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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6029
BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02 (https://dejure.org/2003,6029)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.2003 - 5 B 259.02 (https://dejure.org/2003,6029)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 2003 - 5 B 259.02 (https://dejure.org/2003,6029)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 40 BSHG - Verfahrensfehler - Kosten einer Begleitperson beim Besuch einer öffentlichen Sonderschule

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Rüge der ungenügenden Erforschung des Sachverhalts im Verwaltungsgerichtsverfahren; Verhältnis von Eingliederungshilfe zu schulrechtlichen Vorschriften; Anforderungen an die Geltendmachung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (40)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88

    Sozialhilfe - Privatschule - Monatliches Schulgeld - Kostenübernahme

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02
    In Bezug auf Hilfe zum Besuch öffentlicher Grundschulen ist der Senat nicht von einer nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe zu lösenden Anspruchskonkurrenz, sondern von einem Verhältnis der Spezialität ausgegangen (Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 70.88 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16, S. 5 zur Schulgeldfreiheit: "Sonderregelung"; vgl. auch Beschluss vom 2. November 1992 - BVerwG 5 B 135.02 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 32 zur Prozesskostenhilfe sowie BVerwGE 71, 12; 91, 254 zur Ausbildungsförderung).

    Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des Senats auch im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht für ein Eintreten von Sozialhilfe noch Raum, "wenn der Besuch einer öffentlichen Grundschule aus objektiven Gründen (z.B. wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist" (Urteil vom 13. August 1992, a.a.O., für den Besuch einer Privatschule).

  • BVerwG, 13.06.2001 - 5 B 105.00

    Besetzung, vorschriftsmäßige, des Gerichts bei Schlaf eines Richters; Rüge der …

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02
    Letzteres trifft auf die Bereitstellung von Integrationshelfern für behinderte Kinder an Regelschulen zu (vgl. auch Beschluss des Senats vom 13. Juni 2001 - BVerwG 5 B 105.00 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 38).
  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 7.87

    Fahrtkosten zur Sonderschule als Leistung der Eingliederungshilfe

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02
    Dementsprechend hat der Senat einen Anspruch auf Übernahme von Taxikosten zum Besuch einer Sonderschule für Behinderte als Maßnahme der Eingliederungshilfe angesehen (Urteil vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 7.87 - Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 1.88

    Maßgeblicher Zeitraum der gerichtlichen Nachprüfung in Sozialhilfesachen - …

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02
    Auch insoweit gilt mithin, dass - wie der Senat zum Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht entschieden hat - "der Rahmen der allgemeinen Schulpflicht ... der Hilfe zur Schulbildung nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG Grenzen (setzt)" (Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 - Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12, S. 6).
  • BVerwG, 12.10.1993 - 5 C 38.92

    Sozialhilfe - Nachranggrundsatz - Untersuchungsgefangene - Nachrang - Anspruch …

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02
    Insbesondere hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass bei der Beurteilung, ob der Hilfesuchende sich in einem seinen Sozialhilfeanspruch gemäß § 2 Abs. 1 BSHG ausschließenden Sinne selbst helfen könne - wozu je nach den Umständen des Einzelfalles auch die Beschreitung des Rechtswegs gehören könne -, es nicht entscheidend darauf ankomme, ob der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch gegen einen Dritten habe, sondern darauf, ob er die benötigte Hilfe auch tatsächlich erhalte oder erhalten, der Anspruch gegen den Dritten also rechtzeitig realisiert werden könne (Urteil vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 38.92 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16).
  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 29.84

    Vorschrift - Ausschlußwirkung - Ausbildungsbezogener Bedarf

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02
    In Bezug auf Hilfe zum Besuch öffentlicher Grundschulen ist der Senat nicht von einer nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe zu lösenden Anspruchskonkurrenz, sondern von einem Verhältnis der Spezialität ausgegangen (…Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 70.88 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16, S. 5 zur Schulgeldfreiheit: "Sonderregelung"; vgl. auch Beschluss vom 2. November 1992 - BVerwG 5 B 135.02 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 32 zur Prozesskostenhilfe sowie BVerwGE 71, 12; 91, 254 zur Ausbildungsförderung).
  • BVerwG, 13.05.1996 - 5 B 52.96

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02
    Damit ist revisionsgerichtlich geklärt, dass es einem Hilfesuchenden auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 BSHG nicht zuzumuten ist, einen - vermeintlichen - Rechtsanspruch gegen einen Dritten gerichtlich durchzusetzen, wenn z.B. wegen der Ungeklärtheit der Rechtslage - wie sie hier vom Berufungsgericht angenommen worden ist - keine rechtzeitige Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs erwartet werden kann (vgl. auch Beschluss des Senats vom 13. Mai 1996 - BVerwG 5 B 52.96 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20).
  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 15.90

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02
    In Bezug auf Hilfe zum Besuch öffentlicher Grundschulen ist der Senat nicht von einer nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe zu lösenden Anspruchskonkurrenz, sondern von einem Verhältnis der Spezialität ausgegangen (…Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 70.88 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16, S. 5 zur Schulgeldfreiheit: "Sonderregelung"; vgl. auch Beschluss vom 2. November 1992 - BVerwG 5 B 135.02 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 32 zur Prozesskostenhilfe sowie BVerwGE 71, 12; 91, 254 zur Ausbildungsförderung).
  • BVerwG, 28.06.2002 - 5 B 135.02

    Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und …

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02
    In Bezug auf Hilfe zum Besuch öffentlicher Grundschulen ist der Senat nicht von einer nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe zu lösenden Anspruchskonkurrenz, sondern von einem Verhältnis der Spezialität ausgegangen (…Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 70.88 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16, S. 5 zur Schulgeldfreiheit: "Sonderregelung"; vgl. auch Beschluss vom 2. November 1992 - BVerwG 5 B 135.02 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 32 zur Prozesskostenhilfe sowie BVerwGE 71, 12; 91, 254 zur Ausbildungsförderung).
  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer …

    Er verlangt, dass infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte in erheblichem Umfange die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist (vgl allgemein dazu Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 53 SGB XII RdNr 20 ff; Heinz, ZfF 2010, 79 ff). Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer Grundschule entgegenstehen (vgl auch BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02), weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können; denn eine Grundschulbildung bildet die essentielle Basis für jegliche weitere Schullaufbahn (vgl BSG, Urteil vom 3.11.2011 - B 3 KR 8/11 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 22) bzw eine valide spätere berufliche Tätigkeit.

    Der Kernbereich der schulischen Arbeit liegt damit nach Sinn und Zweck der §§ 53, 54 SGB XII gänzlich außerhalb der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers (ähnlich bereits, wenn auch mit anderer Begründung, BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02 - juris RdNr 17 mwN; BVerwG, Urteil vom 30.4.1992 - 5 C 1/88 - NVwZ 1993, 995, 996 f)..

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - …

    Stehen - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme des Klägers am Unterricht in einer allgemeinen (Grund-)Schule entgegen (vgl auch BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02), weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können, und erfordert die geistige Behinderung deshalb einen sonderpädagogischen Förderbedarf, um die mögliche Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt erst zu ermöglichen, ist die Behinderung nach den oben aufgezeigten Grundsätzen wesentlich; denn eine Grundschulbildung bildet die essentielle Basis für jegliche weitere Schullaufbahn (…vgl: BSGE 110, 301 ff RdNr 19 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8;… BSGE 109, 199 ff RdNr 22 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 37).

    Diese Rechtsprechung hat das BVerwG auch für Leistungen der Eingliederungshilfe bestätigt (Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02) und ausdrücklich ausgeführt, dass ein nachrangiges Eintreten der Sozialhilfe (nur) für solche Bedarfe nicht ausgeschlossen sei, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestünden, sondern damit lediglich - mehr oder weniger eng - zusammenhingen, etwa wie bei der Bereitstellung eines Integrationshelfers für behinderte Kinder an Regelschulen.

  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - …

    Der Senat wie bereits das Bundesverwaltungsgericht (<BVerwG> vgl zur Rechtsprechung des BVerwG zum Bundessozialhilfegesetz <BSHG> zusammenfassend BVerwG Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02 - juris RdNr 17 mwN) haben stets herausgestellt, dass Eingliederungshilfeleistungen zulasten des Sozialhilfeträgers lediglich dort zu gewähren sind, wo es nicht um die Deckung des unmittelbaren Bildungsbedarfs geht.
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