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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.10.2020 - 5 B 18.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,44722
BVerwG, 23.10.2020 - 5 B 18.20 (https://dejure.org/2020,44722)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.2020 - 5 B 18.20 (https://dejure.org/2020,44722)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 2020 - 5 B 18.20 (https://dejure.org/2020,44722)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 3 S 1 Nr 2 BAföG
    Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund

  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens eines unabweisbaren Grundes für einen Fachrichtungswechsel hinsichtlich Gewährung der Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens eines unabweisbaren Grundes für einen Fachrichtungswechsel hinsichtlich Gewährung der Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung

  • datenbank.nwb.de

    Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.02.2020 - 5 C 10.18

    Voraussetzungen für BAföG-Leistungen bei Fachrichtungswechsel nach dem 4. …

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2020 - 5 B 18.20
    Rn. 6 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 - NVwZ-RR 2020, 885 Rn. 33 m.w.N.) ist geklärt, dass ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG dann vorliegt, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen.
  • BVerwG, 08.08.2019 - 5 C 6.18

    Abbruch; Abbruch der Ausbildung; Aufenthalt; Aufenthaltserlaubnis; …

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2020 - 5 B 18.20
    Rn. 8 Die Beschwerde zeigt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht auf, soweit sie im Falle eines zuerkannten Flüchtlingsstatus zur Beurteilung eines unabweisbaren Grundes möglicherweise im Wege einer richterlichen Rechtsfortbildung (vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteil vom 8. August 2019 - 5 C 6.18 - BVerwGE 166, 205) auf die Umstände im Heimatland abstellen möchte.
  • BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 5.19

    Streit um Regelungen des brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes; …

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2020 - 5 B 18.20
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 5 BN 5.19 - juris Rn. 3).
  • OVG Thüringen, 25.06.2026 - 3 ZKO 89/21

    Ausbildungsförderung nach fluchtbedingtem Abbruch des Studiums in Syrien

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 5 B 18/20 - nicht über die Frage eines Ausbildungsabbruchs zu entscheiden, da bereits der Umstand eines Fachrichtungswechsels nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts feststand.

    Der unabweisbare Grund muss im Zeitpunkt des Abbruchs (oder Fachrichtungswechsels) vorliegen (st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 5 B 18/20 - Rn. 6, 7;… Urteil vom 30. April 1981 - 5 C 36/79 - juris Rn. 26;… Urteil vom 12. Februar 1976 - V C 21.75 - juris Rn. 12, 20).

    Rn. 21 Nach der maßgeblichen Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG, welche durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ihre Ausgestaltung erfahren hat, muss bereits nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG der unabweisbare Grund im Zeitpunkt des Abbruchs oder Fachrichtungswechsels vorliegen, indem "aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt" worden sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 5 B 18/20 - Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2023 - 14 LB 326/22

    Förderungsfähige Ausbildung; Auslandsausbildung; Berufsqualifikation; …

    Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel in eine andere Fachrichtung nicht zulässt; wenn also Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen (…vgl. BT-Drucks 13/4246, S. 16; zum Fachrichtungswechsel: BVerwG, Beschl. v. 23.10.2020 - 5 B 18/20 -, juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. auch Tz. 7.3.16a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz).

    Der unabweisbare Grund muss im Zeitpunkt des Abbruchs vorgelegen haben und hierfür ursächlich gewesen sein (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2020 - 5 B 18/20 -, juris Rn. 7).

  • VG Bayreuth, 08.02.2023 - B 8 E 22.1101

    Unabwendbarer Grund, Studienplatzwechsel

    Es können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben (BVerwG, B.v. 23.10.2020 - 5 B 18/20 -, Rn. 6, juris).

    Rn. 47 Der fragliche Grund muss im Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels vorgelegen haben und hierfür ursächlich gewesen sein (BVerwG, B.v. 23.10.2020 - 5 B 18/20 -, Rn. 7, juris).

    Deshalb können Gründe für die Beendigung der Ausbildung im Heimatland sowie für die Ausreise und auch die Innehabung eines Flüchtlingsstatus für den Fachrichtungswechsel keine Bedeutung erlangt haben (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2020 - 5 B 18/20 - juris Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2023 - 12 A 1659/21

    Erstausbildung; Auslandsausbildung; institutionelle Gleichwertigkeit; …

    Rn. 90 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2020- 5 B 18.20 -, juris Rn. 7.
  • VG Gelsenkirchen, 24.08.2021 - 15 K 3355/20

    BAföG-Bewilligung, Fachrichtungswechsel, unabweisbarer Grund eheliches …

    Rn. 71 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 5 B 18.20 -, juris, Rn. 7.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2023 - 12 E 200/23

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung; Vorliegen eines …

    Rn. 28 Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 5 B 18.20 -, juris Rn. 6, m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2023 - 12 A 2440/22

    Annahme eines unabweisbaren Grundes für einen Studienabbruch mit Ausreise des …

    Rn. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 5 B 18.20 -, juris Rn. 7.
  • VG Ansbach, 07.12.2022 - AN 2 K 22.00466

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach zweimaligem Fachrichtungswechsel …

    Da nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG für eine andere Ausbildung nur dann Ausbildungsförderung gewährt wird, wenn der Auszubildende die Fachrichtung "aus" wichtigem oder unabweisbarem Grund gewechselt hat, muss der fragliche Grund jeweils im Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels vorgelegen haben und hierfür jeweils ursächlich gewesen sein (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2020 - 5 B 18/20 - juris Rn. 7).
  • VG Gera, 20.06.2024 - 6 K 520/23
    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeitpunkt des Vorliegens eines wichtigen oder unabweisbaren Grundes bei einem Fachrichtungswechsel (Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 5 B 18.20 -) findet gerade keine Anwendung.
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