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| BVerwG, 30.12.1998 - 5 B 26.98 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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BSHG § 93 Abs. 2 S. 2
Sozialhilferecht - Überprüfbarkeit einzelner Kostenansätze der Pflegesatzermittlung im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 09.11.1995 - 5 K 2558/93
- VGH Baden-Württemberg, 17.11.1997 - 7 S 291/96
- BVerwG, 30.12.1998 - 5 B 26.98
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2023 - 12 A 2023/20
Klage eines anerkannten gemeinnütziger Trägers der freien Jugendhilfe gegen den …
Rn. 100 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 - 5 C 1.16 -, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2012 - 12 B 12.1048 -, juris Rn. 32, und vom 19. August 2016 - 12 CE 16.1172 -, juris Rn. 35; Hamb. OVG, Beschluss vom 8. August 2013 - 2 Bf 108/11 -, juris Rn. 38; Schl.-H. OVG, Urteil vom 19. Mai 2022 - 3 KN 5/17 -, juris Rn. 157; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 78b Rn. 27; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 78b Rn. 14; Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, Stand: 1. August 2022, § 78c Rn. 29; vgl. zur Bindung ordnungsrechtlicher Vorgaben für den darauf bezogenen Kostenansatz nach § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG a. F.: BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1998 - 5 B 26.98 -, juris Rn. 5. - VGH Bayern, 06.04.2001 - 12 B 00.2019 Die Parteien haben sich nämlich nicht auf einen Pflegesatz ohne Berücksichtigung der strittigen Punkte geeinigt und den Streit deshalb auch nicht auf eine Pflegesatzerweiterung allein unter Berücksichtigung der noch strittigen Kostenansätze beschränkt (vgl. dazu BVerwG vom 30.12.1998 FEVS 49, 485).
- SG Dresden, 02.04.2013 - S 42 SO 1/13
Anspruch auf Abschluss einer vorläufigen Leistungsvereinbarung für vier …
Dies gilt insbesondere dann, wenn die heimaufsichtsrechtliche Anordnung konkrete kostenrelevante Regelungen trifft (vgl. BVerwG, Beschl. vom 30.12.1998, Az.: 5 B 26/98). - VG Darmstadt, 10.12.2002 - 6 E 1330/99
Beschluss der Schiedsstelle gemäß § 94 BSHG - Umfang der gerichtlichen Kontrolle
Rn. 52 Die gerichtliche Kontrolle hat sich in diesem Umfang aber nicht nur auf die (inzidente) Festsetzung der zwischen dem Heimträger und dem Sozialhilfeträger streitigen Kostenansätze durch die Schiedsstelle zu beschränken, wenn der Pflegesatz bzw. ein Bestandteil des Pflegesatzes (wie hier der Investitionskostenanteil) im Ganzen umstritten ist, die Beteiligten also nicht nur um die Erweiterung eines bereits vereinbarten Pflegesatzes bzw. -bestandteils unter Berücksichtigung der strittigen Kostenansätze streiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1998 - 5 B 26/98, in: FEVS 49, 485).
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