahme in Personalakte; Fürsorgepflicht

    Auszug aus BAG, 08.04.1992 - 5 AZR 101/91
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Dezember 1990 - 2 Sa 287/90 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 11.05.1994 - 5 AZR 660/93

    Anspruch auf Einsicht in die Personalakten

    Nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat mit Urteil vom 8. April 1992 (- 5 AZR 101/91 -, n.v., zu III 2 der Gründe) angeschlossen hat, besteht das Einsichtsrecht nach den genannten Vorschriften nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

    Aus nachwirkender Fürsorgepflicht kann sich auch ein Recht des Arbeitnehmers auf Einsicht in seine Personalakten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben (BAG Urteil vom 8. April 1992, aaO; LAG München - Vorinstanz zu BAG Urteil vom 8. April 1992 - Urteil vom 18. Dezember 1990 - 2 Sa 287/90 - ZTR 1991, 333;… vgl. auch Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 83 Rz 8).

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