Rechtsprechung
| BVerwG, 07.04.2006 - 5 B 1.06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Grundsätzlicher Bedeutung der Frage über das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses eines im Ausland Lebenden bei Unkenntnis über die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- VG Köln - 10 K 1874/04
- VG Köln - 10 K 2115/03
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2005 - 19 A 2465/04
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2005 - 19 A 1597/05
- BVerwG, 07.04.2006 - 5 B 1.06
- BVerwG, 07.04.2006 - 5 B 119.05
- BVerwG, 12.05.2006 - 5 PKH 12.06
- BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 14.06
- BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 19.06
- BVerwG, 27.06.2007 - 5 C 7.07
- BVerfG, 24.02.2009 - 2 BvR 1924/07
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 14.06
Anspruch einer russischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Urkunde über den …
Auszug aus BVerwG, 07.04.2006 - 5 B 1.06
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 14.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2007 - 12 E 1475/06
Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises; Anforderungen an die Abgabe einer …
Denn entgegen dem Beschwerdevorbringen des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage der Abgabe einer Erwerbserklärung durch Aufnahmeantrag nicht bejaht; es hat seine Entscheidung in dem sinngemäß von dem Kläger in Bezug genommenen Beschluss vom 7. April 2006 - 5 B 1.06 (5 C 14.06) -,die Entscheidung des OVG NRW über die Nichtzulassung der Revision in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 19 A 1597/05 - aufzuheben und die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, vielmehr mit der Begründung versehen, das Revisionsverfahren könne zur Klärung der Frage beitragen, ob bei einem im Ausland lebenden Erklärungsberechtigten ein unverschuldetes Hindernis im Sinne des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 vorliegt, wenn er zwar keine konkreten Hinweise auf eine bei seiner Geburt deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter hat, sie aber für eine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG hält.
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