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Rechtsprechung
   BAG, 28.02.1972 - 5 AZR 476/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,2246
BAG, 28.02.1972 - 5 AZR 476/71 (https://dejure.org/1972,2246)
BAG, Entscheidung vom 28.02.1972 - 5 AZR 476/71 (https://dejure.org/1972,2246)
BAG, Entscheidung vom 28. Februar 1972 - 5 AZR 476/71 (https://dejure.org/1972,2246)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nebenerwerbslandwirtschaft - Entgeltfortzahlung - Ursache der Arbeitsunfähigkeit - Treu und Glauben - Rechtsmißbrauch - Anspruch auf Lohnfortzahlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1972, 1245
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BAG, 24.02.1972 - 5 AZR 446/71

    Nebenerwerbslandwirtschaft - Entgeltfortzahlung - Ursache der Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 28.02.1972 - 5 AZR 476/71
    2" Das Landesarbeitsgericht geht auch zutreffend davon aus, dem nach § 182 Abs" 7 RVO auf die Klägerin übergegangenen Anspruch ihres Versicherten aus § 1 LohnFG stehe nicht entgegen, daß sich dieser die Verletzung bei der Ausübung eines Nebengewerbes zugezogen habe" Dies gilt grundsätzlich Jedenfalls dann, wenn die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung des Arbeitnehmers - wie hier - ursächlich auf eine Tätigkeit in seiner Nebenerwerb slandwirt schaft zurückzuführen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 24" Februar 1972 - 5 AZR 446/71 -â- zur Veröffentlichung vorgesehen)" Der Rechtsfindung des Landesarbeitsgerichts kann die Beklagte auch nicht unter Hinweis auf die Entscheidung des Ersten Senats vom 19« Dezember 1967 (BAG 20, 250 = AP Nr" 43 zu § 1 ArbKrankhG) begegnen, denn dort hatte der Erste Senat noch unter der Geltung des Arbeiterkrankheitsgesetzes auf eine typisch unternehmerische Tätigkeit des arbeitsunfähig erkrankten Arbeiters abgestellt" Demgegenüber hat der Erste Senat in - 4.

    seiner zur Veröffentlichung bestimmten späteren, bereits zum Lohnfortzahlungsgesetz ergangenen Entscheidung vom 1, Oktober 1971 - 1 AZR 193/71 - dargelegt, daß die Bewirtschaftung eines kleineren landwirtschaftlichen Besitzes nicht als Unternehmertätigkeit angesehen werden könne Die ser Hechtsprechung hat sich der erkennende .(.seit 1 , Januar 1972 für Ansprüche aus dem Lohnfortzahlungsgesetz zuständige) Senat in seinem vorerwähnten Urteil vom 24, Februar 1972 - 5 AZR 446/71 - angeschlossen.

  • BAG, 01.10.1971 - 1 AZR 193/71

    Landwirtschaft - Nebenberuf - Lohnfortzahlung

    Auszug aus BAG, 28.02.1972 - 5 AZR 476/71
    seiner zur Veröffentlichung bestimmten späteren, bereits zum Lohnfortzahlungsgesetz ergangenen Entscheidung vom 1, Oktober 1971 - 1 AZR 193/71 - dargelegt, daß die Bewirtschaftung eines kleineren landwirtschaftlichen Besitzes nicht als Unternehmertätigkeit angesehen werden könne Die ser Hechtsprechung hat sich der erkennende .(.seit 1 , Januar 1972 für Ansprüche aus dem Lohnfortzahlungsgesetz zuständige) Senat in seinem vorerwähnten Urteil vom 24, Februar 1972 - 5 AZR 446/71 - angeschlossen.

    der Klägerin allein zugerechnet werden können, Das Landesarbeitsgericht verneint damit zutreffend ein pechtsmißbräuchliches Handeln bei der Geltendmachung des Lohnfortzahlungsanspruchs im vorliegenden Palle" 4. Die Revision meint, der geltend gemachte Anspruch sei mit der Zweckrichtung des § 1 LohnPG nicht vereinbar" Das Gegenteil ist der Pall, denn der wirtschaftliche Zweck des Lohnfortzahlungsgesetzes ist, den Arbeiter in Tagen unverschuldeter Krankheit wirtschaftlich sicherzustellen (BAG - Urteil vom 16« Januar '1971 - 1 AZR 315/70 -, demnächst AP Nr. 2 zu § 1 LohnPG und BAG - Urteil vom 1, Oktober 1971 - 1 AZR 193/71 -â- > ebenfalls zur Veröffentlichung vor gesehen)" Dem Arbeiter soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, seine Krankheit auszuheilen und seine Arbeitskraft wieder hersteilen zu können (BAG 8, 1 = AP Nr, 1 zu § 2 ArbKrankhG und AP Nr, 13 und 14 zu § 1 ArbKrankhG), Diese Zweckrichtung des Gesetzes würde aber mindestens teilweise vereitelt werden, wenn man den Rechtsvorgänger der Klägerin, der - wie schon unter 3 ) dargelegtzusammen mit weiteren Pamilienangehörigen noch nicht ein mal ein Drittel seines Gesamteinkommens aus dem Ertrag seiner Landwirtschaft erzielt, von der Anspruchsberechtigung auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle ausschließen würde".

  • BAG, 20.05.1959 - 2 AZR 452/58

    Gewährung eines Krankengeldzuschusses - Berechnung des Anspruchs - …

    Auszug aus BAG, 28.02.1972 - 5 AZR 476/71
    der Klägerin allein zugerechnet werden können, Das Landesarbeitsgericht verneint damit zutreffend ein pechtsmißbräuchliches Handeln bei der Geltendmachung des Lohnfortzahlungsanspruchs im vorliegenden Palle" 4. Die Revision meint, der geltend gemachte Anspruch sei mit der Zweckrichtung des § 1 LohnPG nicht vereinbar" Das Gegenteil ist der Pall, denn der wirtschaftliche Zweck des Lohnfortzahlungsgesetzes ist, den Arbeiter in Tagen unverschuldeter Krankheit wirtschaftlich sicherzustellen (BAG - Urteil vom 16« Januar '1971 - 1 AZR 315/70 -, demnächst AP Nr. 2 zu § 1 LohnPG und BAG - Urteil vom 1, Oktober 1971 - 1 AZR 193/71 -â- > ebenfalls zur Veröffentlichung vor gesehen)" Dem Arbeiter soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, seine Krankheit auszuheilen und seine Arbeitskraft wieder hersteilen zu können (BAG 8, 1 = AP Nr, 1 zu § 2 ArbKrankhG und AP Nr, 13 und 14 zu § 1 ArbKrankhG), Diese Zweckrichtung des Gesetzes würde aber mindestens teilweise vereitelt werden, wenn man den Rechtsvorgänger der Klägerin, der - wie schon unter 3 ) dargelegtzusammen mit weiteren Pamilienangehörigen noch nicht ein mal ein Drittel seines Gesamteinkommens aus dem Ertrag seiner Landwirtschaft erzielt, von der Anspruchsberechtigung auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle ausschließen würde".
  • BAG, 16.02.1971 - 1 AZR 315/70

    Lohnfortzahlung - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 28.02.1972 - 5 AZR 476/71
    der Klägerin allein zugerechnet werden können, Das Landesarbeitsgericht verneint damit zutreffend ein pechtsmißbräuchliches Handeln bei der Geltendmachung des Lohnfortzahlungsanspruchs im vorliegenden Palle" 4. Die Revision meint, der geltend gemachte Anspruch sei mit der Zweckrichtung des § 1 LohnPG nicht vereinbar" Das Gegenteil ist der Pall, denn der wirtschaftliche Zweck des Lohnfortzahlungsgesetzes ist, den Arbeiter in Tagen unverschuldeter Krankheit wirtschaftlich sicherzustellen (BAG - Urteil vom 16« Januar '1971 - 1 AZR 315/70 -, demnächst AP Nr. 2 zu § 1 LohnPG und BAG - Urteil vom 1, Oktober 1971 - 1 AZR 193/71 -â- > ebenfalls zur Veröffentlichung vor gesehen)" Dem Arbeiter soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, seine Krankheit auszuheilen und seine Arbeitskraft wieder hersteilen zu können (BAG 8, 1 = AP Nr, 1 zu § 2 ArbKrankhG und AP Nr, 13 und 14 zu § 1 ArbKrankhG), Diese Zweckrichtung des Gesetzes würde aber mindestens teilweise vereitelt werden, wenn man den Rechtsvorgänger der Klägerin, der - wie schon unter 3 ) dargelegtzusammen mit weiteren Pamilienangehörigen noch nicht ein mal ein Drittel seines Gesamteinkommens aus dem Ertrag seiner Landwirtschaft erzielt, von der Anspruchsberechtigung auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle ausschließen würde".
  • BAG, 19.12.1967 - 1 AZR 292/67

    Arbeitgeberzuschuß - Unfall - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 28.02.1972 - 5 AZR 476/71
    2" Das Landesarbeitsgericht geht auch zutreffend davon aus, dem nach § 182 Abs" 7 RVO auf die Klägerin übergegangenen Anspruch ihres Versicherten aus § 1 LohnFG stehe nicht entgegen, daß sich dieser die Verletzung bei der Ausübung eines Nebengewerbes zugezogen habe" Dies gilt grundsätzlich Jedenfalls dann, wenn die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung des Arbeitnehmers - wie hier - ursächlich auf eine Tätigkeit in seiner Nebenerwerb slandwirt schaft zurückzuführen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 24" Februar 1972 - 5 AZR 446/71 -â- zur Veröffentlichung vorgesehen)" Der Rechtsfindung des Landesarbeitsgerichts kann die Beklagte auch nicht unter Hinweis auf die Entscheidung des Ersten Senats vom 19« Dezember 1967 (BAG 20, 250 = AP Nr" 43 zu § 1 ArbKrankhG) begegnen, denn dort hatte der Erste Senat noch unter der Geltung des Arbeiterkrankheitsgesetzes auf eine typisch unternehmerische Tätigkeit des arbeitsunfähig erkrankten Arbeiters abgestellt" Demgegenüber hat der Erste Senat in - 4.
  • BAG, 05.05.1972 - 5 AZR 413/71

    Nebenerwerbsbetrieb - Krankengeld - Lohnfortzahlung

    Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, an die der Senat nach § 561 ZPO gebunden ist, zählt die Landwirtschaft des Klägers zu diesen Reben erwerbsbetrieben, denn sein aus dieser selbständigen Nebenerwerbstätigkeit erzieltes Einkommen betrug nach eben diesen Feststellungen 1°773>- DM im Jahr, das sind etwa 25 % des aus abhängiger Tätigkeit beim Beklagten erzielten Einkommens" Diese Feststellungen zieht der Beklagte in seiner Revisionsbegründung in doppelter Hinsicht in Zweifel" Wenn er dabei ausführt, der Kläger habe allein aus dem Verkauf von Milch und Rindern das vom Berufungsgericht genannte Einkommen erzielt, so handelt es sich insoweit um ein in der Revisionsinstanz nicht mehr zur Beurteilung stehendes neues Vorbringen (§ 561 Abs" 1 ZPO)" Wenn der Beklagte weiter vorträgt, das Landesarbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Landwirtschaft des Klägers an landwirtschaftlichen Erzeugnissen immerhin soviel hergebe, daß die sechsköpfige Familie des Klägers davon ernährt.werde, so ist dieses Vorbringen, einmal als richtig unterstellt, schon deswegen nicht geeignet, dem Kläger den Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuß zum Krankengeld abzusprechen, weil sich auch dann ah der Einordnung der Landwirtschaft des Klägers in die Nebenerwerbsbetriebe nichts ändern würde" Denn auch in diesem Falle ivürde die Landwirtschaft das Familieneinkommen nur teilweise sichern., Dabei ist noch nicht berücksichtigt, daß die Nebenerwerbs landwirtschaft unstreitig auch noch von Angehörigen des Klägers mit bewirtschaftet wird" Daraus erhellt, daß die Erträge aus dieser auch nicht allein dem Kläger zugerechnet werden können (vgl" Urteil des erkennenden Senats vom 28" Februar 1972 - 5 AZR 476/71 - demnächst AP Nr" 19 zu § 1 LohnFG)" Schließlich ist auch noch nicht dem Umstand Rechnung getragen, daß das Anwesen des Klägers mit einem lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch zugunsten seines Vaters belastet ist".

    Es soll ihm hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, seine Krankheit.auszuheilen und seine Arbeitskraft wieder hersteilen zu können (BAG 8, 1 « AP Nr, 1 zu § 2 ArbKrankhG und AP Nr, 13 und 14 zu § 1 ArbKrankhG), Dieser Zweck würde aber vereitelt oder doch gefährdet werden, wenn man Arbeiter, die zugleich Nebenerwerbslandwirte mit bescheidenem Einkommen sind von der Anspruchsberechtigung auf die Zuschuß- bzw, (Jetzt) Lohnfortzahlung ausschließen würde (vgl, Urteile des erkennenden Senats vom 24, Pebruar 1972 - 5 AZR 446/71 - demnächst AP Nr, 17 zu § 1 LohnFG und vom 28, Februar 1972 - 5 AZR 476/71 - demnächst AP Nr, 19 zu § '1 LohnFG), Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht der Senat auch an läßlich der Revisionsausführungen im vorliegenden Rechtsstreit keinen Anlaß,.

  • BAG, 11.10.1972 - 5 AZR 250/72

    Lohnfortzahlung - Arbeitsunfall - Unfallversicherung

    4" Eine eigene Entscheidung ist dem Senat aber auch des halb verwehrt, weil das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob die Landwirtschaft auch noch von Angehörigen des F , insbesondere von Ehefrau und erwachsenen Kindern, mit bewirtschaftet wird" Ist dies nämlich der Fall, dann können, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28" Februar 1972 - 5 AZR 476/71 - (demnächst AP Kr" 19 zu § 1 LohnFG) dargelegt hat.
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