Rechtsprechung
| BVerwG, 30.12.1992 - 5 B 101.91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Bestehen von Ermessen bezüglich des Anspruchs auf Aufbringung der Mittel für auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt oder einem Heim nach dem ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 07.02.1991 - 6 B 103.89
- BVerwG, 30.12.1992 - 5 B 101.91
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 25.11.1982 - 5 C 13.82
Teilrückforderung von Eingliederungshilfe wegen Überzahlung - Bedingungen für …
Auszug aus BVerwG, 30.12.1992 - 5 B 101.91
In seinem Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 5 C 13.82 - (Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 7 S. 3 = NVwZ 1983, 411 [BVerwG 25.11.1982 - 5 C 13/82]) hat der Senat in einem Fall, in dem der Kläger zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf für längere Zeit (fast 2 1/2 Jahre) in einer Rehabilitationsklinik untergebracht war und der beklagte Sozialhilfeträger einen Kostenbeitrag nach § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG gefordert hatte, angenommen, damit werde zugleich auch die Aufbringung der Mittel "nur" in dem Umfange verlangt, in dem der Kläger während seiner Unterbringung in der Rehabilitationsklinik Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt tatsächlich erspart habe im Sinne des § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG.Sie verfolgt - wie der Senat in seinem Urteil vom 25. November 1982 (a.a.O. S. 4 f. = S. 412) ausgeführt hat - insgesamt das Anliegen zu vermeiden, dem Hilfesuchenden/Hilfeempfänger (den Angehörigen, auf deren Einkommen es im Einzelfall nach § 28 BSHG ankommt) daraus einen wirtschaftlichen Vorteil erwachsen zu lassen, daß er auf Kosten der Allgemeinheit in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung sicherstellenden Weise untergebracht ist.
- BVerwG, 08.02.1977 - 5 C 4.76
Rücknahme einer Revision
Auszug aus BVerwG, 30.12.1992 - 5 B 101.91
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG voraus, daß eine Ersparnis von Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt tatsächlich eintreten kann; eine lediglich fiktive Haushaltsersparnis ist nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 38, 302 [BVerwG 29.09.1971 - V C 115/70]; 40, 308 [BVerwG 24.08.1972 - V C 28/71]; 45, 306 [BVerwG 03.07.1974 - VIII C 98/73]; 52, 51 [BVerwG 08.02.1977 - V C 71/75]).Von einer nur fiktiven Haushaltsersparnis kann aber keine Rede sein, wenn der Hilfeempfänger vor dem Einsetzen der in § 85 Nr. 3 BSHG angesprochenen Hilfe in einem eigenen Haushalt oder innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, die Unterbringung - ungeachtet ihrer zeitlichen Dauer - nur vorübergehender Art ist und davon ausgegangen werden kann, daß der Hilfeempfänger nach ihrer Beendigung wieder in einen eigenen Haushalt oder eine Haushaltsgemeinschaft zurückkehrt (vgl. BVerwGE 38, 302 [BVerwG 29.09.1971 - V C 115/70]; 45, 306 <308 f. [BVerwG 03.07.1974 - VIII C 98/73]>; 52, 51 ).
- BVerwG, 04.07.1974 - V C 42.73
Rechtmäßigkeit einer Heranziehung der Eltern eines zum Zwecke der …
Auszug aus BVerwG, 30.12.1992 - 5 B 101.91
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG voraus, daß eine Ersparnis von Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt tatsächlich eintreten kann; eine lediglich fiktive Haushaltsersparnis ist nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 38, 302 [BVerwG 29.09.1971 - V C 115/70]; 40, 308 [BVerwG 24.08.1972 - V C 28/71]; 45, 306 [BVerwG 03.07.1974 - VIII C 98/73]; 52, 51 [BVerwG 08.02.1977 - V C 71/75]).Von einer nur fiktiven Haushaltsersparnis kann aber keine Rede sein, wenn der Hilfeempfänger vor dem Einsetzen der in § 85 Nr. 3 BSHG angesprochenen Hilfe in einem eigenen Haushalt oder innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, die Unterbringung - ungeachtet ihrer zeitlichen Dauer - nur vorübergehender Art ist und davon ausgegangen werden kann, daß der Hilfeempfänger nach ihrer Beendigung wieder in einen eigenen Haushalt oder eine Haushaltsgemeinschaft zurückkehrt (vgl. BVerwGE 38, 302 [BVerwG 29.09.1971 - V C 115/70]; 45, 306 <308 f. [BVerwG 03.07.1974 - VIII C 98/73]>; 52, 51 ).
- BVerwG, 29.09.1971 - V C 115.70
Heranziehung eines Elternteiles zu den Kosten der Erziehungshilfe - Berechnung …
Auszug aus BVerwG, 30.12.1992 - 5 B 101.91
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG voraus, daß eine Ersparnis von Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt tatsächlich eintreten kann; eine lediglich fiktive Haushaltsersparnis ist nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 38, 302 [BVerwG 29.09.1971 - V C 115/70]; 40, 308 [BVerwG 24.08.1972 - V C 28/71]; 45, 306 [BVerwG 03.07.1974 - VIII C 98/73]; 52, 51 [BVerwG 08.02.1977 - V C 71/75]).Von einer nur fiktiven Haushaltsersparnis kann aber keine Rede sein, wenn der Hilfeempfänger vor dem Einsetzen der in § 85 Nr. 3 BSHG angesprochenen Hilfe in einem eigenen Haushalt oder innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, die Unterbringung - ungeachtet ihrer zeitlichen Dauer - nur vorübergehender Art ist und davon ausgegangen werden kann, daß der Hilfeempfänger nach ihrer Beendigung wieder in einen eigenen Haushalt oder eine Haushaltsgemeinschaft zurückkehrt (vgl. BVerwGE 38, 302 [BVerwG 29.09.1971 - V C 115/70]; 45, 306 <308 f. [BVerwG 03.07.1974 - VIII C 98/73]>; 52, 51 ).
- BVerwG, 08.02.1977 - 5 C 71.75
Ausschluß eines Richters - Aufsichtsbehörde - Mitwirkung an Maßnahmen - …
Auszug aus BVerwG, 30.12.1992 - 5 B 101.91
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG voraus, daß eine Ersparnis von Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt tatsächlich eintreten kann; eine lediglich fiktive Haushaltsersparnis ist nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 38, 302 [BVerwG 29.09.1971 - V C 115/70]; 40, 308 [BVerwG 24.08.1972 - V C 28/71]; 45, 306 [BVerwG 03.07.1974 - VIII C 98/73]; 52, 51 [BVerwG 08.02.1977 - V C 71/75]). - BVerwG, 24.08.1972 - V C 49.72
Eingliederungshilfe zum Besuch einer Gehörlosenschule nach dem …
Auszug aus BVerwG, 30.12.1992 - 5 B 101.91
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG voraus, daß eine Ersparnis von Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt tatsächlich eintreten kann; eine lediglich fiktive Haushaltsersparnis ist nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 38, 302 [BVerwG 29.09.1971 - V C 115/70]; 40, 308 [BVerwG 24.08.1972 - V C 28/71]; 45, 306 [BVerwG 03.07.1974 - VIII C 98/73]; 52, 51 [BVerwG 08.02.1977 - V C 71/75]). - BVerwG, 24.08.1972 - V C 28.71
Versorgungsbezüge eines Soldaten
Auszug aus BVerwG, 30.12.1992 - 5 B 101.91
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG voraus, daß eine Ersparnis von Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt tatsächlich eintreten kann; eine lediglich fiktive Haushaltsersparnis ist nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 38, 302 [BVerwG 29.09.1971 - V C 115/70]; 40, 308 [BVerwG 24.08.1972 - V C 28/71]; 45, 306 [BVerwG 03.07.1974 - VIII C 98/73]; 52, 51 [BVerwG 08.02.1977 - V C 71/75]).
- BVerwG, 07.04.1995 - 5 B 36.94
Sozialhilfe - Bestimmung des Arbeitseinkommens - Freibetrag - Pauschalierung
Nr. 3 des § 85 BSHG verfolgt insgesamt - wie der Senat in seinem Urteil vom 25. November 1982 (…a.a.O. S. 4 f. bzw. S. 412; vgl. auch Beschluß vom 30. Dezember 1992 - BVerwG 5 B 101.91 - [Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 11]) ausgeführt hat - das Anliegen zu vermeiden, dem Hilfesuchenden/Hilfeempfänger daraus einen wirtschaftlichen Vorteil erwachsen zu lassen, daß er auf Kosten der Allgemeinheit in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung sicherstellenden Weise untergebracht ist.
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