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Rechtsprechung
   BAG, 23.01.1964 - 5 AZR 200/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,2166
BAG, 23.01.1964 - 5 AZR 200/63 (https://dejure.org/1964,2166)
BAG, Entscheidung vom 23.01.1964 - 5 AZR 200/63 (https://dejure.org/1964,2166)
BAG, Entscheidung vom 23. Januar 1964 - 5 AZR 200/63 (https://dejure.org/1964,2166)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bisheriger Bergbau-Arbeitgeber - Ausscheiden des Bergmanns - Bergbau - Dauer der Tätigkeit - Bezug von Hausbrandkohlen - Besitz des Bergmannsversorgungsscheins - Bergtauglichkeit des Bergmanns

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1964, 845
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 27.11.1991 - 5 AZR 167/91

    Energiebeihilfe statt Hausbrandkohle

    Eines dieser vom BVSG NW zur Erreichung dieses Zweckes vorgesehenen Mittel ist der in § 9 Abs. 1 BVSG NW verankerte Weiterbezug von Hausbrandkohlen, der nach dem Gesetzeszweck hinsichtlich seiner Voraussetzungen den zur Zeit der Geltendmachung der Forderung bestehenden Rechten der ausgeschiedenen Berginvaliden angepaßt werden sollte (vgl. Senatsentscheidungen vom 23. Januar 1964 - 5 AZR 200/63 -, vom 12. Juni 1975 - 5 AZR 580/74 - und vom 5. Dezember 1984 - 5 AZR 577/77 - AP Nr. 4, 12 und 25 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW; Boldt, DB 1984, 1032, m. w. N.).

    Sie ist damit "bisheriger" Bergbau-Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 1 BVSG NW, ohne daß es auf die Dauer der Tätigkeit des Klägers bei ihr ankommt (vgl. insoweit bereits Senatsurteil vom 23. Januar 1964 - 5 AZR 200/63 - AP Nr. 4 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW; Boldt, DB 1984, 1032, 1036 f.).

  • BAG, 05.12.1984 - 5 AZR 577/77

    Anderweitige Beschäftigung - Inhaber eines Bergmannversorgungsscheins - …

    a) Eine solche anderweitige Beschäftigung liegt vor, wenn der Bergmann eine Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausübt (BAG Urteil vom 23. Januar 1964 - 5 AZR 200/63 - AP Nr. 4 zu § 9 Bergmanns VersorgScheinG NRW, zu 2 der Gründe; Urteil vom 27. Juli 1972 - 5 AZR 78/72 - AP Nr. 9 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW, zu 1 der Gründe mit zust. An'm. v. Boldt;… Boldt in Festschrift für Gerhard Müller, 1981, S. 71, 81; Schmidt, Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, B, Einleitung III und § 9 Anm. A 1).

    Deshalb braucht das Gesetz nicht einzugreifen, wenn der Bergmann in einen anderen Bergbau-Betrieb Übertritt, selbst wenn damit ein Wechsel des Arbeitgebers verbunden ist; denn dann entsteht schon.kraft Tarifvertrages ein neues Kohlebezugsrecht gegenüber dem neuen Bergbauarbeitgeber (BAG Urteil vom 23. Januar 1964, aaO).

  • BAG, 19.09.2000 - 9 AZR 604/99

    Kohlenbezugsrecht im Bergbau NRW

    "Bisheriger" Bergbauarbeitgeber nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BVSG NW ist derjenige, mit dem zuletzt ein Rechtsverhältnis bestanden hat (BAG 23. Januar 1964 - 5 AZR 200/63 - AP BergmannsVersorgScheinG NRW § 9 Nr. 4; Titze, Der Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen, seine Rechtsnatur und die mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten, D II 1 b S 46 ff.).
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