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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 18.05.1988

Rechtsprechung
   BVerwG, 06.04.1988 - 5 B 152.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3818
BVerwG, 06.04.1988 - 5 B 152.87 (https://dejure.org/1988,3818)
BVerwG, Entscheidung vom 06.04.1988 - 5 B 152.87 (https://dejure.org/1988,3818)
BVerwG, Entscheidung vom 06. April 1988 - 5 B 152.87 (https://dejure.org/1988,3818)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Erreichen der Altersgrenze - Hinderung an der Ausbildungsaufnahme ohne Verschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.10.1980 - 5 C 64.78

    Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nach Überschreitung …

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1988 - 5 B 152.87
    So wie unter der Geltung des § 10 Abs. 3 BAföG in seiner ursprünglichen Fassung vom 31. August 1971 (BGBl. I S. 1409) bei einem verspäteten Ausbildungsbeginn die Gewährung von Ausbildungsförderung wegen der Lage des Einzelfalles noch gerechtfertigt war, wenn der Auszubildende vor dem Erreichen der Altersgrenze ausnahmsweise keine Möglichkeit gehabt hat, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Berufsausbildung zu beginnen (BVerwGE 61, 87 [BVerwG 16.10.1980 - 5 C 64/78]), ist ein Förderungsbewerber nach der Neufassung der Vorschrift an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung dann als gehindert anzusehen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 14.83 - ).

    Wie oben dargelegt worden ist, steht das Berufungsurteil im Einklang mit dem Urteil des beschließenden Senats vom 16. Oktober 1980 (BVerwGE 61, 87).

  • BVerwG, 10.10.1985 - 5 C 14.83

    Allgemeinbildende Ausbildung - Ausbildungsförderung - Überschreiten der …

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1988 - 5 B 152.87
    So wie unter der Geltung des § 10 Abs. 3 BAföG in seiner ursprünglichen Fassung vom 31. August 1971 (BGBl. I S. 1409) bei einem verspäteten Ausbildungsbeginn die Gewährung von Ausbildungsförderung wegen der Lage des Einzelfalles noch gerechtfertigt war, wenn der Auszubildende vor dem Erreichen der Altersgrenze ausnahmsweise keine Möglichkeit gehabt hat, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Berufsausbildung zu beginnen (BVerwGE 61, 87 [BVerwG 16.10.1980 - 5 C 64/78]), ist ein Förderungsbewerber nach der Neufassung der Vorschrift an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung dann als gehindert anzusehen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 14.83 - ).
  • BVerwG, 28.04.1998 - 5 C 5.97

    Altersgrenze, Ausbildungsförderung nach Überschreiten der -; Ausbildungsförderung …

    Hatte er in regulärer Schulzeit noch keine Zugangsberechtigung zur Hochschule erworben, dann ist zu prüfen, ob er in der Zeit bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres keine Chance hatte, diese Qualifizierung zu erlangen (vgl. Beschluß vom 6. April 1988 - BVerwG 5 B 152.87 - Buchholz a.a.0.
  • VGH Hessen, 29.10.1991 - 9 UE 3511/88

    Zur Förderungsfähigkeit der Ausbildung an einem Studienkolleg für ausländische …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat folgt, ist ein Förderungsbewerber an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung dann als gehindert anzusehen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Beschlüsse vom 06. April 1988 -5 B 152.87- und vom 24. Mai 1988 -5 B 149.87-, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nrn. 13 und 14).

    Nach der bereits oben aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es nämlich nur für den Zeitraum eines persönlichen Hinderungsgrundes in dem objektiv die Möglichkeit zum Betreiben der Ausbildung bestanden hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 06. April 1988 - 5 B 152.87 - …und vom 24. Mai 1988 - 5 B 149.87 -, a. a. O.).

  • BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89

    Auszubildende - Geburtstermin - Verspäteter Ausbildungsbeginn - …

    Dabei ist für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (Beschluß vom 24. Mai 1988 - BVerwG 5 B 149.87 - ) Die Gewährung von Ausbildungsförderung ist deshalb, wovon mit Recht auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Auszubildende nur in den letzten ein oder zwei Jahren vor dem Erreichen der Altersgrenze an der Ausbildungsaufnahme gehindert war (Beschluß vom 6. April 1988 - BVerwG 5 B 152.87 - ) Erforderlich ist vielmehr weiter, daß es ihm auch in der davor liegenden Zeit nicht möglich und zumutbar war, die Ausbildung zu beginnen, die er nunmehr gefördert haben möchte (vgl. Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 66.80 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.1990 - 7 S 744/90

    Begriff der sog "Nichtschülerprüfung"

    Für die Frage der Verhinderung kommt es auf die gesamte Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze und nicht nur auf die unmittelbare Zeit davor an (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6.4.1988 -- 5 B 152.87 --).
  • BVerwG, 24.05.1988 - 5 B 149.87

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Erreichen der Altersgrenze - Möglichkeit des …

    Für die Neufassung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG durch das 6. BAföG - Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) kann insoweit nichts anderes gelten (Beschluß des Senats vom 6. April 1988 - BVerwG 5 B 152.87 -), denn durch sie ist lediglich einer der typischen Einzelfälle, die unter das frühere Tatbestandsmerkmal "Lage des Einzelfalles" zu subsumieren waren, aus den Verwaltungsvorschriften in das Gesetz selbst übernommen worden (vgl. Tz. 10.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 25. August 1976 und Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft, BT-Drucks. 8/2868 zu 3.11 S. 27).
  • BVerwG, 27.06.1989 - 5 B 62.89

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der …

    Für die Neufassung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) kann insoweit nichts anderes gelten (Beschluß des Senats vom 6. April 1988 - BVerwG 5 B 152.87 - ); denn durch sie ist lediglich einer der typischen Einzelfälle, die unter das frühere Tatbestandsmerkmal "Lage des Einzelfalles" zu subsumieren waren, aus den Verwaltungsvorschriften in das Gesetz selbst übernommen worden (vgl. Tz. 10.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 25. August 1976 und Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft, BT-Drucks. 8/2868 zu 3.11 S. 27).
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   BVerwG, 18.05.1988 - 5 B 152.87   

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BVerwG, Entscheidung vom 18.05.1988 - 5 B 152.87 (https://dejure.org/1988,11393)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 1988 - 5 B 152.87 (https://dejure.org/1988,11393)
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