Rechtsprechung
| BAG, 23.06.1966 - 5 AZR 541/65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes - Urlaubsverlangen - Urlaubsabgeltungsverlangen - Einwand des Rechtsmißbrauchs - Wehrdienstbedingte Abwesenheit
Verfahrensgang
- LAG Hamburg, 18.11.1965 - 2 Sa 136/65
- BAG, 23.06.1966 - 5 AZR 541/65
Papierfundstellen
- DB 1966, 1320
- DB 1966, 1523
Wird zitiert von ... (11)
- LAG Düsseldorf, 15.10.2021 - 7 Sa 857/21
COVID-19-Quarantäne: Nichtanrechnung auf den Urlaub nur mit ärztlicher …
Rn. 49 Zudem: Auch wenn sich Arbeitsunfähigkeit und Urlaub ausschließen, weil nur einer der beiden Tatbestände die Suspendierung der Arbeitspflicht herbeiführen kann und der Gesetzgeber bei ihrem Zusammentreffen der Arbeitsunfähigkeit den Vorrang gegeben hat (…vgl. ErfK-Gallner, aaO., Rn. 1), dient das Bundesurlaubsgesetz dennoch der "Erhaltung und Wiederauffrischung der Arbeitskraft" (BT-Drucks. IV/207, Seite 3; BT-Drucks. IV/785, Seite 1; BAG 08.03.1984 - 6 AZR 600/82, BAGE 45, 184; 23.06.1966 - 5 AZR 541/65, AP Nr. 2 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; 27.09.1962 - 5 AZR 561/61, AP Nr. 87 zu § 611 BGB Urlaubsrecht 01.03.1962 - 5 AZR 191/61, BAGE 12, 311), freilich ohne dass der Arbeitnehmer verpflichtet wäre, sich tatsächlich zu erholen (…BAG 10.05.2005 - 9 AZR 251/04, aaO.; 28.01.1982 - 6 AZR 571/79, BAGE 37, 382). - BAG, 08.03.1984 - 6 AZR 442/83
Keine tarifvertragliche Ausschlussmöglichkeit für Urlaubs- und …
Nach Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes hat der Fünfte Senat an dieser Auffassung festgehalten und sie auch für das Bundesurlaubsgesetz mit der Begründung für anwendbar erklärt, sie habe durch die seit dem Bundesurlaubsgesetz bestehende Rechtslage keine Änderung erfahren (BAG Urteil vom 23. Juni 1966 - 5 AZR 541/65 -, AP Nr. 2 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch).Die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat den auf Fehlzeiten des Arbeitnehmers infolge Krankheit gegründeten Einwand des Arbeitgebers gegenüber dem Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers dem sog. institutionellen Rechtsmißbrauch zugeordnet (vgl. im Anschluß an die vorangegangene Rechtsprechung die Urteile vom 2. Mai 1961 - 5 AZR 478/60 -, AP Nr. 82 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; wörtlich damit übereinstimmend vom 27. September 1962 - 5 AZR 561/61 -, AP Nr. 87 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; vom 18. Februar 1963 - 5 AZR 357/62 -, AP Nr. 88 zu § 611 BGB Urlaubsrecht und vom 23. Juni 1966 - 5 AZR 541/65 -, AP Nr. 2 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch).
Dies entsprach auch der Auffassung im arbeitsrechtlichen Schrifttum (vgl. z.B. Larenz, Anm. zur Entsch. des BAG vom 2. Mai 1961 - 5 AZR 478/60 -, SAE 1962, 63; Isele, Anm. zu AP Nr. 2 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; Neumann-Duesberg, Anm. zu AP Nr. 3 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; Thiele, Anm. zu AP Nr. 6 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) und ist ebenso von der Kritik gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats vorgebracht worden (vgl. z.B. Franke, DB 1983, 1036, 1039).
- BAG, 08.03.1984 - 6 AZR 600/82
Urlaubsanspruch bei fehlender Arbeitsleistung im Urlaubsjahr
Nach Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes hat der Fünfte Senat an dieser Auffassung festgehalten und sie auch für das Bundesurlaubsgesetz mit der Begründung für anwendbar erklärt, sie habe durch die seit dem Bundesurlaubsgesetz bestehende Rechtslage keine Änderung erfahren (BAG Urteil vom 23. Juni 1966 - 5 AZR 541/65 -, AP Nr. 2 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch).a) Die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat den auf Fehlzeiten des Arbeitnehmers infolge Krankheit gegründeten Einwand des Arbeitgebers gegenüber dem Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers dem sog. institutionellen Rechtsmißbrauch zugeordnet (vgl. im Anschluß an die vorangegangene Rechtsprechung die Urteile vom 2. Mai 1961 - 5 AZR 478/60 -, AP Nr. 82 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; wörtlich damit übereinstimmend vom 27. September 1962 - 5 AZR 561/61 -, AP Nr. 87 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; vom 18. Februar 1963 - 5 AZR 357/62 AP Nr. 88 zu § 611 BGB Urlaubsrecht- und vom 23. Juni 1966 5 AZR 541/65 -, AP Nr. 2 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch).
Dies entsprach auch der Auffassung im arbeitsrechtlichen Schrifttum (vgl. z.B. Larenz, Anm. zur Entsch. des BAG vom 2. Mai 1961 5 AZR 478/60 -, SAE 1962, 63; Isele, Anm. zu AP Nr. 2 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; Neumann-Duesberg, Anm. zu AP Nr. 3 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; Thiele, Anm. zu AP Nr. 6 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) und ist, ebenso von der Kritik gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats vorgebracht worden (vgl. z.B. Franke, DB 1983, 1036, 11039).
Im Urteil vom 23. Juni 1966, aaO., hat der Fünfte Senat erklärt, daß er an den von ihm vertretenen Rechtsgrundsätzen zum Rechtsmißbrauch festhalte, die durch die seit dem Inkrafttreten des BUrlG bestehende Rechtslage keine Änderung erfahren habe und hat auf sie in den folgenden Entscheidungen (Urteile vom 12. Januar 1967 - 5 AZR 321/66 -, AP Nr. 4 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; vom 22. April 1972 5 AZR 499/71 AP Nr. 6 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch und vom 16. August 1977 - 5 AZR 273/76 - und - 5 AZR 436/76 -, AP Nr. 9, 10 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) ohne weitere Stellungnahme verwiesen.
- BAG, 28.01.1982 - 6 AZR 571/79
Urlaubsanspruch bei geringer Arbeitsleistung im Urlaubsjahr
Der nunmehr für die Entscheidung von Urlaubsrechtsfragen zuständige erkennende Senat hält in Abweichung vom bisher zuständigen Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts an der auch vom Landesarbeitsgericht zugrundegelegten Ansicht nicht fest: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 23. Juni 1966 - 5 AZR 541/65 - AP Nr. 2 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; vom 6. Juni 1968 - 5 AZR 410/67 - AP Nr. 5 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; vom 22. April 1972 - 5 AZR 499/71 - AP Nr. 6 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; vom 24. August 1972 - 5 AZR 184/72 - AP Nr. 7 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; vom 29. November 1973 - 5 AZR 207/73 - AP Nr. 8 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; vom 16. August 1977 - 5 AZR 273/76 - AP Nr. 9 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch und vom 16. August 1977 - 5 AZR 436/76 - AP Nr. 10 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Geltendmachung eines Urlaubsanspruchs durch einen Arbeitnehmer wegen Rechtsmißbrauchs dann grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn dieser krankheitsbedingt im Urlaubsjahr nur eine geringe oder gar keine Arbeitsleistung erbracht hat.Der Fünfte Senat hat an diesen Rechtsgrundsätzen auch nach dem Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes ausdrücklich festgehalten (Urteil vom 23. Juni 1966 - 5 AZR 541/65 - AP Nr. 2 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch), damit aber unberücksichtigt gelassen, daß diese Auffassung dem Bundesurlaubsgesetz nicht entspricht.
- LAG Hessen, 31.08.1987 - 1 Sa 485/87
Berechnung von Teilurlaubsansprüchen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 08.03.1990 - 8 AZR 588/88
Anspruch eines Starkstrommonteurs auf Gewährung von Erholungsurlaub - …
Mit dieser Regelung sind die Tarifvertragsparteien der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, wonach die Geltendmachung eines Urlaubsanspruchs durch einen Arbeitnehmer wegen Rechtsmißbrauchs dann grundsätzlich ausgeschlossen war, wenn dieser im Urlaubsjahr nur eine geringe oder gar keine Arbeitsleistung erbracht hat (vgl. z.B. BAG Urteil vom 23. Juni 1966 - 5 AZR 541/65 - AP Nr. 2 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch). - BAG, 16.08.1977 - 5 AZR 436/76
Rechtsmißbrauch - Urlaubsanspruch - Krankheit - Rechtsmißbrauch bei …
Damit wird ein festes, vom Einzelfall unabhängiges mathematisches Verhältnis zwischen Dauer der Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsumfang in die Gesamtregelung eingeführt, wie es auf dem Boden des Gesetzes nicht besteht (so schon BAG AP Nr. 87 und 88 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; ferner BAG AP Nr. 2 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch). - BAG, 30.06.1966 - 5 AZR 62/66
Erkrankung - Erholungsbedürfnis - Ausheilungsprozeß
Geht man von diesen Rechtsgrundsätzen aus, die auch für die nach dem Bundesurlaubsgesetz bestehende Rechtslage unverändert Gültigkeit haben (vgl" hierzu das Urteil des Senats vom 23" Juni 1966 - 5 AZR 541/65 -), so ist, was das Landesarbcitsgoricht zu treffend erkannt hat, das Urlaubsbegehrcn der Klägerin allerdings nicht bereits deshalb jeder Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs entzogen, weil die Klägerin im Jahre 1963 an mehr Tagen tatsächlich gearbeitet hat als sie Urlaubstage beansprucht" Viel mehr setzt auch in dem vorliegenden Palle das ab schließende Urteil über diese Präge die Abwägung aller vorliegenden Umstände unter dem maßgeblichen Gesichts- (' punkt voraus, ob trotz der geringen Arbeitsleistung V. - LAG Schleswig-Holstein, 22.09.1983 - 2 Sa 259/83
Verwirkung des Urlaubsabgeltungsanspruchs, wenn im betreffenden Jahr überhaupt …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 24.08.1972 - 5 AZR 184/72
Urlaubsbegehren - Urlaubsjahr - Krankheitszustand - Erholungsbedürfnis
Dies ist rechtsirrig0 Nach der ständigen Rechtsprecnung des Bundesarbeitsgerichts kommt es im Falle eines erheblichen Mißverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Urlaubsverlangen entscheidend darauf an, ob nach den gesamten Umstanden des Emzelfalles noch ein Drlaubsoed u r f m s anzuerkennen ist (vgl AP Nr. 2 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) Mit einer soi< icn Betrac in u e m e ist es aus Rechtsgrunden unvereinbar, das UrlauDsbedu/fnis unter Hinweis auf die Lebenserfahrung grundsätzlich deshalb zu verneinen, weil der Zustand der Arbeitsunfähigkeit auch noch m das nachfolgende Kalenderjahr (= Urlaubsjahi) hineimeicht und einen bestimmten l'eil dieses Jahres ubeideckt Denn damit wird die notwendige ji " Emzelabuagung aller Einze Tum stände von vornherein fur den größten Teil der m Betracht kommenden Talle als überflüssig erklärt Uurde man stets dann, wenn der Zustand der Arbeitsunfähigkeit noch m das nachfolgende Kalenderjahr mehr oder weniger lang hinreicht, als nicht mehr gegeben bezeichnen, so wurde damit der Tatbestand des Rechtsmißbrauchs bejaht, ohne daß die notwendige Einzel abwagung noch einen wesentlichen Einfluß bei seiner Prüfung gewinnen kann. - BAG, 14.12.1966 - 5 AZR 242/66
Urlaubsanspruch - Arbeitsunfähigkeit - Kürzung für ausgefallene Arbeitszeit - …
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