Rechtsprechung
| BAG, 29.07.1960 - 5 AZR 532/59 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Künftige Lohnzahlungen - Revisionsinstanz - Entziehung der rechtzeitigen Leistung - Besorgnis - Tatsachenfrage - Tatsacheninstanz
Papierfundstellen
- DB 1960, 1072
Wird zitiert von ... (14)
- OLG Hamm, 26.04.2017 - 30 U 147/16
Rechte des Erstehers eines mit einem dinglichen Wohnrecht belasteten …
Eine solche Besorgnis besteht beispielsweise, wenn der Schuldner seine Leistungspflicht ernstlich bestreitet (st. Rspr., etwa BGH…, Beschluss vom 20. November 2002 - VIII ZB 66/02, juris Rn. 16), kann sich aber unter anderem auch daraus ergeben, dass der Schuldner - wie hier - unpünktlich zahlt (BAG, Urteil vom 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59, juris Rn. 8). - BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 755/00
Betriebliche Übung - Tariflohnerhöhung; Klage auf künftige Leistungen
Zu den künftigen Leistungen iSv. § 259 ZPO sind auch zukünftige Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern gerechnet worden (Senat 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59 - AP ZPO § 259 Nr. 2; BAG 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 - BAGE 42, 54; 14. Mai 1997 - 7 AZR 471/96 - nv.). - BAG, 26.05.1993 - 4 AZR 130/93
Zulage bei Heimerziehung
Die Klage auf künftige Lohnzahlung ist auch nicht gem. § 259 ZPO zulässig, da nach den Umständen nicht die Besorgnis besteht, die Beklagte werde sich der rechtzeitigen Zahlung entziehen (vgl. BAG Urteil vom 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59 - AP Nr. 2 zu § 259 ZPO, zu 1 der Gründe).
- BAG, 13.11.1987 - 7 AZR 550/86
Ausnahmen von der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der …
Eine Klage aus § 259 ZPO kann zwar grundsätzlich auch auf Lohnforderungen für die Zukunft gehen (vgl. BAG Urteil vom 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59 - AP Nr. 2 zu § 259 ZPO; BAG Beschluß vom 26. Juli 1959 - 2 AZR 25/57 - AP Nr. 1 zu § 259 ZPO m. w. N.). - BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 508/81
Pfändung
Demgemäß kann ein Gläubiger auch aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, durch den Ansprüche des Schuldners auf künftiges Arbeitseinkommen gepfändet sind, gegen den Drittschuldner gemäß § 259 ZPO Klage auf künftige Lohnzahlung erheben (BAG Beschluß vom 26. Juni 1959 - 2 AZR 25/57 -, AP Nr. 1 zu § 259 ZPO und BAG Urteil vom 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59 -, AP Nr. 2 zu § 259 ZPO ). - BAG, 20.06.1984 - 4 AZR 208/82
Eingruppierung im Großhandel - Lohnrahmenabkommen - Tarifliche Oberbegriffe - …
§ 259 ZPO grundsätzlich auch auf Lohn- und Gehaltsforderungen anwendbar (vgl. das Urteil des Fünften Senats des BAG vom 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59 - AP Nr. 2 zu § 259 ZPO sowie den Beschluß des Zweiten Senats des BAG vom 26. Juni 1959 - 2 AZR 25/57 - AP Nr. 1 zu § 259 ZPO, mit weiteren Nachweisen). - BAG, 18.12.2003 - 8 AZR 550/02
Eingruppierung einer Lehrerin für Textverarbeitung in Baden-Württemberg - …
Zu den künftigen Leistungen iSv. § 259 ZPO sind auch zukünftige Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern gerechnet worden (BAG 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59 - AP ZPO § 259 Nr. 2; 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 - BAGE 42, 54 = AP ZPO § 850c Nr. 4 = EzA ZPO § 850c Nr. 3; 14. Mai 1997 - 7 AZR 471/96 -). - BAG, 26.05.1993 - 4 AZR 149/92
Zulage bei Heimerziehung
Die Klage auf künftige Lohnzahlung ist vorliegend auch nicht gem. § 259 ZPO zulässig, denn eine Klage gem. § 259 ZPO ist nur dann zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß die Beklagte sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG Urteil vom 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59 - AP Nr. 2 zu § 259 ZPO , zu 1 der Gründe). - BAG, 19.11.1962 - 5 AZR 131/62
Prozeßvergleich - Pfändung einer Forderung - Pfändungspfandrecht - …
Daß diese Vorschrift auch dann zur Anwendung kommt, wenn, wie hier, aus einem pi'ändungsp.faridrecht Lohn- bzw. Gehaltsansprüche des Titelschuldners vom Titelgläubiger gegen den Arbeitgeber des Titelschuldners als Drittschuldner geltend gemacht werden, ist in dem Urteil des erkennenden Senates vom 29" Juli i960 - 9 AZR 592/99 - AP Nr. 2 zu § 259 ZPO - im einzelnen ausgeführt, wovon abzugehen kein Anlaß bestäit.Selbst wenn man entgegen der in BAG AP Nr. 2 zu § 259 ZPO geäußerten Ansicht des erkennenden Senates mit Zeuner und den von ihm genannten Stimmen (vgl. Anm. AP Nr" 2 £u § 259 ZPO) annehmen wollte, diese Frage sei vom Revisionsgericht in vollem Umfang und ohne Bindung an die Tatsachenx"oscstellungen des Landesarbeitsgerichts nachzuprüfen (so auch hieczorek, ZPO, § 257 Anm. B I; wie das Bundesarbeitsgericht aber. Baumgärtel in der Besprechung des Urteils vom 29" Juli â- 'â- C|öü in SAE 1962, 55 [56]), müßte das Revisionsgericht zu derselben Annahme wie das Landesarbeitsgericht kommen.
- ArbG Ulm, 27.11.2023 - 4 Ca 379/22
Verdrängung eines Tarifvertrags einer Minderheitsgewerkschaft durch Tarifverträge …
Zu den künftigen Leistungen iSv. § 259 ZPO sind auch zukünftige Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern gerechnet worden (BAG 29.7. 1960 - 5 AZR 532/59 - AP ZPO § 259 Nr. 2; 23.2. 1983 - 4 AZR 508/81 - BAGE 42, 54 = AP ZPO § 850c Nr. 4 = EzA ZPO § 850c Nr. 3; 14.5. 1997 - 7 AZR 471/96 -). - ArbG Ulm, 27.11.2023 - 4 Ca 380/22
Verdrängung eines Tarifvertrags einer Minderheitsgewerkschaft durch Tarifverträge …
- BAG, 18.12.2003 - 8 AZR 584/02
- LAG Hamm, 19.04.1999 - 16 Sa 562/98
Übertariflichen Zulage - Widerruf
- BAG, 10.12.1980 - 5 AZR 713/78
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