Rechtsprechung
| BVerwG, 28.05.1955 - V B 214.54 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Befugnis des Bezirksfürsorgeverbandes zur Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Sargkosten als grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage; Verstorbene als Empfänger der Fürsorge bei den Begräbniskosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96
Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe
Während diese Vorschrift an die Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen anknüpfte und dieser als Empfänger der Fürsorge galt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Mai 1955 - BVerwG 5 B 214.54 - (FEVS 2, S. 21), ist der Träger des Anspruchs nach § 15 BSHG derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (BVerwG, Urteil vom 31. August 1966 - BVerwG 5 C 162.65 - (BVerwGE 25, 23);… vgl. auch Gutachten NDV 1964, S. 562). - LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08
Sozialhilfe - keine Übernahme von Bestattungskosten - Bestattungsverpflichteter - …
Bereits mit Einführung des § 15 BSHG war der frühere fürsorgerechtliche Ansatz, der an die Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen angeknüpft und diesen deshalb zum Empfänger der fürsorgerechtlich übernommenen Begräbniskosten bestimmt hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1955 - V B 214.54 - FEVS 2, 21), aufgegeben worden, indem nunmehr sozialhilferechtlich nicht mehr auf den Toten, sondern auf die Person des "Verpflichteten" abgestellt wurde (vgl. BVerwGE 105, 51, 54). - OVG Niedersachsen, 08.05.1998 - 12 L 108/98
Ausbildungsförderung; Übernahme von Bestattungskosten; Bestattungskosten
Nach der bis zum Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes geltenden Vorgängerbestimmung in § 6 Abs. 1 Satz 2 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge (Fassung vom 1. August 1931 , zuletzt geändert durch Gesetze vom 20. August 1953 und vom 4. Juli 1957 <BGBl I S. 693" hatte die Fürsorge - neben dem in Satz 1 genannten notwendigen Lebensbedarf des Hilfebedürftigen - "nötigenfalls" auch den Bestattungsaußvand zu bestreiten. Während diese Vorschrift an die HiIfebedürftigkeit des Verstorbenen anknüpfte und dieser als Empfänger der Fürsorge galt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Mai 1955 - BVerwG 5 B 214.54 - , ist der Träger des Anspruchs nach § 15 BSHG derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (BVerwG, Urteil vom 3 1. August 1966 - BVerwG 5 C 162.65 - ;… vgl. auch Gutachten NDV 1964, S. 562). - BVerwG, 19.09.1958 - V CB 217.57
Rechtsmittel
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird hierdurch nicht aufgeworfen, da dieser Grundsatz, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, allgemein anerkannt und auch vom erkennenden Senat durchBeschluß vom 28. Mai 1958 - BVerwG V B 214.54 - bestätigt worden ist.
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