Rechtsprechung
| BVerwG, 27.02.1997 - 5 B 145.96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Divergenz bei Auslegung einer inzwischen vom Gesetzgeber geänderten Rechtsnorm - Grundsätzliche Bedeutung bei Abweichung von bisheriger Rechtsprechung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwaltungsprozeßrecht - Zulassung der Grundsatzrevision bei ausgelaufenem Recht, Verhältnis von Grundsatz- und Divergenzrevision
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 14.02.1996 - 2 K 808/95
- VGH Baden-Württemberg, 03.09.1996 - 7 S 833/96
- BVerwG, 27.02.1997 - 5 B 145.96
- BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 11.97
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95
Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher …
Auszug aus BVerwG, 27.02.1997 - 5 B 145.96
Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung wäre unter diesen Umständen regelmäßig ausgeschlossen, weil eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung von Rechtsfragen nicht mehr erreicht werden kann (stRspr, vgl. nur Beschluß vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 -). - BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91
Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Auszug aus BVerwG, 27.02.1997 - 5 B 145.96
Die Revision gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. September 1996 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil der angefochtene Beschluß von den in der Beschwerdeschrift genannten Urteilen des beschließenden Senats vom 21. Januar 1993 - BVerwG 5 C 3.91 - (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) und vom 30. Mai 1996 (5 C 4.95 und 5 C 8.95) abweicht. - BVerwG, 26.06.1995 - 8 B 44.95
Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Voraussetzungen …
Auszug aus BVerwG, 27.02.1997 - 5 B 145.96
Zwar stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revisionszulassung wegen Abweichung einen besonderen Fall der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dar (vgl. Beschluß vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 -). - BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 4.95
Keine Sozialhilfe für unangemessen teure Wohnung
Auszug aus BVerwG, 27.02.1997 - 5 B 145.96
Die Revision gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. September 1996 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil der angefochtene Beschluß von den in der Beschwerdeschrift genannten Urteilen des beschließenden Senats vom 21. Januar 1993 - BVerwG 5 C 3.91 - (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) und vom 30. Mai 1996 (5 C 4.95 und 5 C 8.95) abweicht. - BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 8.95
Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung
Auszug aus BVerwG, 27.02.1997 - 5 B 145.96
Die Revision gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. September 1996 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil der angefochtene Beschluß von den in der Beschwerdeschrift genannten Urteilen des beschließenden Senats vom 21. Januar 1993 - BVerwG 5 C 3.91 - (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) und vom 30. Mai 1996 (5 C 4.95 und 5 C 8.95) abweicht.
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2019 - 10 N 54.17
Anfechtung einer Eintragungsverfügung; Eintragung des von George Grosz stammenden …
Insofern bestehen Bedenken, weil die im vorliegenden Zusammenhang angesprochenen Auslegungsprobleme ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen [s. näher zum Vorliegen ausgelaufenen Rechts den nachfolgenden Abschnitt c); eine Divergenzzulassung in solchen Fällen ablehnend BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 - BVerwG 1 B 3.09 -, juris Rn. 9, und vom 23. Dezember 1998 - BVerwG 2 B 106.98 -, juris Rn. 2; a.A. Beschluss vom 27. Februar 1997 - BVerwG 5 B 145.96 -, juris Rn. 1)]. - VGH Hessen, 26.06.1998 - 6 UZ 592/98
Zulassung eines Rechtsmittels wegen Abweichung zwecks Sicherung der …
Rn. 5 Der beschließende Senat vermag insoweit nicht der Auffassung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 27. Februar 1997 - 5 B 145/96 - (Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 15) zu folgen, wonach die Revision wegen Divergenz auch bei ausgelaufenem Recht zuzulassen sei, weil bei der Divergenzzulassung nicht die in die Zukunft gerichtete Weiterentwicklung des Rechts im Vordergrund stehe, sondern "der Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtsanwendungsgleichheit" und weil dieser rechtsstaatliche Grundwert gefährdet wäre, "wenn Instanzgerichte bei der Anwendung ausgelaufenen, aber für Altfälle noch geltenden Rechts von höchstrichterlichen Entscheidungen ohne die Möglichkeit revisionsgerichtlicher Überprüfung abweichen könnten". - VGH Hessen, 20.07.1998 - 13 UZ 1594/98
Rechtsmittelzulassung wegen Divergenz hinsichtlich auslaufenden Rechts abgelehnt
Rn. 8 Der Senat vermag insoweit der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluß vom 27. Februar 1997 - BVerwG 5 B 145.96 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 15, nicht zu folgen. - OVG Sachsen, 29.08.2007 - A 3 B 331/04 Ist dies - wie vorliegend - indessen nicht der Fall, wären Rechtseinheit und insbesondere die Gleichheit der Rechtsanwendung gefährdet, wenn eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund der eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr im Rahmen eines Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht überprüft werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.2.1997 - 5 B 145.96 [zur Revisionszulassung]; zit. nachjuris).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".