Rechtsprechung
| BAG, 07.10.1971 - 5 AZR 265/71 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Abschlußprüfung - Prüfungsende
Verfahrensgang
- LAG Niedersachsen, 19.05.1971 - 3 Sa 85/71
- BAG, 07.10.1971 - 5 AZR 265/71
Papierfundstellen
- BB 1972, 136
- DB 1971, 1969
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (1)
- BAG, 04.06.1958 - 2 AZR 136/58
Lehrling - Abgelegte Gesellenprüfung - Abschluß der Prüfung - Erbringung aller …
Auszug aus BAG, 07.10.1971 - 5 AZR 265/71
2" Eine Legaldefinition des Begriffs des "Bestehens" der Abschlußprüfung enthält § 14 des Gesetzes nicht" Auch der Ausschußbericht des Ausschusses für Arbeit (BT-Drucksache V/4260 S" 10) behandelt diese Frage nicht" 115 § 14 Abs" 3 aaO spiicht zwar von einer Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses "bis" zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung" Eine Wortinterpreta tion dieser Vorschrift in dem Sinne, daß das Ausbildungsverhältnis etwa schon mit Beginn der Wiederholungsprüfung endet, ist aber in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil abzulehnen" § 14 Abs" 2 und Abs" 3 stehen in einem inneren Zusammenhang" Es ist kein vernünftiger Grund da für ersichtlich, daß das Berufsausbildungsverhältnis bei erstmaliger Ablegung der Prüfung mit dem Bes-tehen enden soll, bei einer Wiederholungsprüfung aber schon mit dem Beginn" Bei längerer Dauer der Wiederholungsprüfung wür de der Prüfling \AP Nr. 2 zu § 77 HGB und AP Nr" 1 zu 8 6 ErziehungsbeihilfenAO zurückgegriffen werden, denen sich der Senat anschließt" Danach ist die Prüfung nicht bereits mit dem Erbringen der Prüfungsleistungen bestanden, sondern erst mit deren positiver Bewertung durch den Prüfungsausschuß und der Verlautbarung des Prüfungsergebnisses" So- \\reit wie hier noch am letzten Tag der Prüfung schriftliche Leistungen erbracht werden, bedarf es zunächst deren Durchsicht und Bewertung, bevor über das Bestehen der Prüfung entschieden werden kann (vgl" auch Hoffmann, Betzneb 1970, 780)" 4-o Die Richtigkeit der vom angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ergibt sich auch unmittelbar aus der Gesellenprüfungsordnung selbst.
- BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 411/04
Berufsausbildungsverhältnis - Beendigung
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Abschlussprüfung erst dann bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist (7. Oktober 1971 - 5 AZR 265/71 - AP BBiG § 14 Nr. 1 = EzA BBiG § 14 Nr. 2; 31. Oktober 1985 - 6 AZR 557/84 - BAGE 50, 79; 16. Februar 1994 - 5 AZR 251/93 -BAGE 76, 10). - BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 251/93
Auszubildende - Abschlussprüfung - Facharbeiterlohn
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Abschlußprüfung erst dann bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist (BAG Urteil vom 7. Oktober 1971 - 5 AZR 265/71 - AP Nr. 1 zu § 14 BBiG; Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 557/84 - BAGE 50, 79 = AP Nr. 15 zu § 78 a BetrVG 1972). - BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 557/84
Jugendvertreter - Weiterbeschäftigung - Fristberechnung
Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist (BAG Urteil vom 7. Oktober 1971 - 5 AZR 265/71 - AP Nr. 1 zu § 14 BBiG; BAG Urteil vom 4. Juni 1958 - 2 AZR 136/58 - AP Nr. 2 zu § 77 HGB; BAG Urteil vom 24. Mai 1960 - 5 AZR 314/58 - AP Nr. 1 zu § 6 ErziehungsbeihilfenAO; Herkert, BBiG, Stand März 1985, § 14 Rz 5;… Knopp/Kraegeloh, BBiG, 2. Aufl., § 14 Rz 2).
- BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 303/93
Anspruch auf tariflichen Lohn anstatt der Ausbildungsvergütung - Bestehen eines …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Abschlußprüfung erst dann bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist (BAG Urteil vom 7. Oktober 1971 - 5 AZR 265/71 - AP Nr. 1 zu § 14 BBiG; Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 557/84 - BAGE 50, 79 = AP Nr. 15 zu § 78a BetrVG 1972). - BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 434/93
Tarifliche Vergütung - Anspruch - Beginn
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Abschlußprüfung erst dann bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist (BAG Urteil vom 7. Oktober 1971 - 5 AZR 265/71 - AP Nr. 1 zu § 14 BBiG; Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 557/84 - BAGE 50, 79 = AP Nr. 15 zu § 78a BetrVG 1972). - BAG, 15.12.1983 - 6 AZR 60/83
Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters
Die Abschlußprüfung i.S. von § 14 Abs. 2 BBiG ist erst bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist (BAG vom 15. Januar 1980, aa0; vgl. auch Urteil vom 7. Oktober 1971 - 5 AZR 265/71 -, AP Nr. 1 zu § 14 BBiG). - BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 432/93
Zeitpunkt des Bestehens einer Prüfung, der Mitteilung eines Prüfungsergebnisses …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Abschlußprüfung erst dann bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist (BAG Urteil vom 7. Oktober 1971 - 5 AZR 265/71 - AP Nr. 1 zu § 14 BBiG; Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 557/84 - BAGE 50, 79 = AP Nr. 15 zu § 78 a BetrVG 1972). - BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 433/93
Zeitpunkt des Bestehens einer Prüfung, der Mitteilung eines Prüfungsergebnisses …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Abschlußprüfung erst dann bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist (BAG Urteil vom 7. Oktober 1971 - 5 AZR 265/71 - AP Nr. 1 zu § 14 BBiG; Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 557/84 - BAGE 50, 79 = AP Nr. 15 zu § 78 a BetrVG 1972). - LAG Hessen, 14.06.1982 - 11 Sa 142/81 Bestimmt die Prüfungsordnung einer Industrie- und Handelskammer, daß in das (vorläufige) Prüfungszeugnis als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Lehrabschlußprüfung der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen ist, dann bedeutet dies abweichend von BAG 1971-10-07 5 AZR 265/71 = AP Nr. 1 zu § 14 BBiG, daß bei positiven Prüfungsleistungen die Prüfung mit Erbringung der letzten Prüfungsleistung bestanden ist und nicht erst mit der förmlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.2.
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