Rechtsprechung
| BAG, 24.02.1972 - 5 AZR 446/71 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Nebenerwerbslandwirtschaft - Entgeltfortzahlung - Ursache der Arbeitsunfähigkeit
Verfahrensgang
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.10.1971 - 1 Sa 199/71
- BAG, 24.02.1972 - 5 AZR 446/71
Papierfundstellen
- BB 1972, 619
- DB 1972, 781
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BAG, 20.05.1959 - 2 AZR 452/58
Gewährung eines Krankengeldzuschusses - Berechnung des Anspruchs - …
Auszug aus BAG, 24.02.1972 - 5 AZR 446/71
4" Der Senat verkennt nicht, daß Fälle denkbar sind, in welchen das Verlangen der Lohnfortzahlung auch durch sogenannte Nebenerwerbslandwirte nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 24-2 BGB) rechtsmißbräuchlich sein können, doch sind solche Umstände hier weder vorgetragen noch ersichtlich" Im Gegenteil, nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 561 ZPO), stand im Falle des F einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 1"069,98 DM ein Einkommen aus der Landwirtschaft von nur 200,- DM monatlich gegenüber" Daraus ergibt sich, daß der Rechtsvorgänger der Klägerin auf das Arbeiteinkommen bei der Beklagten angewiesen ist" Schon deshalb kann das Verlangen nicht rechtsmißbräuchlich erscheinen, denn der wirtschaftliche Zweck des Lohnfortzahlungsgesetzes ist, den Arbeiter in Tagen unverschuldeter Krankheit wirtschaftlich sicherzustellen (BAG - Urteil vom 16" Januar 1971 - 1 AZR 515/70 -, demnächst AP Nr" 2 zu § 1 LohnFG und BAG in dem schon wiederholt zitierten Urteil 1 AZR 193/7i vom 1" Oktober l97/0® Dem Arbeiter soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, seine Krankheit auszuheilen und seine Arbeitskraft wieder hersteilen zu können (BAG 8, 1 = AP Nr" 1 zu § 2 ArbKrankhG und AP Nr" 13 und 14- zu § 1 ArbKrankhG)" Diese Zweckrichtung des Gesetzes würde aber 6. - BAG, 19.12.1967 - 1 AZR 292/67
Arbeitgeberzuschuß - Unfall - Arbeitsunfähigkeit
Auszug aus BAG, 24.02.1972 - 5 AZR 446/71
2" Zutreffend legt das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil weiter dar, daß es für den Lohnfortzahlungsanspruch grundsätzlich nicht darauf ankomme, wann und bei welcher Gelegenheit sich der zur Arbeitsunfähigkeit führende Unfall zugetragen habe" Diesen Grundsatz will die Revision dann nicht gelten lassen, wenn der Arbeitnehmer den Unfall bei einer selbständigen Tätigkeit, namentlich auch in einer' nebenberuflich betriebenen Landwirtschaft erleidet; sie glaubt, sich zur Stützung ihrer Meinung auf die Entscheidung des Ersten Senats vom 19" Dezember 1967 (BAG 20, 250 = AP Nro 4-3 zu § 1 ArbKrankhG) berufen zu können. - BAG, 01.10.1971 - 1 AZR 193/71
Landwirtschaft - Nebenberuf - Lohnfortzahlung
Auszug aus BAG, 24.02.1972 - 5 AZR 446/71
Aber auch wenn F die Landwirtschaft außerhalb seiner Arbeitszeit bei der Beklagten überwiegend selbst bewirtschaftet hätte, wäre deren Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben durch das Landesarbeitsgericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden" Nebenerwerbsland wirtschaften sind solche landwirtschaftliche Betriebe, die das erforderliche Familien-(Ehegatten-)Einkommen nur teil weise sichern" Sie werden nach oben abgegrenzt durch die hauptberufliche LandbewirtSchaffung (vgl" Brockhaus Enzyklopädie, 17= Aufl", '197 I 5 13° Band unter "Nebenerwerbsbetrieb")" Da F unstreitig in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Wochenarbeitszeit zur Beklagten stand und seine Einnahmen daraus den Ertrag aus der Landwirtschaft über stiegen, übte er dort seine hauptberufliche Tätigkeit aus, betrieb er folglich die landwirtschaftlichen Arbeiten neben beruflich" Daraus erhellt, daß das-Berufungsgericht die Landwirtschaft des F ohne Verkennung dieses Begriffes den Nebenerwerbslandwirtschaften zugeordnet hat" Das Aus maß der bewirtschafteten Flächen allein ergibt dagegen 27 nach der Uherzeugung des Senats schon deshalb keine braucht bare Abgrenzung der Nebenerwerbsbetriebe von den übrigen landwirtschaftlichen Betrieben, weil es sowohl für den Ertrag als auch die Intensität der Bewirtschaftung ganz entscheidend auf die Bodenqualität und die Art der Nutzung (Nutzungsmöglichkeit) ankommt" Die in der Entscheidung des Ersten Senats vom 1" Oktober 1971 - 1 AZR 193/71 - auch im Leitsatz genannten Flächenmaße sollten auch wohl nur verdeutlichen, daß dort der Ertrag aus der Landwirtschaft im Vergleich zum Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers bescheiden sein mußte; sie sagen nichts aus über die Abgrenzung der Nebenerwerbslandwirtschäften".
- BAG, 05.05.1972 - 5 AZR 413/71
Nebenerwerbsbetrieb - Krankengeld - Lohnfortzahlung
2" Richtig geht das angefochtene Urteil davon aus, dem Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuß zum Krankengeld stehe nicht entgegen, daß sich der Kläger bei Tätigkeiten in seiner Landwirtschaft die UnfallVerletzung zugezogen habe, denn für das Arbeiterkrankheitsgesetz ist allgemein an erkannt, daß der Arbeiter auch dann Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuß hat, wenn er außerhalb seiner Arbeits zeit, also in seiner Freizeit, erkrankt oder einen Unfall erleidet, der ihn an der weiteren Verfichtung seiner Dienstleistung verhindert (BAG AP Hr« 45 zu § 1 ArbKrankhG)" Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24" Februar 1972 - 5 AZR 446/71 - (demnächst AP Nr" 1/ zu § 1 LohnFG) ausgeführt, daß Nebenerwerbslandwirte grundsätzlich auch dann Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Lohnfortzahlungsgesetz haben, wenn die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung ursächlich auf eine Tätigkeit in ihrer Nebener werbslandwirtschaft zurückzuführen ist" Zwar ist das 68 Klagebegehren im vorliegenden Falle noch nach dem bis 31° Dezember 1969 in Geltung gewesenen Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheits falls (ArbKrankhG) zu beurteilen, doch ist die Rechtslage deshalb keine andere" Sinn und Zweck beider Gesetze sind bzwo waren gleich, denn beide wollen bzw. wollten den Arbeiter in Tagen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wirtschaftlich sicherstellen (BAG Urteil vom 16" Februar 1971 - 1 AZR 315/70 - /DB 1971, 8717 demnächst AP Nr" 2 zu § 1 LohnFG und vom 1" Oktober 1971 - 1 AZR 193/71 - demnächst AP Nr" 7 zu § 1 LohnFG)".Nebenerwerbslandwirtschaften sind solche landwirtschaftliche Betriebe, die das erforderliche Familien- (Ehegatten-)Einkommen nur teilweise sichern; sie werden nach oben durch die hauptberufliche Landbewirtschaftung abgegrenzt (vgl" Urteil des erkennenden Senats vom 24" Februar 1972 - 5 AZR 446/71 - demnächst AP Nr" 17 zu § 1 LohnFG)".
Es soll ihm hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, seine Krankheit.auszuheilen und seine Arbeitskraft wieder hersteilen zu können (BAG 8, 1 « AP Nr, 1 zu § 2 ArbKrankhG und AP Nr, 13 und 14 zu § 1 ArbKrankhG), Dieser Zweck würde aber vereitelt oder doch gefährdet werden, wenn man Arbeiter, die zugleich Nebenerwerbslandwirte mit bescheidenem Einkommen sind von der Anspruchsberechtigung auf die Zuschuß- bzw, (Jetzt) Lohnfortzahlung ausschließen würde (vgl, Urteile des erkennenden Senats vom 24, Pebruar 1972 - 5 AZR 446/71 - demnächst AP Nr, 17 zu § 1 LohnFG und vom 28, Februar 1972 - 5 AZR 476/71 - demnächst AP Nr, 19 zu § '1 LohnFG), Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht der Senat auch an läßlich der Revisionsausführungen im vorliegenden Rechtsstreit keinen Anlaß,.
- BAG, 28.02.1972 - 5 AZR 476/71
Nebenerwerbslandwirtschaft - Entgeltfortzahlung - Ursache der Arbeitsunfähigkeit …
2" Das Landesarbeitsgericht geht auch zutreffend davon aus, dem nach § 182 Abs" 7 RVO auf die Klägerin übergegangenen Anspruch ihres Versicherten aus § 1 LohnFG stehe nicht entgegen, daß sich dieser die Verletzung bei der Ausübung eines Nebengewerbes zugezogen habe" Dies gilt grundsätzlich Jedenfalls dann, wenn die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung des Arbeitnehmers - wie hier - ursächlich auf eine Tätigkeit in seiner Nebenerwerb slandwirt schaft zurückzuführen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 24" Februar 1972 - 5 AZR 446/71 -â- zur Veröffentlichung vorgesehen)" Der Rechtsfindung des Landesarbeitsgerichts kann die Beklagte auch nicht unter Hinweis auf die Entscheidung des Ersten Senats vom 19« Dezember 1967 (BAG 20, 250 = AP Nr" 43 zu § 1 ArbKrankhG) begegnen, denn dort hatte der Erste Senat noch unter der Geltung des Arbeiterkrankheitsgesetzes auf eine typisch unternehmerische Tätigkeit des arbeitsunfähig erkrankten Arbeiters abgestellt" Demgegenüber hat der Erste Senat in - 4.seiner zur Veröffentlichung bestimmten späteren, bereits zum Lohnfortzahlungsgesetz ergangenen Entscheidung vom 1, Oktober 1971 - 1 AZR 193/71 - dargelegt, daß die Bewirtschaftung eines kleineren landwirtschaftlichen Besitzes nicht als Unternehmertätigkeit angesehen werden könne Die ser Hechtsprechung hat sich der erkennende .(.seit 1 , Januar 1972 für Ansprüche aus dem Lohnfortzahlungsgesetz zuständige) Senat in seinem vorerwähnten Urteil vom 24, Februar 1972 - 5 AZR 446/71 - angeschlossen.
- ArbG Wetzlar, 16.02.1973 - Ca 541/72
Sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes aus abgetretenem Recht; …
a.a.O. BAG AP 45 zu § 1 ArbKrG, BAG DB 72, 781 Kehrmann-Pelikan LFZG, 1970 zu § 1 Anm. 51 Kaiser § 1 Anm. 46, Marienhagen, LFZG, 1970 zu § 1 Anm. 27, Gumpert a.a.O. S. 525.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".