Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BVerwG, 15.04.1987 - 5 B 141.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,5666
BVerwG, 15.04.1987 - 5 B 141.86 (https://dejure.org/1987,5666)
BVerwG, Entscheidung vom 15.04.1987 - 5 B 141.86 (https://dejure.org/1987,5666)
BVerwG, Entscheidung vom 15. April 1987 - 5 B 141.86 (https://dejure.org/1987,5666)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,5666) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wegen Unterbrechung der Ausbildung - Anspruch auf Ausbildungsförderung während der unterrichtsfreien bzw. vorlesungsfreien Zeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 41.77

    Auszubildender - Ferienbeginn - Ferien - Unterbrechung der Ausbildung - …

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1987 - 5 B 141.86
    Erforderlich ist vielmehr daneben, daß der Auszubildende an den Unterrichtsveranstaltungen der Ausbildungsstätte, die der jeweilige Ausbildungsplan vorsieht, tatsächlich teilnimmt (BVerwGE 55, 288 [BVerwG 30.03.1978 - 5 C 20/76]; 57, 21 [BVerwG 26.10.1978 - 3 C 17/78]; 58, 132 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 23/77]; Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 C 28.81 - ; BVerwGE 71, 199 [BVerwG 18.04.1985 - 5 C 4/82]).

    "Während der Ferien besteht deshalb der Anspruch auf Ausbildungsförderung uneingeschränkt fort" (BVerwGE 57, 21 [BVerwG 26.10.1978 - 5 C 41/77]).

    Grundsätzlich aber kann jedenfalls "der Auszubildende" die Ausbildung "aus einem von ihm zu vertretenden Grund" nur dann (faktisch) "unterbrochen" haben, wenn eine Ausbildung tatsächlich angeboten wurde oder ohne ein vom Auszubildenden zu vertretendes Verhalten angeboten worden wäre (BVerwGE 57, 21 [BVerwG 26.10.1978 - 5 C 41/77]).

    Der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 57, 21 [BVerwG 26.10.1978 - 5 C 41/77]), unabhängig davon aber auch ohne weiteres dem Gesetz (s. § 15 a Abs. 4 in Verbindung mit § 2 BAföG) ist schließlich ferner zu entnehmen, daß Ausbildungsförderung für Unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeiten außerdem dann nicht geleistet werden kann, wenn der Auszubildende seine Ausbildung vor Beginn dieser Zeiten abgebrochen hat.

    Daß es speziell dazu zusätzlicher Darlegungen bedurft hätte (zur Darlegungslast zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO s. allgemein schon BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]), machen nicht zuletzt die Ausführungen unter 1. und das dort angeführte Senatsurteil BVerwGE 57, 21 deutlich.

  • BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78

    Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - …

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1987 - 5 B 141.86
    Erforderlich ist vielmehr daneben, daß der Auszubildende an den Unterrichtsveranstaltungen der Ausbildungsstätte, die der jeweilige Ausbildungsplan vorsieht, tatsächlich teilnimmt (BVerwGE 55, 288 [BVerwG 30.03.1978 - 5 C 20/76]; 57, 21 [BVerwG 26.10.1978 - 3 C 17/78]; 58, 132 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 23/77]; Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 C 28.81 - ; BVerwGE 71, 199 [BVerwG 18.04.1985 - 5 C 4/82]).

    Für die Auslegung und Anwendung des § 20 Abs. 2 BAföG bedeutet dies: Eine die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz rechtfertigende Unterbrechung der Ausbildung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift ist in der Regel jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Auszubildende allen nach seinem eigenen Plan in Aussicht genommenen Ausbildungsveranstaltungen fernbleibt (BVerwGE 55, 288 [BVerwG 30.03.1978 - 5 C 20/76]; 58, 132 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 23/77]; Beschluß vom 17. September 1982 - BVerwG 5 B 24.82 - ; Urteil vom 9. Februar 1984 ).

    Diese maßgeblich auf § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG beruhende Rechtslage geht allerdings - auch dies hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung schon ausgesprochen - davon aus, daß sich die Unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeit an eine regulär durchlaufene Ausbildungszeit mit Lehrveranstaltungen anschließt (BVerwGE 58, 132 [BVerwG 21.06.1979 - 5 C 15/78]).

    Deshalb entfällt z.B. bei einer förmlichen Beurlaubung für ein ganzes Studiensemester der Anspruch auf Ausbildungsförderung auch für diese im Regelfall nicht mit Unterrichts- oder Lehrveranstaltungen ausgefüllte Zeit (BVerwGE 58, 132 [BVerwG 21.06.1979 - 5 C 15/78]).

  • BVerwG, 08.06.1979 - 4 C 23.77

    Wiederaufbau von zerstörten Gebäuden im Außenbereich; Vor Inkrafttreten der …

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1987 - 5 B 141.86
    Erforderlich ist vielmehr daneben, daß der Auszubildende an den Unterrichtsveranstaltungen der Ausbildungsstätte, die der jeweilige Ausbildungsplan vorsieht, tatsächlich teilnimmt (BVerwGE 55, 288 [BVerwG 30.03.1978 - 5 C 20/76]; 57, 21 [BVerwG 26.10.1978 - 3 C 17/78]; 58, 132 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 23/77]; Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 C 28.81 - ; BVerwGE 71, 199 [BVerwG 18.04.1985 - 5 C 4/82]).

    Für die Auslegung und Anwendung des § 20 Abs. 2 BAföG bedeutet dies: Eine die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz rechtfertigende Unterbrechung der Ausbildung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift ist in der Regel jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Auszubildende allen nach seinem eigenen Plan in Aussicht genommenen Ausbildungsveranstaltungen fernbleibt (BVerwGE 55, 288 [BVerwG 30.03.1978 - 5 C 20/76]; 58, 132 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 23/77]; Beschluß vom 17. September 1982 - BVerwG 5 B 24.82 - ; Urteil vom 9. Februar 1984 ).

  • BVerwG, 30.03.1978 - 5 C 20.76

    Rückforderung von Leistungen - Unterbrechung der Ausbildung - Student - …

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1987 - 5 B 141.86
    Erforderlich ist vielmehr daneben, daß der Auszubildende an den Unterrichtsveranstaltungen der Ausbildungsstätte, die der jeweilige Ausbildungsplan vorsieht, tatsächlich teilnimmt (BVerwGE 55, 288 [BVerwG 30.03.1978 - 5 C 20/76]; 57, 21 [BVerwG 26.10.1978 - 3 C 17/78]; 58, 132 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 23/77]; Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 C 28.81 - ; BVerwGE 71, 199 [BVerwG 18.04.1985 - 5 C 4/82]).

    Für die Auslegung und Anwendung des § 20 Abs. 2 BAföG bedeutet dies: Eine die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz rechtfertigende Unterbrechung der Ausbildung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift ist in der Regel jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Auszubildende allen nach seinem eigenen Plan in Aussicht genommenen Ausbildungsveranstaltungen fernbleibt (BVerwGE 55, 288 [BVerwG 30.03.1978 - 5 C 20/76]; 58, 132 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 23/77]; Beschluß vom 17. September 1982 - BVerwG 5 B 24.82 - ; Urteil vom 9. Februar 1984 ).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1987 - 5 B 141.86
    Daß es speziell dazu zusätzlicher Darlegungen bedurft hätte (zur Darlegungslast zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO s. allgemein schon BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]), machen nicht zuletzt die Ausführungen unter 1. und das dort angeführte Senatsurteil BVerwGE 57, 21 deutlich.
  • BVerwG, 18.04.1985 - 5 C 4.82

    Fehlzeiten - Auszubildender - Ausbildungsziel - Eignungsvermutung - Widerlegt - …

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1987 - 5 B 141.86
    Erforderlich ist vielmehr daneben, daß der Auszubildende an den Unterrichtsveranstaltungen der Ausbildungsstätte, die der jeweilige Ausbildungsplan vorsieht, tatsächlich teilnimmt (BVerwGE 55, 288 [BVerwG 30.03.1978 - 5 C 20/76]; 57, 21 [BVerwG 26.10.1978 - 3 C 17/78]; 58, 132 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 23/77]; Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 C 28.81 - ; BVerwGE 71, 199 [BVerwG 18.04.1985 - 5 C 4/82]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 15.04.1987 - 5 B 141.86
    Daß es speziell dazu zusätzlicher Darlegungen bedurft hätte (zur Darlegungslast zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO s. allgemein schon BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]), machen nicht zuletzt die Ausführungen unter 1. und das dort angeführte Senatsurteil BVerwGE 57, 21 deutlich.
  • BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 28.81
    Auszug aus BVerwG, 15.04.1987 - 5 B 141.86
    Erforderlich ist vielmehr daneben, daß der Auszubildende an den Unterrichtsveranstaltungen der Ausbildungsstätte, die der jeweilige Ausbildungsplan vorsieht, tatsächlich teilnimmt (BVerwGE 55, 288 [BVerwG 30.03.1978 - 5 C 20/76]; 57, 21 [BVerwG 26.10.1978 - 3 C 17/78]; 58, 132 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 23/77]; Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 C 28.81 - ; BVerwGE 71, 199 [BVerwG 18.04.1985 - 5 C 4/82]).
  • BVerwG, 26.10.1978 - 3 C 17.78

    Nichtantrittsschaden - Ostschaden - Versagung des Erbrechts - Verwehrung des …

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1987 - 5 B 141.86
    Erforderlich ist vielmehr daneben, daß der Auszubildende an den Unterrichtsveranstaltungen der Ausbildungsstätte, die der jeweilige Ausbildungsplan vorsieht, tatsächlich teilnimmt (BVerwGE 55, 288 [BVerwG 30.03.1978 - 5 C 20/76]; 57, 21 [BVerwG 26.10.1978 - 3 C 17/78]; 58, 132 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 23/77]; Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 C 28.81 - ; BVerwGE 71, 199 [BVerwG 18.04.1985 - 5 C 4/82]).
  • BVerwG, 17.09.1982 - 5 B 24.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1987 - 5 B 141.86
    Für die Auslegung und Anwendung des § 20 Abs. 2 BAföG bedeutet dies: Eine die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz rechtfertigende Unterbrechung der Ausbildung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift ist in der Regel jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Auszubildende allen nach seinem eigenen Plan in Aussicht genommenen Ausbildungsveranstaltungen fernbleibt (BVerwGE 55, 288 [BVerwG 30.03.1978 - 5 C 20/76]; 58, 132 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 23/77]; Beschluß vom 17. September 1982 - BVerwG 5 B 24.82 - ; Urteil vom 9. Februar 1984 ).
  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten während …

    Wenn es beispielsweise der gewachsenen Übung in dem betreffenden Fach entspricht, dass - wie hier kurz vor dem Abschluss des Studiums - die häusliche Vorbereitung auf die Prüfungen im Vordergrund steht (BVerwG Beschluss vom 17.9.1982 - 5 B 24/82, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 17; s auch BVerwG Beschluss vom 15.4.1987 - 5 B 141/86, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 25) kann angenommen werden, dass die Arbeitskraft des Auszubildenden durch die Ausbildung iS des § 2 Abs. 5 BAföG voll in Anspruch genommen wird.
  • BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12

    Hilfe zum Studienabschluss; Studienabschlussförderung; in sich selbständiger …

    Befindet sich ein Auszubildender in der Studienphase, ist grundsätzlich von einem Betreiben der Ausbildung auszugehen, wenn er regelmäßig an den Lehrveranstaltungen beziehungsweise an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht teilnimmt (vgl. Beschluss vom 15. April 1987 - BVerwG 5 B 141.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 25 S. 6 f. m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 9 SO 427/10

    Sozialhilfe

    Wenn es beispielsweise der gewachsenen Übung in dem betreffenden Fach entspricht, dass - wie hier kurz vor dem Abschluss des Studiums - die häusliche Vorbereitung auf die Prüfungen im Vordergrund steht (BVerwG Beschluss vom 17.9.1982 - 5 B 24/82, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 17; s auch BVerwG Beschluss vom 15.4.1987 - 5 B 141/86, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 25) kann angenommen werden, dass die Arbeitskraft des Auszubildenden durch die Ausbildung iS des § 2 Abs. 5 BAföG voll in Anspruch genommen wird.
  • LSG Sachsen, 25.05.2023 - L 3 AS 525/21
    Befindet sich ein Auszubildender in der Studienphase, ist grundsätzlich von einem Betreiben der Ausbildung auszugehen, wenn er regelmäßig an den Lehrveranstaltungen beziehungsweise an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht teilnimmt (vgl. Beschluss vom 15. April 1987 - BVerwG 5 B 141.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 25 S. 6 f. m.w.N.).
  • VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 1367/17

    Ausbildungsförderungrecht; Änderung eines Bewilligungsbescheides nach …

    Dies entspricht zudem auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Ausbildungsförderung für unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeiten dann nicht geleistet wird, wenn der Auszubildende seine Ausbildung vor Beginn dieser Zeiten abgebrochen hat (BVerwG, Urteil vom 15. April 1987 - 5 B 141/86 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2016 - 15 E 342/16

    Nichtvorliegende Studenteneigenschaft als Voraussetzung für die Beurlaubung von …

    Rn. 21 Vgl. zu diesem Regelungsmechanismus BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 -, BVerwGE 152, 264 = NJW 2015, 3321 = juris Rn. 26, Beschluss vom 15. April 1987 - 5 B 141.86 -, juris Rn. 6, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 38.78 -, DÖV 1980, 801 = juris Rn. 13; Rothe/Blanke, BAföG, Band 2, Loseblatt, Stand Juli 2006, § 20 Rn. 22.4.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerwG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht