Rechtsprechung
| BVerwG, 08.07.1992 - 5 B 111.92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Übernahme von Prozesskosten im Rahmen der Sozialhilfe - Gleichstellung des wirtschaftlich Schwachen mit dem wirtschaftlich Armen durch das Institut des Armenrechts - Prozesskostenhilfe als spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 26.06.1972 - V ER 233.72
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.07.1992 - 5 B 111.92
Bereits unter der Geltung des früheren Armenrechts hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß zur Durchführung eines Rechtsstreits regelmäßig Mittel der Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen werden können (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1971 - BVerwG 5 ER 258.71 -, vom 26. Juni 1972 - BVerwG 5 ER 233.72 - sowie vom 12. Juli 1973 - BVerwG 5 ER 233.73 -).In seinem Beschluß vom 26. Juni 1972 (a.a.O.) hat der erkennende Senat dies wie folgt begründet: "Nach § 2 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen erhält.
- BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86
Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
Auszug aus BVerwG, 08.07.1992 - 5 B 111.92
Im Rahmen der von Verfassungs wegen eröffneten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78, 104 [BVerfG 26.04.1988 - 1 BvL 84/86]) liegt es dabei, den Rechtsuchenden grundsätzlich nicht vor der Inanspruchnahme wegen der zu erstattenden Kosten des Gegners zu schützen (vgl. § 123 ZPO; Beschluß des beschließenden Senats vom 6. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 127.90 -, Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1992 - 1 BvR 29.92 -). - BVerwG, 06.12.1991 - 5 B 127.90
Verfassungswidrigkeit der §§ 130 a, b Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - …
Auszug aus BVerwG, 08.07.1992 - 5 B 111.92
Im Rahmen der von Verfassungs wegen eröffneten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78, 104 [BVerfG 26.04.1988 - 1 BvL 84/86]) liegt es dabei, den Rechtsuchenden grundsätzlich nicht vor der Inanspruchnahme wegen der zu erstattenden Kosten des Gegners zu schützen (vgl. § 123 ZPO; Beschluß des beschließenden Senats vom 6. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 127.90 -, Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1992 - 1 BvR 29.92 -). - BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88
Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen
Auszug aus BVerwG, 08.07.1992 - 5 B 111.92
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe davon abhängig zu machen, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, ist verfassungsrechtlich unbedenklich; denn der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 ). - BVerwG, 12.07.1973 - V ER 233.73
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.07.1992 - 5 B 111.92
Bereits unter der Geltung des früheren Armenrechts hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß zur Durchführung eines Rechtsstreits regelmäßig Mittel der Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen werden können (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1971 - BVerwG 5 ER 258.71 -, vom 26. Juni 1972 - BVerwG 5 ER 233.72 - sowie vom 12. Juli 1973 - BVerwG 5 ER 233.73 -).
- BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
Sozialhilfe - Gebrechlichkeitspflegschaft - Berücksichtigung der Aufwendungen - …
Nach Inhalt und Zielsetzung war der Ersatzanspruch gegen die Staatskasse (Justizfiskus) aus § 1835 Abs. 3 BGB a. F. daher der Prozeßkostenhilfe als spezialgesetzlich geregelter Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 6.12.1991 und 8.7.1992 - 5 B 127.90 und 5 B 111.92, Buchholz 310 § 166 VwGO Nrn. 24, 30) vergleichbar. - OVG Saarland, 06.08.1997 - 8 Y 10/97
Verwaltungsprozeßrecht: Vertretungszwang bei Antrag auf Zulassung der Beschwerde …
- BVerwG B.v. 6.12.1991 - 5 B 127.90 - Buchholz, § 166 VwGO Nr. 24; B. v. 8.7.1992 - 5 B 111.92 - Buchholz § 166 VwGO Nr. 30 unter Hinweis auf den Nichtannahmebeschluß des BVerfG vom 16.3.1992 - 1 BvR 29.92 - in diesem Sinne auch BVerfG, B. v. 26.4.1988 - BVerfGE 78, 104, 118 ff -. - BSG, 20.11.2013 - B 8 SO 54/13 B Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) können Mittel der Sozialhilfe zur Durchführung eines Rechtsstreits regelmäßig nicht in Anspruch genommen werden (BVerwG, Beschluss vom 6.12.1991 - 5 B 127/90 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 24; Beschluss vom 8.7.1992 - 5 B 111/92 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 30); die PKH stellt sich als spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar (BGHZ 109, 163, 168).
- VG Minden, 26.11.2003 - 6 K 2838/03
Begehren auf Übernahme einer Heizkostennachzahlung aus Mitteln der Sozialhilfe
Rn. 10 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.12.1991 - 5 B 127.90 -, vom 8.7.1992 - 5 B 111.92 - und vom 2.11.1992 - 5 B 135.92 -, Buchholz 310 § 166 Nr. 24 bzw. 30 bzw. 32; OVG NRW, Urteil vom 13.7.1992 - 8 A 1066/90 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.1.1995 - Bs IV 3/95 -, NJW 1995, 19 = ZfF 1996, 38 = MDR 1995, 1075; Wenzel, in: Fichtner, BSHG, Komm., 2. Aufl. 2003, § 12 Rdnr. 46 Stichwort "Prozesskosten".
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