Rechtsprechung
| BVerwG, 06.12.1991 - 5 B 127.90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verfassungswidrigkeit der §§ 130 a, b Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - Übernahme von Prozesskosten im Rahmen der Sozialhilfe - Verhältnis von Prozesskostenhilfe und Sozialhilfe zueinander
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 23.09.1988 - 5 VG 3759/86
- OVG Hamburg, 09.10.1990 - Bf IV 44/89
- BVerwG, 06.12.1991 - 5 B 127.90
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 26.06.1972 - V ER 233.72
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 06.12.1991 - 5 B 127.90
Bereits unter der Geltung des früheren Armenrechts hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß zur Durchführung eines Rechtsstreits regelmäßig Mittel der Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen werden können (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1971 - BVerwG 5 ER 258.71 -, vom 26. Juni 1972 - BVerwG 5 ER 233.72 - sowie vom 12. Juli 1973 - BVerwG 5 ER 233.73 -).In seinem Beschluß vom 26. Juni 1972 (a.a.O.) hat der erkennende Senat dies wie folgt begründet: "Nach § 2 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen erhält.
- BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88
Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen
Auszug aus BVerwG, 06.12.1991 - 5 B 127.90
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe davon abhängig zu machen, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, ist verfassungsrechtlich unbedenklich; denn der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 ). - BVerwG, 13.07.1989 - 7 CB 80.88
Menschenrechte - Öffentliche Verhandlung - Atomrechtliches Genehmigungsverfahren …
Auszug aus BVerwG, 06.12.1991 - 5 B 127.90
Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die von der Beschwerde angegriffenen Vorschriften nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwGE 57.272 ; 72, 59 sowie zuletzt Beschluß vom 13. Juli 1909 - BVerwG 7 CB 80.88 -). - BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 35.84
Berufungsgericht - Beschlussform - Wahl des Gerichts - Besetzungen der …
Auszug aus BVerwG, 06.12.1991 - 5 B 127.90
Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die von der Beschwerde angegriffenen Vorschriften nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwGE 57.272 ; 72, 59 sowie zuletzt Beschluß vom 13. Juli 1909 - BVerwG 7 CB 80.88 -). - BVerwG, 12.07.1973 - V ER 233.73
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 06.12.1991 - 5 B 127.90
Bereits unter der Geltung des früheren Armenrechts hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß zur Durchführung eines Rechtsstreits regelmäßig Mittel der Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen werden können (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1971 - BVerwG 5 ER 258.71 -, vom 26. Juni 1972 - BVerwG 5 ER 233.72 - sowie vom 12. Juli 1973 - BVerwG 5 ER 233.73 -).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13
Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen
So stellt sich die Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO (ggf. i.V.m. § 73 SGG) als spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1991 - 5 B 127/90 -, juris Rn. 3 m.N.), wobei es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 (357)). - LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 231/12
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in betreuten …
So stellt sich die Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO (ggf. i.V.m. § 73 SGG) als spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1991 - 5 B 127/90 -, juris Rn. 3 m.N.), wobei es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 (357)). - VG Kassel, 12.02.2004 - 7 G 3010/03
Beihilfe zur Existenzgründung, Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (BVerwG, B.v. 06.12.1991 - 5 B 127.90 - Buchholz 310, § 166 VwGO Nr. 24).Die Prozesskostenhilfe ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (BVerwG, B.v. 06.12.1991 - 5 B 127.90 - Buchholz 310, § 166 VwGO Nr. 24), die es u.a. demjenigen, der auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen ist, ermöglicht, einen Rechtsstreit zu führen, ohne hierfür Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, so dass Sozialhilfe wegen ihres Nachranges gegenüber anderen Formen der Hilfe (§ 2 BSHG) insoweit nicht gewährt werden kann.
Darin, dass Prozesskostenhilfe nur bewilligt wird, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, liegt keine unangemessene Beeinträchtigung der Chancengleichheit, denn der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. zu alledem die zitierte Entscheidung des BVerwG v. 06.12.1991, a.a.O.).
- BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
Sozialhilfe - Gebrechlichkeitspflegschaft - Berücksichtigung der Aufwendungen - …
Nach Inhalt und Zielsetzung war der Ersatzanspruch gegen die Staatskasse (Justizfiskus) aus § 1835 Abs. 3 BGB a. F. daher der Prozeßkostenhilfe als spezialgesetzlich geregelter Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 6.12.1991 und 8.7.1992 - 5 B 127.90 und 5 B 111.92, Buchholz 310 § 166 VwGO Nrn. 24, 30) vergleichbar. - BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93
Medizinisch-psychologisches Gutachten über die Fahreignung bei Blutalkoholwert …
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits wiederholt entschieden, daß die in die Neufassung der Verwaltungsgerichtsordnung als § 130 b übernommene Vorschrift des Art. 2 § 6 EntlG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 127.90 - Buchholz 310 § 130 b VwGO Nr. 1 = § 166 VwGO Nr. 24 und vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 B 29.92 - Buchholz 310 § 130 b VwGO Nr. 2). - BVerwG, 30.03.1998 - 1 B 38.98
Verwaltungsprozeßrecht - Berufungsentscheidung durch Beschluß ein Jahr nach …
Dies hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 17. Februar 1998 - BVerwG 1 B 252.97 - vgl. zur früheren Fassung des § 130 a VwGO auch Beschluß vom 6. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 127.90 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 24; Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5 m.w.N.). - OVG Saarland, 06.08.1997 - 8 Y 10/97
Verwaltungsprozeßrecht: Vertretungszwang bei Antrag auf Zulassung der Beschwerde …
- BVerwG B.v. 6.12.1991 - 5 B 127.90 - Buchholz, § 166 VwGO Nr. 24; B. v. 8.7.1992 - 5 B 111.92 - Buchholz § 166 VwGO Nr. 30 unter Hinweis auf den Nichtannahmebeschluß des BVerfG vom 16.3.1992 - 1 BvR 29.92 - in diesem Sinne auch BVerfG, B. v. 26.4.1988 - BVerfGE 78, 104, 118 ff -. - BVerwG, 08.07.1992 - 5 B 111.92
Übernahme von Prozesskosten im Rahmen der Sozialhilfe - Gleichstellung des …
Im Rahmen der von Verfassungs wegen eröffneten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78, 104 [BVerfG 26.04.1988 - 1 BvL 84/86]) liegt es dabei, den Rechtsuchenden grundsätzlich nicht vor der Inanspruchnahme wegen der zu erstattenden Kosten des Gegners zu schützen (vgl. § 123 ZPO; Beschluß des beschließenden Senats vom 6. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 127.90 -, Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1992 - 1 BvR 29.92 -). - BVerwG, 17.02.1998 - 1 B 252.97 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung bestehen nicht (vgl. zur früheren Fassung Beschluß vom 6. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 127.90 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 24; Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5 m.w.N.).
- BVerwG, 02.11.1992 - 5 B 135.92
Finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Prozessführung …
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe davon abhängig zu machen, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerwG, Beschluß vom 6. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 127.90 - ). - BVerwG, 16.03.1999 - 2 B 47.98
Mitbestimmung des Personalrats für die Fortsetzung des Zurruhesetzungsverfahrens …
- LAG Sachsen-Anhalt, 28.10.2008 - 8 Ta 72/08
Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im …
- BVerwG, 02.01.1996 - 4 B 83.95
Anforderungen an die Darlegung eines Beschwerdevorbingens - Ermessensfehlerhafte …
- BSG, 20.11.2013 - B 8 SO 54/13 B
- BVerwG, 28.05.1996 - 4 B 77.96
Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz und gegen die Aufklärungspflicht wegen …
- VG Minden, 26.11.2003 - 6 K 2838/03
Begehren auf Übernahme einer Heizkostennachzahlung aus Mitteln der Sozialhilfe
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