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Rechtsprechung
   BAG, 07.02.1990 - 5 AZR 89/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4177
BAG, 07.02.1990 - 5 AZR 89/89 (https://dejure.org/1990,4177)
BAG, Entscheidung vom 07.02.1990 - 5 AZR 89/89 (https://dejure.org/1990,4177)
BAG, Entscheidung vom 07. Februar 1990 - 5 AZR 89/89 (https://dejure.org/1990,4177)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitsrechtlicher Status eines Handelsschullehrers - Grad der Selbstständigkeit bzw. persönlichen Abhängigkeit der Tätigkeit - Verfügungsmöglichkeit über Arbeitskraft des Beschäftigten außerhalb der festgelegten Unterrichtszeiten - Bindung an Arbeitszeiten - ...

  • archive.org
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • BAG, 25.08.1982 - 5 AZR 7/81

    Arbeitnehmerstatus eines Volkshochschuldozenten

    Auszug aus BAG, 07.02.1990 - 5 AZR 89/89
    Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen hat das Bundesarbeitsgericht diese Grundsätze dahin konkretisiert, daß diejenigen, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, in der Regel Arbeitnehmer sind, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt (Urteil vom 16. März 1972 - 5 AZR 460/71 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 37, 305, 312 f. = AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B I 1 der Gründe), und daß Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, regelmäßig freie Mitarbeiter sind, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt (Urteil vom 26. Januar 1977 - 5 AZR 796/75 - AP Nr. 13 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 37, 58 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 39, 329 = AP Nr. 32 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).

    Soweit es um die Festlegung des Unterrichtsstoffes geht, handelt es sich um die Abgrenzung des Vertragsgegenstandes (vgl. BAGE 39, 329, 335 = AP Nr. 32, a.a.O., zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 23.09.1981 - 5 AZR 284/78

    Einstufung von Dozenten an Volkshochschulen, die Sprachkurse leiten

    Auszug aus BAG, 07.02.1990 - 5 AZR 89/89
    Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen hat das Bundesarbeitsgericht diese Grundsätze dahin konkretisiert, daß diejenigen, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, in der Regel Arbeitnehmer sind, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt (Urteil vom 16. März 1972 - 5 AZR 460/71 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 37, 305, 312 f. = AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B I 1 der Gründe), und daß Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, regelmäßig freie Mitarbeiter sind, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt (Urteil vom 26. Januar 1977 - 5 AZR 796/75 - AP Nr. 13 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 37, 58 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 39, 329 = AP Nr. 32 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).

    Das ist ein entscheidender Gesichtspunkt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 1981, BAGE 37, 58, 61 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zu I 2 a der Gründe).

  • BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82

    Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 07.02.1990 - 5 AZR 89/89
    Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, daß ein Beschäftigter hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt (vgl. statt vieler BAGE 41, 247, 253 [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 9. Mai 1984 - 5 AZR 195/82 - AP Nr. 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu 2 der Gründe; jeweils m.w.N.).
  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81

    Erwerbsquelle - Lehrauftrag - Schutzbedürftigkeit - Teilzeitbeschäftigte Lehrer - …

    Auszug aus BAG, 07.02.1990 - 5 AZR 89/89
    Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen hat das Bundesarbeitsgericht diese Grundsätze dahin konkretisiert, daß diejenigen, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, in der Regel Arbeitnehmer sind, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt (Urteil vom 16. März 1972 - 5 AZR 460/71 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 37, 305, 312 f. = AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B I 1 der Gründe), und daß Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, regelmäßig freie Mitarbeiter sind, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt (Urteil vom 26. Januar 1977 - 5 AZR 796/75 - AP Nr. 13 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 37, 58 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 39, 329 = AP Nr. 32 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).
  • BAG, 16.03.1972 - 5 AZR 460/71

    Beschäftigung von Lehrkräften - Privatrechtliche Grundlage - Allgemein bildende …

    Auszug aus BAG, 07.02.1990 - 5 AZR 89/89
    Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen hat das Bundesarbeitsgericht diese Grundsätze dahin konkretisiert, daß diejenigen, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, in der Regel Arbeitnehmer sind, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt (Urteil vom 16. März 1972 - 5 AZR 460/71 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 37, 305, 312 f. = AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B I 1 der Gründe), und daß Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, regelmäßig freie Mitarbeiter sind, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt (Urteil vom 26. Januar 1977 - 5 AZR 796/75 - AP Nr. 13 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 37, 58 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 39, 329 = AP Nr. 32 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).
  • BAG, 26.01.1977 - 5 AZR 796/75

    Dozenten an Volkshochschulen - Lehrverpflichtung - Anzahl der Wochenstunden - …

    Auszug aus BAG, 07.02.1990 - 5 AZR 89/89
    Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen hat das Bundesarbeitsgericht diese Grundsätze dahin konkretisiert, daß diejenigen, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, in der Regel Arbeitnehmer sind, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt (Urteil vom 16. März 1972 - 5 AZR 460/71 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 37, 305, 312 f. = AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B I 1 der Gründe), und daß Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, regelmäßig freie Mitarbeiter sind, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt (Urteil vom 26. Januar 1977 - 5 AZR 796/75 - AP Nr. 13 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 37, 58 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 39, 329 = AP Nr. 32 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).
  • BAG, 09.05.1984 - 5 AZR 195/82

    Arbeitnehmerstatus eines Betreuers in einer Jugendfreizeitstätte

    Auszug aus BAG, 07.02.1990 - 5 AZR 89/89
    Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, daß ein Beschäftigter hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt (vgl. statt vieler BAGE 41, 247, 253 [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 9. Mai 1984 - 5 AZR 195/82 - AP Nr. 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu 2 der Gründe; jeweils m.w.N.).
  • LAG Niedersachsen, 09.02.2001 - 10 Sa 1155/00

    Feststellung einer Arbeitnehmereigenschaft eines Volkshochschuldozenten

    Rn. 36 In jedem sechs Monate dauernden Kurs waren drei Zwischentests und eine mündliche und schriftliche Abschlussprüfung durchzuführen, die von der jeweiligen Kursleiterin nicht nur vorzubereiten (so die Konstellation im der Entscheidung des BAG vom 07.02.1990, 5 AZR 89/89, EzA Nr. 31 zu § 611 BGB - Arbeitnehmerbegriff zugrundeliegenden Fall), sondern auch durchzuführen und zu korrigieren waren.
  • LAG Hamm, 11.01.2007 - 17 Sa 1631/06

    Zur Arbeitnehmereigenschaft eines Dozenten im Rahmen der außerbetrieblichen …

    Er ist nach seinem Aufgabenkreis nicht vergleichbar einem Lehrer an einer Berufsschule und deshalb nicht typischerweise als Arbeitnehmer anzusehen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 07.02.1990 - 5 AZR 89/89 -, EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 8 - Urteil vom 24.06.1992 - 5 AZR 384/91-, AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • LAG Hessen, 21.05.1990 - 12 TaBVGa 113/90

    Aussetzung einer Betriebsratswahl wegen Verfahrensmängeln

    Die Beteiligte zu 1) und die Beteiligten zu 5) 10) meinen, die Aufnahme von 4 Lehrkräften, darunter auch die Herren ... und ..., für die aufgrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 07.02.1990 (- 5 AZR 311/89 - ... - Bl. 143 ff. d.A.) (- 5 AZR 89/89 - ... - Bl. 155 ff. d.A.) rechtskräftig die "Arbeitnehmer"-Eigenschaft verneint sei, in das Wählerverzeichnis führe zur Nichtigkeit der Wahl.
  • ArbG Düsseldorf, 01.03.2007 - 14 Ca 5367/06
    Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. BAG, Urteil vom 07.02.1990 - 5 AZR 89/89, EzA § 611 BGB - Arbeitnehmerbegriff Nr. 31; BAG, Urteil vom 22.04.1998 - 5 AZR 342/97, BAGE 88, 263, m. w. N.; BAG, Urteil vom 19.01.2000 - 5 AZR 644/98, BAGE 93, 218; BAG…, Urteil vom 20.08.2003 - 5 AZR 610/02, a.a.O.).
  • LAG Hessen, 13.06.1990 - 10 Sa 794/88
    Es ist aber schon jetzt darauf hinzuweisen, daß in Streitfällen vor allem materielle Indizien, darunter insbesondere die persönliche und fachliche Weisungsgebundenheit, die zeitliche und örtliche Bindung, die ausgeübte Arbeitskontrolle, die sachlich gebotene Eingliederung in den Betriebsablauf usw., für die Bestimmung des arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsmoments maßgebend sind; aus eher formalen Indizien wie etwa der Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung, welche ihrerseits den Arbeitnehmerbegriff voraussetzt und - bewußt oder unbewußt - unrichtig durchgeführt sein kann, sind dagegen zwingende Schlußfolgerungen nach allgemeiner Ansicht nicht möglich (vgl. hierzu aus der neueren Rechtsprechung insbesondere BAG in AP Nr. 42 u. 45 zu § 611 BGB - Abhängigkeit -;, …sowie Urteile vom 3.5.1.1989 - in BB 1990, S. 779/780 [BAG 03.05.1989 - 5 AZR 158/88] - und vom 7.2.1990 - Az.: 5 AZR 89/89 -;, jeweils m.w.N.; aus dem neueren Schrifttum vgl. statt aller Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, R. Aufl., § 8 II 3-;… 4, und von Hoyningen-Huene in BB 1987, S. 1370 ff, wiederum jeweils m.w.N.).
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