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| BAG, 29.08.1979 - 5 AZR 511/79 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Tarifliche Sonderzahlung - Bezugszeitraum - Arbeitsleistung - Tarifliche Jahresleistung - Baugewerbe
Verfahrensgang
- LAG Schleswig-Holstein, 25.04.1979 - 4 Sa 186/78
- BAG, 29.08.1979 - 5 AZR 511/79
Papierfundstellen
- BB 1980, 1860
- DB 1979, 2376
Wird zitiert von ... (25) Zitiert selbst (2)
- BAG, 29.08.1979 - 5 AZR 763/78
Tarifliche Sonderzahlung - Bezugszeitraum - Arbeitsleistung - Tarifliche …
Auszug aus BAG, 29.08.1979 - 5 AZR 511/79
Aufgrund dieser Auslegungsregel hat der Senat in seinem gleichfalls am 29. August 1979 verkündeten Urteil 5 AZR 763/78 zu dem auch diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13 Monatseinkommens im Baugewerbe vom 12. Mai 1977 erkannt, daß ein Arbeitnehmer, der während des ganzen maßgeblichen Kalenderjahres und im Dezember des Vorjahres arbeitsunfähig krank war, keinen Anspruch auf die Jahresleistung hat.Zur Begründung wird auf das Urteil 5 AZR 763/78 verwiesen.
3. In dem eben genannten Urteil 5 AZR 763/78 brauchte der Senat weder zu der Frage Stellung zu nehmen, von wann an ein Arbeitnehmer im Bezugszeitraum "nicht in nennenswertem Umfang" gearbeitet hat, noch zu der Frage, wie der BezugsZeitraum zu bemessen ist.
- BAG, 30.06.1966 - 5 AZR 62/66
Erkrankung - Erholungsbedürfnis - Ausheilungsprozeß
Auszug aus BAG, 29.08.1979 - 5 AZR 511/79
Dabei ist nach den Gesamtumständen des einzelnen Palles zu beurteilen, ob ein Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers besteht (BAG AP Nr. 3 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch [zu 2 der Gründe] m.w.N.;… AP Nr. 4 bis 7 aaO).
- BAG, 05.08.1992 - 10 AZR 88/90
Sonderzahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung
Das Landesarbeitsgericht ist mit dieser Begründung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt (vgl. BAG Urteile vom 29. August 1979 - 5 AZR 763/78 - AP Nr. 102 zu § 611 BGB Gratifikation und - 5 AZR 511/79 - AP Nr. 104 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 7. September 1989 - 6 AZR 637/88 - AP Nr. 129 zu § 611 BGB Gratifikation). - BAG, 07.09.1989 - 6 AZR 637/88
Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung nur dann, wenn der Arbeitnehmer im …
Er folgt nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage im Ergebnis der Rechtsprechung des bisher für Fragen des Gratifikationsrechts zuständigen Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19. Mai 1976 - 5 AZR 121/75 - AP Nr. 89 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 18. Januar 1978 - 5 AZR 56/77 - AP Nr. 92 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 18. Januar 1978 - 5 AZR 685/77 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 29. August 1979 - 5 AZR 763/78 - AP Nr. 102 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 29. August 1979 - 5 AZR 511/79 - AP Nr. 104 zu § 611 BGB Gratifikation).Das gilt auch für die Bestimmung der Höhe einer Arbeitsleistung, die der Fünfte Senat beim Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte mit zwei Wochen festgelegt hat und als Richtlinie für die Praxis verstanden wissen will (Urteil vom 29. August 1979 - 5 AZR 511/79 -, a.a.O.).
- LAG Hamm, 23.02.1989 - 10 Sa 1866/88
Jahressondervergütung; Arbeitsunfähigkeit; Krankheit; Arbeitsverhältnis; …
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 104 zu § 611 BGB Gratifikation) genüge die vom Kläger geleistete Mindestarbeitszeit in Höhe von zwei Wochen für das Bezugsjahr, um den Anspruch zu begründen.Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 104 zu § 611 BGB Gratifikation) genüge nämlich eine Mindestarbeitszeit von zwei Wochen im Bezugsjahr.
In diesem Punkte besteht ein wesentlicher Unterschied zu der vom Kläger in Anspruch genommenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, AP Nr. 104 zu § 611 BGB Gratifikation, der auch das Arbeitsgericht gefolgt ist, zu einem vergleichbaren Fall aus einem benachbarten Tarifbereich, nämlich der Bauindustrie.
Für jenen Tarifvertrag "Bau" hat das Bundesarbeitsgericht unter Aufrechterhaltung seiner prinzipiellen Entscheidung, daß im Zweifel mit einer tariflichen Sonderzahlung vorwiegend geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden solle mit der Folge, daß der Anspruch entfalle, wenn der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht oder nicht in nennenswertem Umfange gearbeitet hat, entschieden, daß eine Arbeitsleistung von mindestens zwei Wochen nicht mehr als ganz unerheblich angesehen werden kann (Urteil vom 29.08.1979 - 5 AZR 511/79 - AP Nr. 104 zu § 611 BGB Gratifikation).
Zusammengefaßt ist es also dem Kläger nicht nützlich, wenn er nur eine Arbeitsleistung behauptet, die ganz geringfügig über die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellte Mindestanforderung liegt, wie sie in einem anderen Tarifvertrag, nämlich dem Tarifvertrag für das 13. Monatseinkommen im Baugewerbe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, AP Nr. 104 zu § 611 BGB Gratifikation, für einen solchen Anspruch ausreichen könnte.
- BAG, 12.11.2025 - 10 AZR 184/24
Tarifliches 13. Monatseinkommen Baugewerbe - Begriff des Arbeitsunfalls - …
Rn. 39 b) Der Senat gab mit dieser Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe auf, wonach der Anspruch auf das 13. Monatseinkommen, weil mit dessen Leistung ua. die im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden sollte, als ungeschriebene Anspruchsvorrausetzung eine Mindestarbeitsleistung von zwei Wochen im Bezugszeitraum erforderte, jedoch Tage, an denen die Arbeit aus Gründen ausfiel, die nicht in der Person des Arbeitnehmers lagen, Tagen mit erbrachter Arbeitsleistung gleichstehen sollten (BAG 29. August 1979 - 5 AZR 511/79 -).Rn. 40 c) Es liegt vor diesem Hintergrund nahe, dass die Tarifvertragsparteien mit der Einführung des nunmehr in § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen geregelten Ausnahmetabestands - wie der Ausnahmetatbestände im Übrigen - beabsichtigten, durch eine ausdrückliche tarifliche Regelung einerseits der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Dezember 1992 (- 10 AZR 427/91 -) Rechnung zu tragen und andererseits die Grundsätze nachzuvollziehen, die das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 29. August 1979 (- 5 AZR 511/79 -) mit einer Differenzierung der Ursachen des Arbeitsausfalls nach Risikosphären aufgestellt hatte.
- BAG, 17.12.1992 - 10 AZR 427/91
Anspruch auf das 13. Monatseinkommen - Definition der dauernden …
Ein Arbeitnehmer, der während des ganzen maßgeblichen Berechnungszeitraums vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres arbeitsunfähig krank war, kann das 13. Monatseinkommen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 beanspruchen (Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung in den Urteilen vom 29. August 1979 - 5 AZR 763/78 - und - 5 AZR 511/79 - AP Nr. 102 und 104 zu § 611 BGB Gratifikation).Die anderslautende Rechtsprechung des Fünften und Sechsten Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. Januar 1978 - 5 AZR 56/77 - AP Nr. 92 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 7. September 1989 - 6 AZR 637/88 - AP Nr. 129 zu § 611 BGB Gratifikation) hat der Senat aufgegeben; dies gilt mithin auch für die Entscheidungen vom 29. August 1979 (- 5 AZR 763/78 - und - 5 AZR 511/79 - AP Nr. 102 und 104 zu § 611 BGB Gratifikation) zum Tarifvertrag über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 12. Mai 1977.
In mehreren Entscheidungen hat bereits der Sechste Senat gegen einen ungeschriebenen Rechtssatz, wie er in den Urteilen des Fünften Senats (z.B. Urteile vom 29. August 1979 - 5 AZR 763/78 - und - 5 AZR 511/79 - jeweils AP, aaO) zum Ausdruck kommt, Bedenken geltend gemacht und in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1990 (- 6 AZR 341/89 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Glasindustrie) den Rechtssatz aufgestellt, daß bei einer tariflichen Sonderzahlung, die sowohl die Entlohnung im Bezugszeitraum geleisteter Arbeit als auch die Belohnung erwiesener Betriebstreue bezweckt, es einer ausdrücklichen Quotenregelung bedürfe, wenn die Gratifikation für Zeiten gekürzt werden sollte, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte.
- BAG, 23.08.1990 - 6 AZR 124/89
Langandauerndes Unvermögen zur Arbeitsleistung und 13. ME
Deshalb konnte der Senat in Fortführung der Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 19. Mai 1976 - 5 AZR 121/75 - AP Nr. 89 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 18. Januar 1978 - 5 AZR 56/77 - AP Nr. 92 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 18. Januar 1978 - 5 AZR 685/77 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 29. August 1979 - 5 AZR 763/78 - AP Nr. 102 zu § 611 BGB Gratifikation und Urteil vom 29. August 1979 - 5 AZR 511/79 - AP Nr. 104 zu § 611 BGB Gratifikation) davon ausgehen, daß der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Willen der dortigen Tarifvertragsparteien an eine Arbeitsleistung im Laufe des Bezugszeitraums geknüpft ist, während nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien des im Streitfall zu beurteilenden Tarifvertrags auch lang andauernde Krankheit den Anspruch nicht ausschließt. - BAG, 24.10.1990 - 6 AZR 341/89
Erziehungsurlaub und tarifliches Weihnachtsgeld
Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 29. August 1979 undvom 18. Januar 1978 (- 5 AZR 763/78 - AP Nr. 102 zu § 611 BGB Gratifikation; - 5 AZR 511/79 - AP Nr. 104 zu § 611 BGB Gratifikation; - 5 AZR 56/77 - AP Nr. 92 zu § 611 BGB Gratifikation; - 5 AZR 685/77 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Gratifikation ) betrafen Sachverhalte, in denen die Kläger im Bezugszeitraum überhaupt nicht oder nur in einem ganz geringen Umfang Arbeitsleistung erbracht hatten. - BAG, 10.02.1993 - 10 AZR 207/91
Sonderzuwendung - Erziehungsurlaub
Die Rechtsprechung des Fünften und Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteile vom 29. August 1979 - 5 AZR 763/78 - AP Nr. 102 zu § 611 BGB Gratifikation und - 5 AZR 511/79 - AP Nr. 104 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 7. September 1989 - 6 AZR 637/88 - AP Nr. 129 zu § 611 BGB Gratifikation) - von der auch das Landesarbeitsgericht ausgeht -, wonach im Zweifel bei einer Sonderzahlung mit Mischcharakter im Bezugszeitraum eine nicht unerhebliche tatsächliche Arbeitsleistung als ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung zu fordern sei, hat der Senat mit Urteil vom 5. August 1992 (- 10 AZR 88/90 - DB 1992, 2348 [BAG 05.08.1992 - 10 AZR 88/90] = BB 1992, 2218, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) aufgegeben. - BAG, 23.08.1990 - 6 AZR 528/88
13. Monatseinkommen und Erziehungsurlaub
Die Revision hat dem Fünften Senat zu Unrecht vorgeworfen, er habe mit seinem Urteil vom 27. Juli 1983 (- 5 AZR 279/82 -) ohne Not die von ihm aufgestellten Auslegungsregeln verlassen, im Zweifel sei anzunehmen, daß mit einer Jahressonderzahlung auch im Bezugszeitraum geleistete Arbeit anerkannt werde und deshalb müsse im Bezugszeitraum überhaupt eine gewisse Arbeitsleistung vorliegen (BAG Urteil vom 18. Januar 1978 - 5 AZR 56/77 - AP Nr. 92 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 18. Januar 1978 - 5 AZR 685/77 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteile vom 29. August 1979 - 5 AZR 763/78 - AP Nr. 102 zu § 611 BGB Gratifikation und - 5 AZR 511/79 - AP Nr. 104 zu § 611 BGB Gratifikation). - BAG, 24.03.1993 - 10 AZR 487/92
Tarifliche Sonderzahlung - dauernde Arbeitsunfähigkeit
Unabhängig davon, ob eine solche besteht, spricht gegen ihre Berücksichtigung, daß bereits der Sechste Senat gegen einen ungeschriebenen Rechtssatz, wie er in den Urteilen des Fünften Senats (z.B. Urteile vom 29. August 1979 - 5 AZR 763/78 - und - 5 AZR 511/79 - AP Nr. 102 und 104 zu § 611 BGB Gratifikation) zum Ausdruck kommt, Bedenken geltend gemacht und in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1990 (- 6 AZR 341/89 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Glasindustrie) den Rechtssatz aufgestellt hat, daß bei einer tariflichen Sonderzahlung, die sowohl die Entlohnung im Bezugszeitraum geleisteter Arbeit als auch die Belohnung erwiesener Betriebstreue bezweckt, es einer ausdrücklichen Quotenregelung bedürfe, wenn die Gratifikation für Zeiten gekürzt werden sollte, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte. - LAG Schleswig-Holstein, 02.04.1992 - 4 Sa 283/91
Tarifvertrag; Gratifikation; Sonderzahlung; Arbeitsverhältnis; Rechtsnachfolger; …
- BAG, 07.09.1989 - 6 AZR 638/88
- BAG, 06.11.1986 - 2 AZR 714/85
- BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 448/89
Tarifliche Sondervergütung - Umfang der Arbeitsleistung
- BAG, 06.12.1990 - 6 AZR 494/89
Erwerbsunfähigkeit und 13. Monatseinkommen im Baugewerbe
- BAG, 13.10.1982 - 5 AZR 401/80
Mutterschutz - Mutterschutzurlaub
- LAG Hamm, 16.02.1989 - 10 Sa 1704/88
Gratifikation; Sonderzahlung; Arbeitsverhältnis; Arbeitsleistung; Tarifvertrag; …
- BAG, 03.03.1993 - 10 AZR 64/92
Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine einmalige betriebliche Leistung - …
- BAG, 03.03.1993 - 10 AZR 65/92
Einmalige betriebliche Leistungen i.S.d. Einheitlichen Manteltarifvertrags für …
- LAG Thüringen, 20.09.1993 - 7/3/2 Sa 172/92
Arbeitsverhältnis; Tarifvertrag; Sonderzahlung; Betriebszugehörigkeit; Ruhendes …
- LAG Niedersachsen, 18.08.1994 - 14 Sa 1512/92
Arbeitsrechtliche Geltendmachung einer Einmalzahlung; Bestehen eines …
- BAG, 24.08.1989 - 6 AZR 752/87
- BAG, 13.10.1982 - 5 AZR 460/81
- BAG, 27.07.1983 - 5 AZR 317/81
- BAG, 14.03.1984 - 5 AZR 235/82
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