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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.08.2004 - 5 B 2.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5687
BVerwG, 20.08.2004 - 5 B 2.04 (https://dejure.org/2004,5687)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.2004 - 5 B 2.04 (https://dejure.org/2004,5687)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 (https://dejure.org/2004,5687)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage; Zeitpunkt für das Vorliegen der Fähigkeit ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu Führen im Bereich der Spätaussiedlung; Revisionsrechtlicher Klärungsbedarf der Frage nach dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 33.02

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; deutsche Sprache, familiäre …

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2004 - 5 B 2.04
    Soweit es um den Zeitpunkt geht, zu dem die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, vorliegen muss, ergibt sich die Antwort bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ("im Zeitpunkt der Aussiedlung"); außerdem hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 33.02 - (BVerwGE 119, 6 ) klargestellt, dass insoweit auf den Zeitpunkt der Aussiedlung abzustellen ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2011 - 12 A 2561/09

    Abstellen auf die Sachlage und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt bei …

    Rn. 78 Vgl. zu den insoweit geltenden Maßstäben: BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, DVBl 2004, 448, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 - NVwZ 2007, 1087, juris, Beschluss vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 - juris, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112, juris; OVG NRW, Urteile vom 26. Oktober 2009 - 12 A 2739/08 - und vom 4. April 2006.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2007 - 12 A 3769/04

    Erteilung eines Aufnahmebescheides eines russischen Volkszugehörigen nach dem …

    Rn. 98 - 2 A 4116/02 -, rechtskräftig seit dem Beschluss des BVerwG vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 - OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 2 A 2926/04 -,.
  • BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 68.06

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen …

    Rn. 3 Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 3. Mai 2006 (11 B 02.29 39 ; nunmehr Verfahren BVerwG 5 C 23.06 ) mit Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht (§ 132 Abs. 3 VwGO) in einem Fall, in dem er positiv einen deutlichen Rückgang der in der Prägephase familiär erworbenen Sprachkenntnisse festgestellt hatte, die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen hat, "ob die familiär vermittelten Sprachkenntnisse den einzigen Grund dafür bilden müssen, dass ein Bewerber um den Spätaussiedlerstatus im Zeitpunkt der Aussiedlung in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, oder ob im Sinne der vorstehend vertretenen Auffassung eine bloße Mitursächlichkeit der familiär vermittelten Deutschkenntnisse ausreicht", und es als klärungsbedürftig bezeichnet, ob mit dem im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2004 (- BVerwG 5 B 2.04 -) "enthaltenen Hinweis auf die Unschädlichkeit zusätzlich erworbener Sprachkenntnisse nur der Fall gemeint ist, dass der Betroffene auch ohne die außerfamiliär erworbenen Fertigkeiten in der Lage gewesen wäre, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (der Besuch von Sprachkursen etc. mithin nur im Rahmen überobligatorischer Bemühungen erfolgte), oder ob es ausreicht, dass auf familiäre Sprachvermittlung zurückgehende Deutschkenntnisse, die zwischenzeitlich jedoch teilweise in Vergessenheit geraten sind, durch außerfamiliäre Formen der Sprachvermittlung wieder auf das gesetzliche Anforderungsniveau angehoben wurden, ohne dass der Bewerber um den Spätaussiedlerstatus das Deutsche jedoch wie eine Fremdsprache von Grund auf neu erlernen musste, weil er auf einen Bestand an familiär vermittelten Fertigkeiten zurückgreifen konnte", rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Revision in dem vorliegenden Verfahren.
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