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| BAG, 02.12.1965 - 5 AZR 288/65 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Heilverfahren - Erholungsurlaub - Mindesturlaub - Mehrurlaub
Verfahrensgang
- LAG Baden-Württemberg, 01.06.1965 - 7 Sa 33/65
- BAG, 02.12.1965 - 5 AZR 288/65
Papierfundstellen
- NJW 1966, 611 (Ls.)
- BB 1966, 209
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BAG, 02.06.1961 - 1 AZR 573/59
Tarifverträge - Grundsätze der Gesetzesauslegung - Wille vertragsschließender …
Auszug aus BAG, 02.12.1965 - 5 AZR 288/65
2" Fehl geht die Ansicht der Revision, § 13 Ziff" 8 IV könne hier deshalb nicht angewendet werden, weil diese Vorschrift sich, wie sich aus dem Begriff des vorbeugenden Heilverfahrens ergebe, nur auf solche Kurmaßnahmen beziehe, die in ihrer Gestaltung einem Erholungsurlaub gleich- oder nahekämen« der Kläger habe hier aber infolge anstrengender Kurpflichten die " Zeit des Heilverfahrens nicht urlaubsmäßig gestalten können" Liese einschränkende Auslegung des § 13 Ziff , 8 TV ist nicht gerechtfertigt , Sie hat im Wortlaut der Tarifnorm, der keine Unterscheidungen der Heilverfahren in der von der Revision angegebenen Richtung trifft, nicht den geringsten, auch für Dritte erkennbaren Ausdruck gefunden; insbesondere läßt sich aus dem Wort "vorbeugend" hierfür nichts entnehmen , Damit entfällt aber die Möglichkeit, die Tarifnorm in dem von der Revision vertretenen Sinn auszulegen (vgl, BAG 11, 135 138 7 = AP Nr. 68 zu Art«, 3 GG; BAG AP Nr, 4, 10, 96 zu § 1 IVG Auslegung und Nr., 3 zu § 52 BetrVG), 3c Dor teilwoisen Anrechnung des Heilverfahrens auf den Urlaub steht auch nicht der Umstand entgegen, daß der Kläger während dieses Heilverfahrens einen unabdingbaren Anspruch auf Gehaltsfortzahlung gemäß § 63 HGB hat«, Für den vorliegen den Fall folgt dies, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht hervorhebt, bereits daraus, daß die Anrechnung hier nur zum Wegfall des tariflichen Mehrurlaubs führt; dieser Mehrurlaub kann aber, wie oben dargelegt, ohne Verstoß gegen das Bundesurlaubsgcsetz unter einschränkenden Bedingungen gewährt, da her also um den Zeitraum gekürzt werden, während dessen auf - 6. - BAG, 25.02.1965 - 5 AZR 59/64
Vorrangprinzip - Wartezeit - Zwölftelungsprinzip - Beschäftigungsdauer - …
Auszug aus BAG, 02.12.1965 - 5 AZR 288/65
1c Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in erster Linie von der Präge ab, ob § 13 Ziff" 8 TV der Beklagten das Recht gibt, auf den Jahresurlaub des Klägers von 26 Arbeitstagen acht Tage des Heilverfahrens anzurechnen« Das Landesarbeitsgericht hat diese Präge bejaht, weil die genannte Vorschrift die Aiirechnung eines Heilverfahrens auf den Urlaub jedenfalls dann zulasse, wenn - wie im vorliegenden Palle - der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten werde« Dieser Ansicht ist aus folgenden Gründen beizutreten; Die Vorschrift des § 13 Ziff" 8 TV ist zunächst nicht etwa deshalb der Anwendbarkeit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien entzogen, weil sie in einem vor Erlaß des Eundesurlaubsgesetzes abgeschlossenen Tarifvertrag enthalten ist« Denn das tarifliche Vorrangprinzip des § 13 Abs« 1 Satz 1 BUrlG gilt, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Urteil des Senats vom 25° Februar 1965 - 5 AZR 59/64 AP Nr« 5 zu § 13 EUrlG mit weiteren Nachweisen, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), auch für solche Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes geschlossen worden sind« Die genannte Vorschrift, die demnach also an sich zu beachten ist, sieht nun nicht unmittelbar eine Anrechnung der Zeit eines vorbeugenden Heilverfahrens auf den Urlaub vor, sie ermächtigt vielmehr lediglich den Arbeitgeber, eine solche Zeit auf den Urlaub bis; zu dessen Hälfte anzurcchnen« Der Arbeitgeber kann danach die Anrechnung entweder in einem solchen Umfang aussprechen., daß dadurch der gesetzliche Mindesturlaub unterschritten wird, er kann sie aber auch soweit beschränken, daß dem Arbeitnch- 4 -. - BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 298/63
Vorsorgekurdauer
Auszug aus BAG, 02.12.1965 - 5 AZR 288/65
4c Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht es schließlich für zulässig erachtet, daß die Beklagte erst nach der Durchführung des Heilverfahrens die teilweise Anrechnung der hierauf entfallenden Zeit auf den Urlaub ausgesprochen hat«, Im allgemeinen mag eine nachträgliche Anrechnung von Fchlzciten auf den Urlaub zwar unzulässig sein (vgl«, das Urteil des Senats vom 26«, November 1964 - 5 AZR 298/63 - AP Nr«. 2 zu § 611 BGB Urlaub und Kur)«, Hier ist sie jedoch nicht zu beanstanden, weil § 13 Ziff" 8 TV, wie oben dar gelegt , dem Arbeitgeber die Freiheit für eine in ihrem Aus maß dem jeweiligen Einzelfall angepaßte Anrechnung läßto Eine solche Anrechnung läßt sich oftmals sinnvoll erst dann verwirklichen, wenn der Arbeitgeber nach durchgeführtem Heilverfahren dessen Gestaltung übei-blicken und danach seine Entscheidung treffen kann«, Wollte man den Arbeitgeber dazu zwingen, sich stets vor Antritt des Heilverfahrens festzulegen, so konnte dies zu dem für den Arbeitnehmer nachteiligen Ergebnis führen, daß der Arbeitgeber die Anrechnung in dem höchstmöglichen Umfang ausspricht«, Unter diesen Umstanden kann es im Geltungsbereich des hier in Rede stehenden Tarifvertrages dem Arbeitnehmer im allgemeinen zugerautet werden, das Heilverfahren zunächst ohne klare Gewißheit über den Umfang der Anrechnung anzutreten, und zwar um so mehr, als er nach diesem Tarifvertrag, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend betont, von vornherein mit einer teilweisen Anrechnung auf den Urlaub rechnen muß«.
- BAG, 01.10.1991 - 9 AZR 290/90
Bestimmungspflicht des Arbeitgebers bei Urlaubsgewährung
Bezahlter Sonderurlaub nach § 50 Abs. 1 BAT kann nach den tariflichen Bestimmungen nur entweder vorbehaltlos erteilt oder abgelehnt werden (vgl. BAG Urteile vom 26. November 1964 - 5 AZR 298/63 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Urlaub und Kur, vom 2. Dezember 1965 - 5 AZR 288/65 - AP Nr. 1 zu § 10 BUrlG Kur und vom 10. Februar 1966 - 5 AZR 408/65 - AP Nr. 1 zu § 13 BUrlG Unabdingbarkeit). - LAG Hamm, 30.07.2002 - 4 (11) Sa 1322/01
Abzug von Arbeitsunfähigkeitstagen auf dem Arbeitszeitkonto im Zusammenhang mit …
Auch dürfen Krankheitstage nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern nur auf den tariflichen Mehrurlaub angerechnet werden (so bereits BAG v. 02.12.1965 - 5 AZR 288/65, AP Nr. 1 zu § 10 BUrlG Kur = EzA § 10 BUrlG Nr. 2). - BAG, 10.02.1966 - 5 AZR 408/65
Kuraufenthalte - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Beurlaubungen für …
in seiner zu einem gleichen Sachverhalt und derselben Tarifnorm ergangenen Entscheidung vom 2 C Dezember 1965 - 5 AZR 288/65 ~ (zur Veröffentlichung in der AP zu § 10 BUrlG bestimmt) ausgeführt0 Daran ist nach erneuter Prü~ fung der Rechtslage festzuhaltenQ.
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