Rechtsprechung
| BVerwG, 20.11.1989 - 5 B 135.88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Wertermittlung für einen Einlagebesitz - Qualitätsbestimmung von Grundstücken höherer Qualität als landwirtschaftliche Nutzfläche ohne jede Bauerwartung im Flurbereinigungsverfahren - Bewertung von Grundstücken nach landwirtschaftlichen Tauschwerten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 04.05.1988 - 13 A 86.03489
- VGH Bayern, 04.05.1988 - 13 A 86.03490
- BVerwG, 20.11.1989 - 5 B 135.88
- BVerwG, 20.11.1989 - 5 B 134.88
- BVerfG - 1 BvR 1547/89 (anhängig)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 20.11.1989 - 5 B 135.88
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob "bei der Qualitätsbestimmung von Grundstücken höherer Qualität als landwirtschaftliche Nutzfläche ohne jede Bauerwartung auch im Flurbereinigungsverfahren" von den Grundsätzen auszugehen ist, "die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zur Qualitätsbestimmung von Grundstücken im Enteignungsrecht aufgestellt wurden", läßt nicht erwarten, daß die Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84
Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts
Auszug aus BVerwG, 20.11.1989 - 5 B 135.88
Bei der Prüfung, welche Tatsachen im Einzelfall entscheidungserheblich und somit aufklärungsbedürftig sind, ist von der Rechtsauffassung des zur Entscheidung berufenen Gerichts auszugehen; deshalb kann das Unterbleiben einer Beweiserhebung nur dann als Verfahrensfehler gerügt werden, wenn es auf den nicht aufgeklärten Punkt nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts angekommen ist, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung der rechtlichen Prüfung nicht standhalten sollte (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 143.81 - mit weiteren Nachweisen und vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 -). - BVerwG, 02.11.1978 - 3 B 6.78
Ersatz eines Vertreibungsschadens - Schaden an Grundvermögen und …
Auszug aus BVerwG, 20.11.1989 - 5 B 135.88
Dies gilt um so mehr, als der schon im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger Anträge mit dem Ziel einer Beweiserhebung, wie er sie jetzt für erforderlich hält, in der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht nicht gestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - und vom 2. November 1978 - BVerwG 3 B 6.78 - ).
- BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73
Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer …
Auszug aus BVerwG, 20.11.1989 - 5 B 135.88
Dies gilt um so mehr, als der schon im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger Anträge mit dem Ziel einer Beweiserhebung, wie er sie jetzt für erforderlich hält, in der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht nicht gestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - und vom 2. November 1978 - BVerwG 3 B 6.78 - ). - BVerwG, 23.01.1984 - 6 C 143.81
Bedeutung der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung bei der Prüfung …
Auszug aus BVerwG, 20.11.1989 - 5 B 135.88
Bei der Prüfung, welche Tatsachen im Einzelfall entscheidungserheblich und somit aufklärungsbedürftig sind, ist von der Rechtsauffassung des zur Entscheidung berufenen Gerichts auszugehen; deshalb kann das Unterbleiben einer Beweiserhebung nur dann als Verfahrensfehler gerügt werden, wenn es auf den nicht aufgeklärten Punkt nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts angekommen ist, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung der rechtlichen Prüfung nicht standhalten sollte (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 143.81 - mit weiteren Nachweisen und vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 -). - BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85
Entscheidungsbefugnis ordentlicher Gerichte bei Streitigkeiten über Abfindungen …
Auszug aus BVerwG, 20.11.1989 - 5 B 135.88
Nach dem genannten Urteil, das unverändert Beachtung verdient (s. auch BVerwGE 80, 340 [BVerwG 03.11.1988 - 5 C 18/85]), kann weiterhin nicht zweifelhaft sein, daß ein Abweichen vom Nutzungswert als dem in § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG bestimmten Bewertungsmaßstab dann geboten ist, wenn das zu bewertende Grundstück Eigenschaften besitzt, die im Nutzungswert nicht zum Ausdruck kommen. - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 20.11.1989 - 5 B 135.88
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob "bei der Qualitätsbestimmung von Grundstücken höherer Qualität als landwirtschaftliche Nutzfläche ohne jede Bauerwartung auch im Flurbereinigungsverfahren" von den Grundsätzen auszugehen ist, "die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zur Qualitätsbestimmung von Grundstücken im Enteignungsrecht aufgestellt wurden", läßt nicht erwarten, daß die Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 14.02.1963 - I C 56.61
Wertermittlung/Zustand, tatsächlicher; Wertermittlung/Wertumstand, wesentlicher; …
Auszug aus BVerwG, 20.11.1989 - 5 B 135.88
In dem Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C 56.61 - (Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 14 = RdL 1963, 249 ) wird nicht nur ausdrücklich bestätigt, daß § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG bloß für den Regelfall gilt, sondern außerdem klargestellt, daß der Wert eines Grundstücks im Rahmen der Flurbereinigung durch die Eigenschaften des Grundstücks bestimmt wird, d.h. durch seine natürliche Beschaffenheit und durch seine tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung wesentlich sind. - BVerwG, 11.06.1975 - V CB 54.73
Berücksichtigung der gemeindlichen Planung im Hinblick auf eine bauliche …
Auszug aus BVerwG, 20.11.1989 - 5 B 135.88
Der Umstand allein, daß das Gelände im Bereich der hier zur Erörterung stehenden Einlage des Klägers nach der Bauleitplanung der Stadt N. nunmehr als Sportgelände genutzt werden soll, legt die Annahme einer Eigenschaft, die dem betroffenen Grundbesitz einen über den landwirtschaftlichen Nutzungswert hinausgehenden Wert verleiht, nicht notwendig nahe (vgl. auch Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 4. Aufl. 1985, § 29 Rdnr. 25 und die ebd. Rdnr. 26 angeführte Rechtsprechung mit unter anderem dem Beschluß des Senats vom 11. Juni 1975 - BVerwG 5 CB 54.73 -).
- BVerwG, 04.02.1991 - 5 B 91.90
Begünstigtes Agrarland - Abweichende Grundstücksbewertung - Verpflichtung des …
Bloß wertsteigernde Umstände reichen deshalb nicht aus (Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C 56.61 -RdL 1963, 249/250>; Beschluß vom 20. November 1989 - BVerwG 5 B 135.88 -). - BVerwG, 20.11.1989 - 5 B 134.88
Rechtsmittel
Nach Auffassung des Klägers ist die Revision in vorliegender Streitsache (allein) aus den Gründen zuzulassen, die er gegen die Nichtzulassung der Revision in dem die Wertermittlung für seinen Einlagebesitz betreffenden Verfahren BVerwG 5 B 135.88 geltend gemacht hat. - BVerfG - 1 BvR 1547/89 (anhängig) a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1989 - BVerwG 5 B 135.88 -,.
- VGH Bayern, 08.05.1990 - 13 A 87.00198
Wertermittlung/Zeitpunkt, maßgeblicher; Enteignung/Vorwirkung; …
Ebenso findet eine von der Regelbewertung des § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG abweichende Höherbewertung, die nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 14.02.1963 RDL 63, 249; BVerwG vom 20.11.1989 Nr. 5 B 135.88) zulässigerweise dann geboten ist, wenn das zu bewertende Grundstück Eigenschaften besitzt, die im Nutzungswert nicht zum Ausdruck kommen, keine rechtliche Grundlage.
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