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| BAG, 20.01.1972 - 5 AZR 344/71 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
6-Wochen-Zeitraum - Weihnachten - Neujahr - Baugewerbe - Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse - Winterperiode
Verfahrensgang
- LAG Baden-Württemberg, 12.07.1971 - 4 (3) Sa 42/71
- BAG, 20.01.1972 - 5 AZR 344/71
Papierfundstellen
- BB 1972, 450
- DB 1972, 634
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 202/59
6-Wochen-Frist - Fortzahlung des Gehalts - Eintritt des unverschuldeten Unglücks …
Auszug aus BAG, 20.01.1972 - 5 AZR 344/71
2o Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage des Frist-, beginns bei ruhenden Arbeitsverhältnissen (BAG 10, 7 [io] = AP Nr" 20 zu § 63 HGB; BAG 11, 19 [21 f "] = AP Nr" 27 zu § 63 HGB; BAG AP Ir" 4 zu § 135 c GewO)" Zu Unrecht meint die Revision, ein solcher Fall des Rühens des Arbeitsverhältnisses liege bei der Arbeitsunterbrechung im fraglichen Zeitraum vor, weil es sich bei dem Lohnausgleich gemäß § 3 Lohnausgleich-TV rechtlich nicht um einen Vergütungsanspruch ioS" des § 611 Abs" 1 BGB handele" Es kann hier dahingestellt bleiben, ob äese Rechtsauffassung über den Rechtscharakter des Lohnausgleichsanspruchs zutrifft oder nicht" Auf Jeden Fall bestand das Arbeitsverhältnis wegen Vorliegens anderer beiderseitiger Rechtspflichten fort" Es' ruhte nicht" Dies ergibt sich-vom Grundsatz her aus dem erklärten Ziel des Lohnausgleichs-TV'die Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse in der Winterpgriode, insbesondere über Weihnachten und Neujahr hinaus, möglichst weitgehend sicherzustellen" (§ 3 Nr" 1 So 1 Lohnausgleich-TV) sowie der Regelung des § 3 Nr" 4 Satz 1 Lohnausgleich-TV, wonach der Arbeitgeber die Entscheidung trifft, ob während des Ausgleichszeitraums gearbeitet wird oder nicht" Damit muß der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber sich für die Arbeitsaufnahme entschieden hat, seine Tätigkeit unverzüglich beginnen, will er nicht in Annahmeverzug geraten" Der Arbeitnehmer muß also Jederzeit mit der Aufforderung rechnen, die Arbeit auf zunehmen " Er ist damit von der Arbeitspflicht nicht völlig befreit, sondern befindet sich mindestens im Zustand der Rufbereitschaft " Er kann also über seine Zeit nicht frei verfügen" Damit kann aber auf Grund der tariflichen Regelung nicht von einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses gesprochen werden" Die Erwägungen, die das Bundesarbeitsgericht in den oben angeführten Entscheidungen bewogen haben, den Fristenbeginn erst mit dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem das Ruhen des Arbeitsverhältnisses beendet war, kommen somit im vor liegenden Palle nicht zur Anwendung« Demgemäß verlängert sich der Zeitraum vom sechs Wochen nicht um die Ausfalltage zwischen Weihnachten und Neujahr« Das führt zur Zurückweisung der Revision«. - BAG, 27.08.1971 - 1 AZR 69/71
Sechswochenzeitraum - Arbeitsunfähigkeit - Schlechtwettergeld
Auszug aus BAG, 20.01.1972 - 5 AZR 344/71
vollem Umfange entfällt" Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Schlechtwetterzeit gemäß §§ 74 ff« AFG handelt, oder ob deren Voraussetzungen nicht vorliegen und daher wie hier gemäß § 5 Lohnausgleich-TV Lohnausgleich gezahlt wird" Zwar wird in beiden Fällen für solche Tage vom Arbeitgeber kein Lohn gezahlt" Der Grundgedanke des Lohnfortzahlungsgesetzes, den erkrankten Arbeiter dem gesunden Arbeiter gleichzustellen, verbietet es aber, in den Fällen dieser Art anders zu verfahren als in den Fällen, in denen an einem Tag die Arbeit teilweise geleistet werden muß, im übrigen sie jedoch wegen Anordnung von Kurzarbeit oder wegen schlechten Wetters ausfällt" Eine entsprechende eindeutige gesetzliche Regelung wäre erforderlich gewesen, wenn etwas anderes hätte gelten sollen (vgl" Urteil des Ersten Senats des Bundesarbeitsgericlits vom 27" August 197'! - i AZR 69/7i demnächst AP Nr. 5 zu § 1 LohnFG, Betrieb 71, 2266, für den Fall der Schl echtwTett er zeit) " Im übrigen ist der Lohnausgleich in mancher Hinsicht dem Schlechtwettergeld vergleichbar" Er ist auch eine Art Lohnersatz für Arbeitsunterbrechung (vgl. Tons, Die wirtschaftliche Sicherung der Arbeitnehmer1 bei Arbeitsunfähigkeit, C § 1 B I , 2 b ) und wird im Gegensatz zum Schlechtwettergeld von den Arbeitgebern aufgebracht ( § 6 Lohnausgleich-TV)" 6. - BAG, 03.03.1961 - 1 AZR 76/60
Handlungsgehilfe - Krankheit - Bundeswehr - Grundwehrdienst
Auszug aus BAG, 20.01.1972 - 5 AZR 344/71
2o Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage des Frist-, beginns bei ruhenden Arbeitsverhältnissen (BAG 10, 7 [io] = AP Nr" 20 zu § 63 HGB; BAG 11, 19 [21 f "] = AP Nr" 27 zu § 63 HGB; BAG AP Ir" 4 zu § 135 c GewO)" Zu Unrecht meint die Revision, ein solcher Fall des Rühens des Arbeitsverhältnisses liege bei der Arbeitsunterbrechung im fraglichen Zeitraum vor, weil es sich bei dem Lohnausgleich gemäß § 3 Lohnausgleich-TV rechtlich nicht um einen Vergütungsanspruch ioS" des § 611 Abs" 1 BGB handele" Es kann hier dahingestellt bleiben, ob äese Rechtsauffassung über den Rechtscharakter des Lohnausgleichsanspruchs zutrifft oder nicht" Auf Jeden Fall bestand das Arbeitsverhältnis wegen Vorliegens anderer beiderseitiger Rechtspflichten fort" Es' ruhte nicht" Dies ergibt sich-vom Grundsatz her aus dem erklärten Ziel des Lohnausgleichs-TV'die Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse in der Winterpgriode, insbesondere über Weihnachten und Neujahr hinaus, möglichst weitgehend sicherzustellen" (§ 3 Nr" 1 So 1 Lohnausgleich-TV) sowie der Regelung des § 3 Nr" 4 Satz 1 Lohnausgleich-TV, wonach der Arbeitgeber die Entscheidung trifft, ob während des Ausgleichszeitraums gearbeitet wird oder nicht" Damit muß der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber sich für die Arbeitsaufnahme entschieden hat, seine Tätigkeit unverzüglich beginnen, will er nicht in Annahmeverzug geraten" Der Arbeitnehmer muß also Jederzeit mit der Aufforderung rechnen, die Arbeit auf zunehmen " Er ist damit von der Arbeitspflicht nicht völlig befreit, sondern befindet sich mindestens im Zustand der Rufbereitschaft " Er kann also über seine Zeit nicht frei verfügen" Damit kann aber auf Grund der tariflichen Regelung nicht von einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses gesprochen werden" Die Erwägungen, die das Bundesarbeitsgericht in den oben angeführten Entscheidungen bewogen haben, den Fristenbeginn erst mit dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem das Ruhen des Arbeitsverhältnisses beendet war, kommen somit im vor liegenden Palle nicht zur Anwendung« Demgemäß verlängert sich der Zeitraum vom sechs Wochen nicht um die Ausfalltage zwischen Weihnachten und Neujahr« Das führt zur Zurückweisung der Revision«.
- BAG, 22.08.2001 - 5 AZR 699/99
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
Das Landesarbeitsgericht hat sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung zu Unrecht auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 27. August 1971 (- 1 AZR 69/71 - AP LohnFG § 1 Nr. 5) und 20. Januar 1972 (- 5 AZR 344/71 - AP LohnFG § 1 Nr. 13) gestützt.
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