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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.04.1986 - 5 B 161.83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,11775
BVerwG, 09.04.1986 - 5 B 161.83 (https://dejure.org/1986,11775)
BVerwG, Entscheidung vom 09.04.1986 - 5 B 161.83 (https://dejure.org/1986,11775)
BVerwG, Entscheidung vom 09. April 1986 - 5 B 161.83 (https://dejure.org/1986,11775)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Befreiung; Beiträge

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  • ArgeLandentwicklung (Volltext/Auszüge)

    Befreiung/Beiträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.11.1974 - V B 54.72

    Vorschuss/Befreiung; Beitrag/Beitragsmaßstab

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1986 - 5 B 161.83
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß § 19 Abs. 3 FlurbG auch auf die Befreiung von Vorschüssen Anwendung findet (Beschluß vom 15.11.1974 - BVerwG 5 B 54.72 <RdL 1975, 69, 70 = AgrarR 1975, 100>).

    Die danach der Flurbereinigungsbehörde verbleibende Ermessensbetätigung bleibt auf die vom Ermächtigungszweck her abzugrenzenden Ausnahmefälle beschränkt (Beschluß vom 15.11.1974, a.a.O.;… ebenso Hegele in Seehusen-Schwede, FlurbG, 4. Auflage, RdNr. 21 zu § 19).

    Die Beurteilung der Beitragsbefreiung ist allein danach auszurichten, ob ein Teilnehmer entweder keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Vorteil von der Flurbereinigung hat und auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung teilnimmt (vgl. die vorangeführten Entscheidungen des BVerwG…, Urteil vom 15.01.1969, a.a.O., und Beschluß vom 15.11.1974, a.a.O.), wobei es auf den objektiv feststellbaren sachbezogenen betriebswirtschaftlichen Vorteil an den Abfindungsgrundstücken ankommt, und nicht darauf, ob die damit verbundene wirtschaftliche Verbesserung vom einzelnen Teilnehmer auch befürwortet worden wäre.

  • BVerwG, 25.11.1970 - IV C 80.66

    Neuverteilung von Flurstücken zur Flurbereinigung - Einordnung eines …

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1986 - 5 B 161.83
    Denn die gesetzlich festgelegte Befreiungsspanne gewährleistet gerade die Berücksichtigung der unterschiedlichen Vorteile bei der Heranziehung der Teilnehmer zu den Beiträgen (Vorschüssen) im konkreten Fall (BVerwG, Urteil vom 25.11.1970 - BVerwG 4 C 80.66 <RdL 1971, 97, 99 = Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 6>; st. Rspr.).

    Die Heranziehung zu Beitragsleistungen, der hier als Gegenleistung die Gewährung eines angemessenen Vorteilsausgleichs gegenübersteht, kann deshalb keine (entschädigungslose) Enteignung sein (siehe das vorangeführte Urteil des BVerwG vom 25.11.1970, a.a.O.;… in diesem Sinne auch Hegele, a.a.O., RdNr. 3 zu § 19).

  • BVerwG, 15.01.1969 - IV C 244.65

    Freistellung von Beiträgen zur Flurbereinigung wegen mangelnder Umlegungsvorteile …

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1986 - 5 B 161.83
    Die Frage, die der Kritik der Klägerin an der Ermessensbetätigung entnommen werden kann, wonach die in § 19 Abs. 3 FlurbG eingeräumte Ermächtigung der Flurbereinigungsbehörde für eine gänzliche oder teilweise Befreiung der Beiträge (Vorschüsse) zu einer pauschalen und wenig differenzierten Interpretation und Anwendung verleite, was zu einer automatischen Ablehnung führe, wenn mit den Veränderungen des Wegenetzes und der Gewässer (irgendwelche) Verbesserungen nachgewiesen werden könnten, ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits dahin entschieden worden, daß der Flurbereinigungsbehörde darüber, ob eine offensichtliche und unbillige Härte vorliegt, kein Ermessen zusteht (Urteil vom 15.01.1969 - BVerwG 4 C 244.65 <RdL 1969, 299, 300 = Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 4>).

    Die Beurteilung der Beitragsbefreiung ist allein danach auszurichten, ob ein Teilnehmer entweder keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Vorteil von der Flurbereinigung hat und auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung teilnimmt (vgl. die vorangeführten Entscheidungen des BVerwG, Urteil vom 15.01.1969, a.a.O., …und Beschluß vom 15.11.1974, a.a.O.), wobei es auf den objektiv feststellbaren sachbezogenen betriebswirtschaftlichen Vorteil an den Abfindungsgrundstücken ankommt, und nicht darauf, ob die damit verbundene wirtschaftliche Verbesserung vom einzelnen Teilnehmer auch befürwortet worden wäre.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2012 - 7 S 1750/10

    Gemeindeverbindungsstraße als gemeinschaftliche Anlage im Flurbereinigungsrecht

    Dafür muss der bereits erreichte Verfahrensstand die durch die vorläufige Anordnung verfügte Besitzregelung rechtfertigen (vgl. Senatsbeschl. v. 09.04.1986, a.a.O. u. v. 05.02.2003 - 7 S 1950/02 -).

    Darüber, ob eine offensichtliche und unbillige Härte vorliegt, steht der Behörde indes kein Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1986 - 5 B 161.83 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 13).

    Die danach der Flurbereinigungsbehörde verbleibende Ermessensbetätigung bleibt auf die vom Ermächtigungszweck her abzugrenzenden Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1986, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2013 - 15 KF 14/11

    Befreiung von der Aufbringung von Vorschüssen zu Flurbereinigungsbeiträgen

    Rn. 17 Es unterliegt dabei keinen Bedenken, diese Vorschrift auch auf die Heranziehung von Vorschüssen auf Flurbereinigungsbeiträge anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1986 - BVerwG 5 B 161.83 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 13; Senatsurteil vom 29. November 2006 - 15 KF8/05 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2012 - 7 S 1750/10 -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 18. Dezember 2009 - F 7 D 4/07 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Juli 2003 - 8 K 2/03 -, RdL 2004, 155).

    Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 FlurbG wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn ein Teilnehmer entweder nicht oder nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang an den Maßnahmen der Flurbereinigung und damit auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände teilnehmen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1992 - BVerwG 5 B 114.92 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 16; Beschluss vom 9. April 1986, a.a.O.; Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG V B 54.72 -, RdL 1975, 69; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 80.66 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 6).

    Denn maßgebend kommt es auf den objektiv feststellbaren betriebswirtschaftlichen Vorteil an den Abfindungsgrundstücken an, und nicht darauf, ob die damit verbundene wirtschaftliche Verbesserung vom einzelnen Teilnehmer nicht befürwortet worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 9. April 1986, a.a.O.); insoweit genügt ein potentieller Vorteil und die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeinschaftlichen Anlagen (Senatsurteil vom 6. Mai 1992 - 15 K 7/90 -, RzF § 19 Abs. 3 Nr. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2022 - 32 D 72/22

    Beitragspflicht nach § 19 Abs. 1 FlurbG; Heranziehung zu einer Vorschusshebung …

    Rn. 90 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1986- 5 B 161.83 -, juris Rn. 4.

    Rn. 92 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1986- 5 B 161.83 -, juris Rn. 4; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 17. Juli 2003 - 8 K 2/03 -, juris Rn. 23.

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2013 - 15 KF 8/11

    Zulassung eines Widerspruchs trotz schuldhafter Fristversäumnis unter dem …

    Rn. 28 Es unterliegt dabei keinen Bedenken, diese Vorschrift auch auf die Heranziehung von Vorschüssen auf Flurbereinigungsbeiträge anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1986 - BVerwG 5 B 161.83 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 13; Senatsurteil vom 29. November 2006 - 15 KF8/05 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2012 - 7 S 1750/10 -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 18. Dezember 2009 - F 7 D 4/07 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Juli 2003 - 8 K 2/03 -, RdL 2004, 155).

    Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 FlurbG wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn ein Teilnehmer entweder nicht oder nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang an den Maßnahmen der Flurbereinigung und damit auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände teilnehmen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1992 - BVerwG 5 B 114.92 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 16; Beschluss vom 9. April 1986, a.a.O.; Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG V B 54.72 -, RdL 1975, 69; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 80.66 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 6).

  • OVG Niedersachsen, 21.09.2010 - 15 KF 5/08

    Gegebenheit der Zweckbestimmung von Maßnahmen als Voraussetzung für einen …

    Dabei ist auf den objektiv feststellbaren sachbezogenen betriebswirtschaftlichen Vorteil an den Abfindungsflächen abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1986 - BVerwG 5 B 161.83 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 13; Beschluss vom 22. Juli 1992 - BVerwG 5 B 114.92 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 16; Beschluss vom 10. Dezember 2005 - BVerwG 10 B 44.05 -, NVwZ-RR 2006, 754;… Schwantag, in: Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 47 Rdnr. 9 f.).
  • BVerwG, 07.09.1992 - 11 B 6.92

    Teilnehmerbeiträge in der Flurbereinigung - Voraussetzungen für die Befreiung von …

    In dem von den Klägerinnen an erster Stelle genannten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 1986 - BVerwG 5 B 161.83 - (Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 13 S. 10) ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts (vgl. Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG 4 C 244.65 - ; BVerwGE 40, 190 [BVerwG 28.06.1972 - V C 2/72]; Beschluß vom 15. November 1974 - BVerwG 5 B 54.72 - ) ausgeführt, daß eine Befreiung von Beiträgen und Beitragsvorschüssen nach der auch in letzterer Hinsicht einschlägigen Vorschrift des § 19 Abs. 3 FlurbG davon abhänge, daß ein Teilnehmer "entweder keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Vorteil von der Flurbereinigung hat und auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung teilnimmt".
  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 8 D 25/99

    Heranziehung zu Vorschüssen auf Beiträge zu den Aufwendungen einer …

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