Rechtsprechung
| BVerwG, 26.06.2002 - 5 B 19.02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Anwendung des neuen oder alten Rechts mit Blick auf deutsche Staatsangehörige und Vertriebene - Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2001 - 2 A 186/00
- BVerwG, 26.06.2002 - 5 B 19.02
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94
Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung - …
Auszug aus BVerwG, 26.06.2002 - 5 B 19.02
Soweit sie sich hierbei auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot bezieht, ist die Rechtslage durch die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere BVerwGE 99, 133 ) in grundsätzlicher Hinsicht hinreichend geklärt. - BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 2.01
Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit; …
Auszug aus BVerwG, 26.06.2002 - 5 B 19.02
Soweit die Beschwerde Klärungsbedarf "hinsichtlich der Anwendung des neuen oder alten Rechts im Falle von deutschen Staatsangehörigen und Vertriebenen" sieht, sind die Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits mehrfach in Beschlüssen des Senats darauf hingewiesen worden (vgl. z.B. Beschluss vom 2. März 2000 - BVerwG 5 B 224/99 - und Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 5 B 227/99 -), dass revisionsgerichtlich bereits geklärt ist, dass die Rechtsstellung einer nach dem 31. Dezember 1923 geborenen Person sich im Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides auch dann nach - der seinerzeit maßgeblichen Regelung des - § 6 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) richtet, wenn der Antrag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt worden war (zur Maßgeblichkeit der durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 - BGBl I S. 2266 - geschaffenen Rechtslage für noch nicht abgeschlossene Verfahren siehe Urteile des Senats vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 u.a. -), und dass die Gerichte mangels einer entgegenstehenden Übergangsregelung rechtlich gehindert sind, die Beklagte zur Erteilung eines Aufnahmebescheides auf der Grundlage außer Kraft getretenen alten Rechts zu verpflichten. - BVerwG, 08.03.2000 - 5 B 227.99
Auszug aus BVerwG, 26.06.2002 - 5 B 19.02
Soweit die Beschwerde Klärungsbedarf "hinsichtlich der Anwendung des neuen oder alten Rechts im Falle von deutschen Staatsangehörigen und Vertriebenen" sieht, sind die Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits mehrfach in Beschlüssen des Senats darauf hingewiesen worden (vgl. z.B. Beschluss vom 2. März 2000 - BVerwG 5 B 224/99 - und Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 5 B 227/99 -), dass revisionsgerichtlich bereits geklärt ist, dass die Rechtsstellung einer nach dem 31. Dezember 1923 geborenen Person sich im Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides auch dann nach - der seinerzeit maßgeblichen Regelung des - § 6 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) richtet, wenn der Antrag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt worden war (zur Maßgeblichkeit der durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 - BGBl I S. 2266 - geschaffenen Rechtslage für noch nicht abgeschlossene Verfahren siehe Urteile des Senats vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 u.a. -), und dass die Gerichte mangels einer entgegenstehenden Übergangsregelung rechtlich gehindert sind, die Beklagte zur Erteilung eines Aufnahmebescheides auf der Grundlage außer Kraft getretenen alten Rechts zu verpflichten. - BVerwG, 02.03.2000 - 5 B 224.99
Auszug aus BVerwG, 26.06.2002 - 5 B 19.02
Soweit die Beschwerde Klärungsbedarf "hinsichtlich der Anwendung des neuen oder alten Rechts im Falle von deutschen Staatsangehörigen und Vertriebenen" sieht, sind die Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits mehrfach in Beschlüssen des Senats darauf hingewiesen worden (vgl. z.B. Beschluss vom 2. März 2000 - BVerwG 5 B 224/99 - und Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 5 B 227/99 -), dass revisionsgerichtlich bereits geklärt ist, dass die Rechtsstellung einer nach dem 31. Dezember 1923 geborenen Person sich im Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides auch dann nach - der seinerzeit maßgeblichen Regelung des - § 6 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) richtet, wenn der Antrag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt worden war (zur Maßgeblichkeit der durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 - BGBl I S. 2266 - geschaffenen Rechtslage für noch nicht abgeschlossene Verfahren siehe Urteile des Senats vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 u.a. -), und dass die Gerichte mangels einer entgegenstehenden Übergangsregelung rechtlich gehindert sind, die Beklagte zur Erteilung eines Aufnahmebescheides auf der Grundlage außer Kraft getretenen alten Rechts zu verpflichten.
- BVerwG, 18.09.2002 - 5 B 7.02
Der Eintragung im Inlandspass vorausgehende Angabe einer anderen als der …
Die Prozessbevollmächtigen der Kläger sind bereits mehrfach in Beschlüssen des Senats darauf hingewiesen worden (vgl. z.B. Beschluss vom 26. Juni 2002 - BVerwG 5 B 19.02 -), dass die Frage nach der Anwendbarkeit des Bundesvertriebenengesetzes in seiner alten oder neuen Fassung bereits grundsätzlich geklärt ist (vgl. Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ff.); die von der Beschwerde angeführten Umstände begründen auch keinen weiterreichenden Vertrauensschutz im Sinne einer verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer Beibehaltung der bei Antragstellung oder im Ablehnungszeitpunkt bestehenden Rechtslage (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. August 2002 - BVerwG 5 B 136.00 -). - BVerwG, 17.10.2002 - 5 B 20.02
Anforderungen an die Erteilung eines Aufnahmebescheides - Anforderungen an eine …
Die Fragen der Anwendung neuen oder alten Rechts sind, wie den Prozessbevollmächtigten der Kläger aus zahlreichen anderen Verfahren (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 26. Juni 2002 - BVerwG 5 B 19.02 -) bekannt ist, revisionsgerichtlich geklärt (…zur Maßgeblichkeit der durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001, a.a.O., geschaffenen Rechtslage für noch nicht abgeschlossene Verfahren vgl. die Urteile des Senats vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 u.a. -); ebenfalls geklärt ist, dass das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot der Einführung der teilweise strengeren Kriterien für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit nach dem 31. Dezember 1923 geborener Personen durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) nicht entgegensteht (vgl. BVerwGE 99, 133 ).
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