Rechtsprechung
| BVerwG, 12.11.1996 - 5 B 147.96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung - Begriff der "in sich selbstständigen Ausbildung" nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens wegen eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 16.07.1996 - 10 L 916/94
- BVerwG, 12.11.1996 - 5 B 147.96
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 12.06.1987 - 5 C 2.83
Weitere Ausbildung - Förderungsfähigkeit
Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 5 B 147.96
Das Berufungsurteil weicht nicht, wie von der Klägerin gerügt, von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - (Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 11) ab.Vielmehr versteht das Berufungsgericht den Begriff der "in sich selbständigen Ausbildung" in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und unter Hinweis auf diese (Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - und Beschluß vom 10. September 1992 - BVerwG 11 B 8.92 - ) dahin, daß eine weitere Ausbildung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG in sich selbständig ist, wenn sie alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind, und daß es sich um eine hinsichtlich ihrer Zugangsvoraussetzungen und ihrer Durchführung von der berufsqualifizierend abgeschlossenen ersten Ausbildung völlig unabhängige weitere Ausbildung handelt, die zu einem eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluß führt.
- BVerwG, 15.06.1990 - 1 B 92.90
Rechtswirkungen des der Ehefrau eines Volksdeutschen nach § 1 Abs. 3 BVFG …
Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 5 B 147.96
Schließlich hat die Klägerin nicht in bezug auf die zweite und selbständige Begründung des Berufungsgerichts, nämlich zur Einschränkung des Satzes 1 Nr. 5 des § 11 Abs. 3 BAföG durch dessen Satz 3, einen Revisionszulassungsgrund dargelegt (vgl. zum Erfordernis eines Revisionszulassungsgrundes für jede das Berufungsurteil selbständig tragende Begründung BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 B 31.90 - und vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - ). - BVerwG, 26.06.1995 - 8 B 44.95
Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Voraussetzungen …
Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 5 B 147.96
Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - und vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 -).
- BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung …
Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 5 B 147.96
Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - und vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 -). - BVerwG, 10.05.1990 - 5 B 31.90
Rückforderung von Blindengeld
Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 5 B 147.96
Schließlich hat die Klägerin nicht in bezug auf die zweite und selbständige Begründung des Berufungsgerichts, nämlich zur Einschränkung des Satzes 1 Nr. 5 des § 11 Abs. 3 BAföG durch dessen Satz 3, einen Revisionszulassungsgrund dargelegt (vgl. zum Erfordernis eines Revisionszulassungsgrundes für jede das Berufungsurteil selbständig tragende Begründung BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 B 31.90 - und vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - ). - BVerwG, 10.09.1992 - 11 B 8.92
BAföG - Berufsqualifizierung
Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 5 B 147.96
Vielmehr versteht das Berufungsgericht den Begriff der "in sich selbständigen Ausbildung" in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und unter Hinweis auf diese (Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - und Beschluß vom 10. September 1992 - BVerwG 11 B 8.92 - ) dahin, daß eine weitere Ausbildung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG in sich selbständig ist, wenn sie alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind, und daß es sich um eine hinsichtlich ihrer Zugangsvoraussetzungen und ihrer Durchführung von der berufsqualifizierend abgeschlossenen ersten Ausbildung völlig unabhängige weitere Ausbildung handelt, die zu einem eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluß führt.
- VGH Bayern, 11.10.2010 - 12 CE 10.2217
Ausbildungs- und Studienförderungsrecht
Das wäre dann der Fall, wenn er selbst im Wesentlichen alle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die zur Erlangung eines (weiteren) berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (vgl. BVerwG vom 12.11.1996 Az. 5 B 147/96 und vom 10.9.1992 NVwZ-RR 1993, 37 jeweils zum insoweit wortgleichen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG i. d. F. v. 24.3.1997;… Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a. a. O., RdNr. 28 zu § 7;… Humborg, a. a. O., RdNr. 27.3 zu § 7).
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