Rechtsprechung
| BVerwG, 30.09.1999 - 5 B 190.99 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Niedersachsen, 01.08.2022 - 10 LA 14/22
Feststellungsinteresse; Flächenstatus; Rücknahme; Subsidiarität
Der Ablehnung des Zulassungsantrags steht dabei nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig statt unbegründet abgewiesen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.9.1999 - 5 B 190.99 -, juris Rn. 3…, Beschluss vom 5.2.1998 - 2 B 56.97 -, juris Rn. 3 …und Beschluss vom 30.4.1990 - 5 ER 616.90 -, juris Rn. 2 m.w.N., jeweils zu §§ 132 Abs. 2, 144 Abs. 4 VwGO;… Roth in BeckOK, VwGO, Stand: 1.4.2022, § 124 Rn. 25;… a.A. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124 Rn. 12;… kritisch: Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 124a Rn. 125).Rn. 15 bb) Der Senat müsste auf Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.9.1999 - 5 B 190.99 -, juris Rn. 3, …und Beschluss vom 13.6.1977 - IV B 13.77 -, juris Rn. 9) in einem Berufungsverfahren die Klage als unbegründet beurteilen, so dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend erweist.
- BVerwG, 02.06.2022 - 3 B 23.21
Veröffentlichung und Rechtmäßigkeit der Ergebnisse des sogenannten 10. Warentests …
- OVG Hamburg, 14.02.2006 - 3 Bf 245/02
Zur Unzulässigkeit der Berufung bei unbekannter Wohnungsanschrift des Klägers
Lediglich dann, wenn die erforderliche Angabe der Wohnungsanschrift schon im Klageverfahren unterblieben war, insbesondere dann, wenn deswegen - nach vergeblicher Aufforderung an den Kläger, die Wohnungsanschrift mitzuteilen - bereits die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, ist die Berufung trotz weiterhin fehlender Angabe einer Wohnungsanschrift nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern ist die Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage als unbegründet zurückzuweisen; denn nur so kann den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichend Rechnung getragen werden, nach denen es dem Kläger möglich sein muss, die von der Vorinstanz verneinte Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung seiner Anschrift in der Rechtsmittelschrift seinen eigenen Rechtsstandpunkt von vornherein gleichsam aufzugeben (…vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.3.1997 - 9 S 2902/95 -, NJW 1997 S. 2064;… OVG Münster, Urt. v. 18.6.1993, NVwZ-RR 1994 S. 124;… BGH, Urt. v. 9.12.1987, BGHZ 102 S. 332, 334; vgl. ferner den Beschl. d. BVerwG v. 30.9.1999 - BVerwG 5 B 190.99 - juris, wonach dies im Ergebnis auch dann gilt, wenn das Verwaltungsgericht die Klage trotz fehlender Angabe der Wohnungsanschrift des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat).
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