Rechtsprechung
| BVerwG, 20.01.1988 - 5 B 102.87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Auslegung der sogenannten Härtefallklausel in § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - Begriff der Darlegung eines Zulassungsgrundes i. R. e. Revision - Aufnahme einer Nebentätigkei während der Ausbildung im Hinblick auf die Berufsausbildungsförderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.01.1988 - 4 A 32/85
- BVerwG, 20.01.1988 - 5 B 102.87
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.01.1988 - 5 B 102.87
Zum einen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum im Bundessozialhilfegesetz anderwärts normierten Tatbestand der Härte wiederholt ausgeführt worden, daß der Gesetzgeber, wenn er eine Härtevorschrift einführe, dies deshalb tue, weil er mit den Regelvorschriften zwar den dem Gesetz zugrundeliegenden typischen Sachverhalt geregelt habe, nicht aber den typischen (z.B. Urteil vom 26. Januar 1966 <BVerwGE 23, 149 [BVerwG 26.01.1966 - BVerwG V C 88.64]> u.ö.), und daß der Begriff der Härte immer nur mit dem Blick auf den Einzelfall ausgefüllt werden könne (Urteil vom 14. Mai 1969 <BVerwGE 32, 89 [BVerwG 14.05.1969 - BVerwG V C 167.67]>). - BVerwG, 14.05.1969 - V C 167.67
Annahme einer besonderen Härte hinsichtlich der Gewährung von Blindenhilfe - …
Auszug aus BVerwG, 20.01.1988 - 5 B 102.87
Zum einen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum im Bundessozialhilfegesetz anderwärts normierten Tatbestand der Härte wiederholt ausgeführt worden, daß der Gesetzgeber, wenn er eine Härtevorschrift einführe, dies deshalb tue, weil er mit den Regelvorschriften zwar den dem Gesetz zugrundeliegenden typischen Sachverhalt geregelt habe, nicht aber den typischen (z.B. Urteil vom 26. Januar 1966 <BVerwGE 23, 149 [BVerwG 26.01.1966 - BVerwG V C 88.64]> u.ö.), und daß der Begriff der Härte immer nur mit dem Blick auf den Einzelfall ausgefüllt werden könne (Urteil vom 14. Mai 1969 <BVerwGE 32, 89 [BVerwG 14.05.1969 - BVerwG V C 167.67]>). - BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 29.84
Vorschrift - Ausschlußwirkung - Ausbildungsbezogener Bedarf
Auszug aus BVerwG, 20.01.1988 - 5 B 102.87
Daß dies einem Auszubildenden regelmäßig zuzumuten ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das Urteil vom 17. Januar 1985 <BVerwGE 71, 12 [BVerwG 17.01.1985 - 5 C 29/84]> mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93
Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen - Freibeträge vom Einkommen und …
Im Hinblick auf diese Bedarfssicherungsfunktion der Leistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG sind die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlaßt haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich dieser Leistungen unverändert tragfähig: Durch die Normierung solcher Freibeträge soll zum einen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit und dem Unterhaltsrecht auch für bedürftige Studenten ein Anreiz geschaffen werden, durch gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende - Nebentätigkeit, die mit der Ausbildung vereinbar ist, einen Nebenverdienst zu erzielen, der ihnen die Befriedigung eines individuellen, von den auf einen pauschalierten Mindeststandard beschränkten Ausbildungsförderungsleistungen nicht hinreichend gedeckten Bedarfs ermöglicht (vgl. BVerwGE 48, 188 ; 71, 12 ; Urteil vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 14.75 - ; Beschluß vom 20. Januar 1988 - BVerwG 5 B 102.87 - ). - BVerwG, 13.05.1993 - 5 B 47.93
Antrag auf Prozesskostenhilfe abhängig von den Erfolgsaussichten der Revision - …
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon geklärt, daß die Annahme eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG einen vom Regelfall abweichenden, atypischen Sachverhalt voraussetzt und daß der Begriff der Härte immer nur mit Blick auf den Einzelfall ausgefüllt werden kann (vgl. Beschluß vom 20. Januar 1988 - BVerwG 5 B 102.87 - ). - VG Saarlouis, 29.01.2014 - 6 K 162/13
Befreiung von der Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragspflicht für Studenten; …
Rn. 53 (s. hierzu bereits die Rspr. des BVerwG zu § 26 Satz 2 BSHG: BVerwG, Beschluss vom 20.01.1988 - 5 B 102.87 -, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 3, zitiert nach JURIS),.
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