Rechtsprechung
| BVerwG, 20.08.2007 - 5 B 173.07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für das Vorliegen einer die Zulassung der Revision rechtfertigenden Divergenz; Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 03.04.2007 - 13 K 3564/03
- BVerwG, 20.08.2007 - 5 B 173.07
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 19.01.2005 - 8 C 20.03
Ergänzende Singularrestitution; Entschädigungsanspruch; Konkurrenz mehrerer …
Auszug aus BVerwG, 20.08.2007 - 5 B 173.07
Rn. 5 Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht sei bei der Entscheidung zum Hilfsantrag von dem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2005 (- BVerwG 8 C 20.03 - Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 1) aufgestellten Rechtssatz abgewichen, dass allenfalls dann, "wenn offenkundig ist, dass der Wert des Betriebsgrundstücks in der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt wird, [...] auf die gesonderte Grundentscheidung über die Entschädigung kein Anspruch bestehen [kann]".Da für die Prüfung, ob die Aufklärungspflicht verletzt worden ist, die materiellrechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts selbst dann zugrunde zu legen ist, wenn diese sich als unzutreffend erweisen sollte (stRspr, s. etwa Urteil vom 4. November 1994 - BVerwG 8 C 28.93 - Buchholz 454.71 § 7 WoGG Nr. 1; Beschluss vom 29. November 2006 - BVerwG 7 B 61.06 - juris), läge ein Aufklärungsmangel erst recht nicht vor, wenn - was sich nach dem Begründungszusammenhang des Urteils aufdrängt - das Verwaltungsgericht von der Rechtsauffassung ausgegangen sein sollte, dass die - rechtlich mögliche - Berücksichtigung erst bei einer noch ausstehenden Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die anteilige Unternehmensentschädigung zu erfolgen habe; dem Urteil vom 19. Januar 2005 (a.a.O.) ist dabei nicht zu entnehmen, dass die rechtlich angezeigte Berücksichtigung des Wertes des Betriebsgrundstücks in der Bemessungsgrundlage für die (anteilige) Entschädigung des Unternehmens bereits (rechts- oder bestandskräftig) erfolgt sein muss, um eine gesonderte Grundentscheidung über die Entschädigung entbehrlich zu machen.
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 20.08.2007 - 5 B 173.07
Wer, wie der Kläger, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz insoweit keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890 , vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 und vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - juris). - BVerwG, 01.04.1997 - 4 B 206.96
Bauplanungsrecht - Folgen des Verlustes eines Bebauungsplandokuments
Auszug aus BVerwG, 20.08.2007 - 5 B 173.07
Wer, wie der Kläger, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz insoweit keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890 , vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 und vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - juris).
- BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01
Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste; …
Auszug aus BVerwG, 20.08.2007 - 5 B 173.07
Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - NVwZ-RR 2002, 140). - BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als …
Auszug aus BVerwG, 20.08.2007 - 5 B 173.07
Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - NVwZ-RR 2002, 140). - BVerwG, 04.11.1994 - 8 C 28.93
Wohngeld; Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften
Auszug aus BVerwG, 20.08.2007 - 5 B 173.07
Da für die Prüfung, ob die Aufklärungspflicht verletzt worden ist, die materiellrechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts selbst dann zugrunde zu legen ist, wenn diese sich als unzutreffend erweisen sollte (stRspr, s. etwa Urteil vom 4. November 1994 - BVerwG 8 C 28.93 - Buchholz 454.71 § 7 WoGG Nr. 1; Beschluss vom 29. November 2006 - BVerwG 7 B 61.06 - juris), läge ein Aufklärungsmangel erst recht nicht vor, wenn - was sich nach dem Begründungszusammenhang des Urteils aufdrängt - das Verwaltungsgericht von der Rechtsauffassung ausgegangen sein sollte, dass die - rechtlich mögliche - Berücksichtigung erst bei einer noch ausstehenden Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die anteilige Unternehmensentschädigung zu erfolgen habe; dem Urteil vom 19. Januar 2005 (…a.a.O.) ist dabei nicht zu entnehmen, dass die rechtlich angezeigte Berücksichtigung des Wertes des Betriebsgrundstücks in der Bemessungsgrundlage für die (anteilige) Entschädigung des Unternehmens bereits (rechts- oder bestandskräftig) erfolgt sein muss, um eine gesonderte Grundentscheidung über die Entschädigung entbehrlich zu machen. - BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78
Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der …
Auszug aus BVerwG, 20.08.2007 - 5 B 173.07
Wer, wie der Kläger, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz insoweit keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890 , vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 und vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - juris). - BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 267.02
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Darlegung eines Verfahrensmangels in …
Auszug aus BVerwG, 20.08.2007 - 5 B 173.07
Wer, wie der Kläger, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz insoweit keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890 , vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 und vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - juris). - BVerwG, 29.11.2006 - 7 B 61.06
Feststellung einer Berechtigung nach dem Vermögensgesetz (VermG) hinsichtlich …
Auszug aus BVerwG, 20.08.2007 - 5 B 173.07
Da für die Prüfung, ob die Aufklärungspflicht verletzt worden ist, die materiellrechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts selbst dann zugrunde zu legen ist, wenn diese sich als unzutreffend erweisen sollte (stRspr, s. etwa Urteil vom 4. November 1994 - BVerwG 8 C 28.93 - Buchholz 454.71 § 7 WoGG Nr. 1; Beschluss vom 29. November 2006 - BVerwG 7 B 61.06 - juris), läge ein Aufklärungsmangel erst recht nicht vor, wenn - was sich nach dem Begründungszusammenhang des Urteils aufdrängt - das Verwaltungsgericht von der Rechtsauffassung ausgegangen sein sollte, dass die - rechtlich mögliche - Berücksichtigung erst bei einer noch ausstehenden Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die anteilige Unternehmensentschädigung zu erfolgen habe; dem Urteil vom 19. Januar 2005 (…a.a.O.) ist dabei nicht zu entnehmen, dass die rechtlich angezeigte Berücksichtigung des Wertes des Betriebsgrundstücks in der Bemessungsgrundlage für die (anteilige) Entschädigung des Unternehmens bereits (rechts- oder bestandskräftig) erfolgt sein muss, um eine gesonderte Grundentscheidung über die Entschädigung entbehrlich zu machen.
- BVerwG, 05.03.2010 - 5 B 7.10
Unterlassener Beweisantrag; Darlegungsanforderungen an Aufklärungsrüge
Rn. 9 Wer, wie die Klägerin, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl sie - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. nur Beschlüsse vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - juris, 20. August 2007 - BVerwG 5 B 173.07 - juris und 21. Februar 2008 - BVerwG 5 B 122.07 - juris). - BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 27.08
Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingebürgerter türkischer Kinder …
Wer, wie die Beteiligte, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl sie - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substanziiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. nur Beschlüsse vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - juris, 20. August 2007 - BVerwG 5 B 173.07 - juris und 21. Februar 2008 - BVerwG 5 B 122.07 - juris).
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